Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Schon in ÖBl 1979, 122-Perserteppich-Sonderschau- hat der Oberste Gerichtshof zu § 1 Art IX Abs 6 SRG - welche Bestimmung insoweit mit § 2 Abs 2 BZG übereinstimmt - ausgesprochen, daß das Verbot des Offenhaltens auch dann verletzt wird, wenn Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zweck des Zurschaustellens von Waren ohne jede Beratungs- und Verkaufstätigkeit offengehalten werden und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist. Gewiß kann der Begriff des "Offenhaltens" nicht allzu wörtlich genommen werden; wenn - wie hier - besondere Gründe ein physisches Offenhalten erfordern, dann kommt es darauf an, ob dem Zweck des Gesetzes entsprochen wird, der darin liegt, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17-Orientteppich-Ausstellung zum insoweit inhaltsgleichen, im LSchlG verwendeten Begriff des Offenhaltens). Auch die Duldung einer eingehenden Besichtigung und Prüfung der Ware durch Interessenten ist demnach ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Offenhaltens.Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Schon in ÖBl 1979, 122-Perserteppich-Sonderschau- hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, SRG - welche Bestimmung insoweit mit Paragraph 2, Absatz 2, BZG übereinstimmt - ausgesprochen, daß das Verbot des Offenhaltens auch dann verletzt wird, wenn Geschäftsräumlichkeiten bloß zum Zweck des Zurschaustellens von Waren ohne jede Beratungs- und Verkaufstätigkeit offengehalten werden und in den Räumen lediglich Bewachungspersonal gegenwärtig ist. Gewiß kann der Begriff des "Offenhaltens" nicht allzu wörtlich genommen werden; wenn - wie hier - besondere Gründe ein physisches Offenhalten erfordern, dann kommt es darauf an, ob dem Zweck des Gesetzes entsprochen wird, der darin liegt, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17-Orientteppich-Ausstellung zum insoweit inhaltsgleichen, im LSchlG verwendeten Begriff des Offenhaltens). Auch die Duldung einer eingehenden Besichtigung und Prüfung der Ware durch Interessenten ist demnach ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Offenhaltens.
Daß die Ausstellungsfläche eine "Betriebsstätte" iS des § 2 Abs 2 BZG war, unterliegt keinem Zweifel (ÖBl 1986, 64-Teppichausstellung II).Daß die Ausstellungsfläche eine "Betriebsstätte" iS des Paragraph 2, Absatz 2, BZG war, unterliegt keinem Zweifel (ÖBl 1986, 64-Teppichausstellung römisch zwei).
In der rechtlichen Wertung des Berufungsgerichtes, das Anfertigen eines Echtheitszertifikates auf Wunsch eines Interessenten und das Dulden der Besichtigung der Teppiche durch Interessenten bilde einen Verstoß gegen § 2 Abs 2 BZG und damit auch gegen § 1 UWG, kann keine Fehlbeurteilung erkannt werden. Da die Revision nur die Frage behandelt, ob schon die Möglichkeit des bloßen Durchgehens durch den Ausstellungsraum ein Offenhalten bedeutet, trifft sie nicht den Kern des Problems.In der rechtlichen Wertung des Berufungsgerichtes, das Anfertigen eines Echtheitszertifikates auf Wunsch eines Interessenten und das Dulden der Besichtigung der Teppiche durch Interessenten bilde einen Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, BZG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG, kann keine Fehlbeurteilung erkannt werden. Da die Revision nur die Frage behandelt, ob schon die Möglichkeit des bloßen Durchgehens durch den Ausstellungsraum ein Offenhalten bedeutet, trifft sie nicht den Kern des Problems.