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Entscheidung 4 Ob 41/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob41/04i

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gertraud G*****, gegen die beklagte Partei T***** vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Dezember 2003, GZ 39 R 347/03y-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach Videoaufzeichnungen ein zulässiges Beweismittel seien. Zur Frage, ob eine Verletzung der Geheimsphäre des Mieters auszuschließen sei, wenn die Wohnung mit Video überwacht werde, um ihre Nichtbenützung nachzuweisen, fehle eine Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Berufsgerichts folge aus einem Beweismittelverbot kein Verbot zur Verwertung unzulässig erlangter Beweise.

Sämtliche der von der Klägerin als erheblich geltend gemachten Fragen betreffen die von ihr vorgelegten Videoaufzeichnungen, die das Erstgericht bei seinen Feststellungen nicht verwertet hat. Die Klägerin hat die Nichtbeachtung im Zuge ihrer Beweisrüge als Verfahrensmangel gerügt; das Berufungsgericht hat den Verfahrensmangel verneint.

Rechtliche Beurteilung

Vom Gericht zweiter Instanz verneinte (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (4 Ob 390/83 = ÖBl 1984, 109 - Teppichausstellung uva; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN). Sie bilden daher auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E72779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00041.04I.0316.000

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0040OB00041_04I0000_000