Rechtssatz RS0052898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052898
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Ein gemieteter Saal in dem durch fünf Tage Teppich ausgestellt werden, ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs 2 BZG (§ 46 Abs 1 GewO) auch wenn weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden. Teppichausstellung IV.Ein gemieteter Saal in dem durch fünf Tage Teppich ausgestellt werden, ist eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BZG (Paragraph 46, Absatz eins, GewO) auch wenn weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden. Teppichausstellung römisch vier.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052898
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_003