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Rechtssatz RS0071927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071927

Geschäftszahl

4Ob31/90

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Norm

RabG §12 Abs1

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz eins, RabG in der Fassung BGBl 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Schon vorher hatten aber Lehre und Rechtsprechung das in Paragraph eins, RabG genannte "Aufkündigen" eines Preisnachlasses - im Gegensatz zu dessen "Anbieten" oder "Gewähren" - nicht anders verstanden, als es nunmehr in Übereinstimmung mit Paragraph 4, UWG vom Gesetzgeber definiert worden ist. Die entscheidende Neuerung der RabGNov 1988 liegt daher nicht in einer neuen Begriffsbestimmung des öffentlichen "Ankündigens" eines Rabattes, sondern darin, daß in Hinkunft nur noch ein im Wege einer solchen öffentlichen Ankündigung begangener Rabattverstoß, nicht aber das bloße Anbieten oder Gewähren eines Preisnachlasses, einen zivilrechtlich verfolgbaren Unterlassungsanspruch auslöst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 31/90
    Veröff: ÖBl 1990,263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071927

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00031_9000000_002