Rechtssatz RS0072746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072746
Geschäftszahl
4Ob323/79; 4Ob372/80; 4Ob390/83; 4Ob405/84; 4Ob1060/94
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Norm
SonntagsruheG §1
UWG §1 C2
Rechtssatz
§ 1 Art IX Abs 6 SRG enthält ein selbständiges allgemein verbindliches Gebot, in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten, das ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens gilt (VwGH 10.05.1960, Slg NF 5301 A). Diesem Gebot widerspricht auch die Ankündigung des Offenhaltens und das Offenhalten von Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zwecke der Zurschaustellung von Waren an Sonntagen und Feiertagen, auch wenn keinerlei Beratungstätigkeit und Verkaufstätigkeit entfaltet wird, und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist.Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, SRG enthält ein selbständiges allgemein verbindliches Gebot, in den Stunden, während welcher die Sonntagsarbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, die Geschäftsräumlichkeiten geschlossen zu halten, das ohne Rücksicht auf den Zweck des Offenhaltens gilt (VwGH 10.05.1960, Slg NF 5301 A). Diesem Gebot widerspricht auch die Ankündigung des Offenhaltens und das Offenhalten von Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zwecke der Zurschaustellung von Waren an Sonntagen und Feiertagen, auch wenn keinerlei Beratungstätigkeit und Verkaufstätigkeit entfaltet wird, und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 323/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 323/79
Veröff: ÖBl 1979,122
- 4 Ob 372/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 372/80
Beisatz: Auf den Zweck des Offenhaltens, insbesondere darauf, ob dem Publikum in dieser Zeit die Möglichkeit geboten wird, Käufe vorzunehmen oder eine Beratung oder Auskünfte zu erhalten, kommt es hiebei nicht an (hier: Einzelhandel und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. (T1)
- 4 Ob 390/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 390/83
Veröff: ÖBl 1984,109
- 4 Ob 405/84
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 405/84
Auch
- 4 Ob 1060/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 1060/94
Beisatz: Der Zweck des Gesetzes liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur den Anbahnung von Geschäften zu verhindern. Auch die Duldung einer eingehenden Besichtigung und Prüfung der Ware durch Interessenten ist damnach ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Offenhaltens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072746
Dokumentnummer
JJR_19790410_OGH0002_0040OB00323_7900000_002