Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellte den Urteilsantrag, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Waren des täglichen Bedarfs an Letztverbraucher das Ankündigen und Abhalten von Ausstellungen mit und ohne Verkauf an Samstagen nach 12:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterlassen; sie begehrte ferner die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im „Kurier“, in der „Presse“ und im „trend“. Die erstbeklagte OHG, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte seien, habe im Wirtschaftsmagazin „trend“, 13. Jahrgang, Heft Nr 11 vom November 1982, ein Inserat veröffentlicht, in welchem sie „die Abhaltung einer Ausstellung ihrer Handelsware an einem öffentlich zugänglichen Platz in der Zeit vom 12. bis 21. November 1982 täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr“ ankündige, also – „zumindest zur Besichtigung ihrer Handelsware“ – auch für Zeiten, in denen „nach der geltenden Ladenschlusszeitregelung ein Verkaufs- und/oder Ausstellungsbetrieb nicht erlaubt ist“. Diese Verletzung der Ladenschlussregelungen verstoße gegen § 1 UWG.Die Klägerin stellte den Urteilsantrag, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Waren des täglichen Bedarfs an Letztverbraucher das Ankündigen und Abhalten von Ausstellungen mit und ohne Verkauf an Samstagen nach 12:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterlassen; sie begehrte ferner die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im „Kurier“, in der „Presse“ und im „trend“. Die erstbeklagte OHG, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte seien, habe im Wirtschaftsmagazin „trend“, 13. Jahrgang, Heft Nr 11 vom November 1982, ein Inserat veröffentlicht, in welchem sie „die Abhaltung einer Ausstellung ihrer Handelsware an einem öffentlich zugänglichen Platz in der Zeit vom 12. bis 21. November 1982 täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr“ ankündige, also – „zumindest zur Besichtigung ihrer Handelsware“ – auch für Zeiten, in denen „nach der geltenden Ladenschlusszeitregelung ein Verkaufs- und/oder Ausstellungsbetrieb nicht erlaubt ist“. Diese Verletzung der Ladenschlussregelungen verstoße gegen Paragraph eins, UWG.
Da die Beklagten innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist keine Klagebeantwortung erstatteten, beantragte die Klägerin die Fällung eines Versäumnisurteils nach § 398 ZPO (ON 15).Da die Beklagten innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist keine Klagebeantwortung erstatteten, beantragte die Klägerin die Fällung eines Versäumnisurteils nach Paragraph 398, ZPO (ON 15).
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit (negativem) Versäumungsurteil vom 24. März 1983 (ON 18) ab. Die beanstandete Ankündigung der Erstbeklagten habe folgenden Wortlaut gehabt:
„A***** – B***** – ***** – 12. bis 21. November 1982 täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr – eine Ausstellung im Rahmen der Teppichkulturwoche mit über 5.000 Exponaten – Parkmöglichkeit vorhanden“ (Beilage B). Die Klägerin sei offenbar der Ansicht, dass das Ankündigen und Veranstalten einer Verkaufsausstellung an Samstagen in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr gegen das Ladenschlussgesetz bzw gegen das Sonn- und Feiertagsruhegesetz verstoße; sie habe aber in der Klage nicht behauptet, dass die von der Erstbeklagten angekündigte Veranstaltung zum Zweck des Abschlusses oder der Anbahnung von Verkaufsgeschäften abgehalten werde oder die Beklagte beabsichtigten, weitere Ausstellungen dieser Art zum Zweck der Anbahnung von Verkaufsgeschäften durchzuführen. Ohne Anbahnung oder Durchführung von Verkaufsgeschäften reiche aber der Umstand, dass es sich bei den ausgestellten Waren um solche der Erstbeklagten handle und damit gegebenenfalls während der Ladenschlusszeiten für dieses Unternehmen geworben werde, nicht aus, um einen Verstoß gegen die bezeichneten Gesetze annehmen zu können. Mangels Behauptung einer Verkaufstätigkeit oder zumindest der Vorbereitung einer solchen Tätigkeit zu den von der Klägerin angeführten Zeiten sei aber die Klage nicht schlüssig. Die Klägerin habe zwar eine solche Behauptung in ihrem (zweiten) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ON 3) nachgeholt; dieses Vorbringen könne aber hier nicht berücksichtigt werden, weil das Provisorialverfahren nach Lehre und Rechtsprechung ein gesondert neben dem Hauptprozess laufendes, selbständiges Verfahren sei.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht war der Meinung, dass die Schlüssigkeit der Klage ohne Berücksichtigung des Parteienvorbringens im Sicherungsverfahren allein aufgrund der Klageerzählung zu prüfen sei; dieser könne aber die Behauptung einer Anbahnung oder Durchführung von Verkaufsgeschäften nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden.
Das Urteil des Berufungsgerichts, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, wird von der Klägerin mit (außerordentlicher) Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 2 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Das Urteil des Berufungsgerichts, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei, wird von der Klägerin mit (außerordentlicher) Revision aus dem Grunde des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten, welchen der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt hatte, haben fristgerecht eine Revisionsbeantwortung überreicht, in welcher sie beantragen, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.Die Beklagten, welchen der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Beantwortung der Revision freigestellt hatte, haben fristgerecht eine Revisionsbeantwortung überreicht, in welcher sie beantragen, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Klägerin hält ihre Revision deshalb für zulässig, weil das Berufungsgericht zwei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unrichtig gelöst habe, nämlichDie Klägerin hält ihre Revision deshalb für zulässig, weil das Berufungsgericht zwei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unrichtig gelöst habe, nämlich
a) die materiell-rechtliche Frage, ob das Offenhalten von Geschäftsräumen an Samstagnachmittagen, Sonntagen und Feiertagen auch dann gegen das Ladenschlussgesetz bzw das Sonn- und Feiertagsruhegesetz verstößt, wenn es – ohne irgendeine Beratungs- oder Verkaufstätigkeit – nur zum Zweck der Schaustellung von Waren geschieht, sowie
b) die verfahrensrechtliche Frage, ob bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens „auf der Grundlage ... des auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezüglichen tatsächlichen Vorbringens der erschienen Partei (§§ 396, 398 Abs 1 ZPO) auch auf das Vorbringen des Klägers im Provisorialverfahren und auf die Ergebnisse dieses Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.b) die verfahrensrechtliche Frage, ob bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens „auf der Grundlage ... des auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezüglichen tatsächlichen Vorbringens der erschienen Partei (Paragraphen 396, 398, Absatz eins, ZPO) auch auf das Vorbringen des Klägers im Provisorialverfahren und auf die Ergebnisse dieses Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.