Rechtssatz RS0072744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072744
Geschäftszahl
4Ob311/74; 4Ob390/83
Entscheidungsdatum
29.11.1983
Rechtssatz
Die Bestimmung, wonach "in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen gehalten werden" müssen, enthält ein über die Fälle nach § 1 Art IX Abs 1 bis 3 SRG hinausgehendes, selbständiges, allgemein verbindliches Gebot, welches - ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens - überall dort gilt, wo im Bereich des Handels an Sonntagen nicht gearbeitet werden darf (Offenhalten einer Möbelschau nur zur Besichtigung und zum "Probewohnen").Die Bestimmung, wonach "in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen gehalten werden" müssen, enthält ein über die Fälle nach Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz eins bis 3 SRG hinausgehendes, selbständiges, allgemein verbindliches Gebot, welches - ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens - überall dort gilt, wo im Bereich des Handels an Sonntagen nicht gearbeitet werden darf (Offenhalten einer Möbelschau nur zur Besichtigung und zum "Probewohnen").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 311/74
Entscheidungstext OGH 02.04.1974 4 Ob 311/74
Veröff: EvBl 1974/222 S 489 = ÖBl 1974,106
- 4 Ob 390/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 390/83
Auch; Veröff: ÖBl 1984,109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072744
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00311_7400000_002