Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte im Sinn des § 2 Abs 2 F vorliegt und wann eine Betriebseinrichtung im Sinne des § 1 LSCHlG gegeben ist - soweit überblickbar - noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Die in der Beantwortung des Revisionsrekurses zitierten Entscheidungen ÖBl 1979, 122, ÖBl 1981, 17 und ÖBl 1984, 140 gingen jeweils auf Grund von - teilweise innerhalb der erlaubten Betriebszeiten - vorgenommenen Verkäufen davon aus, daß eine Betriebseinrichtung oder eine Geschäftsräumlichkeit im Sinn des § 1 Art. IX Abs 6 SRG vorlag. In ÖBl 1984, 109 wurde dagegen nur ausgesprochen, es sei gerichtsbekannt, daß der Kursalon in Wien weder eine Verkaufsstelle noch Betriebsräumlichkeiten eines Teppichhändlers beherberge. Der Revisionsrekurs ist teilweise gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, F vorliegt und wann eine Betriebseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, LSCHlG gegeben ist - soweit überblickbar - noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt. Die in der Beantwortung des Revisionsrekurses zitierten Entscheidungen ÖBl 1979, 122, ÖBl 1981, 17 und ÖBl 1984, 140 gingen jeweils auf Grund von - teilweise innerhalb der erlaubten Betriebszeiten - vorgenommenen Verkäufen davon aus, daß eine Betriebseinrichtung oder eine Geschäftsräumlichkeit im Sinn des Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, SRG vorlag. In ÖBl 1984, 109 wurde dagegen nur ausgesprochen, es sei gerichtsbekannt, daß der Kursalon in Wien weder eine Verkaufsstelle noch Betriebsräumlichkeiten eines Teppichhändlers beherberge. Der Revisionsrekurs ist teilweise gerechtfertigt.
Was zunächst das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz vom 7.3.1984, BGBl Nr 129 anlangt, gilt dieses nach seinem § 1 für alle an Sonn- und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen. Gemäß § 2 Abs 2 F dürfen an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. Daß solche Ausnahmen vorlagen, hat die Beklagte nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Entscheidend ist daher, ob es sich bei dem von der Beklagten gemieteten Saal um eine 'Betriebsstätte' im Sinne des § 2 Abs 2 F handelte. Was unter einer solchen zu verstehen ist, muß sich im Hinblick auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 richten. Gemäß § 46 Abs 1 GewO ist unter einer weiteren Betriebsstätte jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Nach den Materialien (395 BlgNR XIII. GP 145) liegt, wenn die Merkmale des § 46 Abs 1 gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß § 50) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, es fehle an einer Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 1 Abs 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Daß die von der Beklagten durchgeführte Veranstaltung diesem Zweck diente kann nicht zweifelhaft sein, mögen auch dabei direkt keine Bestellungen entgegengenommen worden, sondern die Interessenten an die Hauptbetriebsstätte verwiesen worden sein. Soweit die Beklagte aber meint, es sei auch keine regelmäßige Tätigkeit vorgelegen, übersieht sie, daß eine weitere Betriebsstätte gemäß § 46 Abs 1 GewO nur dann nicht vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Die Tätigkeit der Beklagten erstreckte sich jedoch über fünf Tage. Wenngleich daher weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden, handelt es sich bei dem gemieteten Saal um eine Betriebsstätte der Beklagten im Sinn des § 2 Abs 2 F, weshalb die Beklagte durch das Offenhalten am Sonntag gegen diese Bestimmung verstoßen hat. Da es sich hiebei um eine auch den Wettbewerb regelnde Bestimmung handelt, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vor. In diesem Umfang war daher der Sicherungsantrag berechtigt. Hingegen liegt kein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz, BGBl 1958/156 vor.Was zunächst das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz vom 7.3.1984, BGBl Nr 129 anlangt, gilt dieses nach seinem Paragraph eins, für alle an Sonn- und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, F dürfen an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. Daß solche Ausnahmen vorlagen, hat die Beklagte nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Entscheidend ist daher, ob es sich bei dem von der Beklagten gemieteten Saal um eine 'Betriebsstätte' im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, F handelte. Was unter einer solchen zu verstehen ist, muß sich im Hinblick auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 richten. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GewO ist unter einer weiteren Betriebsstätte jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Nach den Materialien (395 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 145) liegt, wenn die Merkmale des Paragraph 46, Absatz eins, gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß Paragraph 50,) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, es fehle an einer Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Daß die von der Beklagten durchgeführte Veranstaltung diesem Zweck diente kann nicht zweifelhaft sein, mögen auch dabei direkt keine Bestellungen entgegengenommen worden, sondern die Interessenten an die Hauptbetriebsstätte verwiesen worden sein. Soweit die Beklagte aber meint, es sei auch keine regelmäßige Tätigkeit vorgelegen, übersieht sie, daß eine weitere Betriebsstätte gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GewO nur dann nicht vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen handelt. Die Tätigkeit der Beklagten erstreckte sich jedoch über fünf Tage. Wenngleich daher weder Verkäufe vorgenommen noch Bestellungen entgegengenommen wurden, handelt es sich bei dem gemieteten Saal um eine Betriebsstätte der Beklagten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, F, weshalb die Beklagte durch das Offenhalten am Sonntag gegen diese Bestimmung verstoßen hat. Da es sich hiebei um eine auch den Wettbewerb regelnde Bestimmung handelt, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG vor. In diesem Umfang war daher der Sicherungsantrag berechtigt. Hingegen liegt kein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz, BGBl 1958/156 vor.
Gemäß § 1 Abs 1 LSCHlG gelten dessen Bestimmungen, sofern sich aus Abs 4 nichts anderes ergibt (was hier nicht in Frage kommt) für alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Gemäß § 1 Abs 2 gelten als Betriebseinrichtungen im Sinne des Abs 1 auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Abs 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen muß es sich daher um Betriebseinrichtungen handeln, in denen Verkäufe durchgeführt oder wenigstens Bestellungen entgegengenommen werden. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.1963, Zl 1082/61, ausgesprochen, daß auch Räume, in denen Verkaufsgeschäfte durch Beratung und Aufklärung abschlußbereit vorbereitet werden, die Qualifikation als Verkaufsstellen besäßen, weil zum Verkauf bereits die Verkaufsverhandlungen gehörten, zu welchen auch Beratung und Auskünfte über das Verkaufsobjekt zählten. Er fügte jedoch hinzu, bei der Beurteilung dieser Frage dürfe man nicht davon ausgehen, wie sich der betreffende Raum nach Ladenschluß darstelle, sondern wie er während der Geschäftszeit verwendet werde. Mit Recht hat Kupka in diesem Zusammenhang darauf verwiesen (Absatzförderung im Lichte der Vorschriften des Ladenschlußgesetzes und des Sonntagsruhegesetzes H 1979, 5), daß es sich in dem betreffenden Beschwerdefall um ein einheitliches Geschäftslokal, bestehend aus zwei Räumen, gehandelt habe, von denen der eine zwar auch als Schauraum diente, jedoch in das Verkaufsgeschehen integriert war. Daher könne aus dem Erkenntnis weder abgeleitet werden, daß ganz allgemein jede auch in einem nur der Schaustellung von Waren dienenden Raum gegebene Erläuterung oder Information, sei es auch über Eigenschaften und Preis der Waren, als Verkauf zu qualifizieren sei, noch der Schluß zu ziehen sein, daß auch nur Ausstellungszwecken gewidmete Betriebsräume als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes anzusehen seien. Auch Korinek (Rechtsprobleme des Ladenschlußgesetzes H 1978, 7) vertritt den Standpunkt, als vom Ladenschluß betroffene Betriebseinrichtungen seien vom Gesetz alle Einrichtungen umschlossen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf 'entgegengenommen' werden. Wenngleich daher der Zweck des Ladenschlußgesetzes darin besteht, den Zutritt von Personen zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17), gilt dies immer nur für Betriebseinrichtungen, in denen - wenn auch nur während der erlaubten Betriebszeit - Verkäufe vorgenommen oder wenigstens Bestellungen entgegengenommen werden. Es muß sich immer um 'Verkaufsstellen' handeln (ÖBl 1984, 109). Eine solche stellte jedoch der von der Beklagten gemietete Raum nicht dar, weil dort zu keinen Zeiten Verkäufe durchgeführt oder wenigstens Bestellungen entgegengenommen wurden. Wenngleich daher die Beratungstätigkeit der Beklagten sehr umfassend war und sogar das Angebot der Vorlage der Teppiche im Haus des Interessenten umfaßten, lag doch keine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlußgesetzes vor, weshalb dessen Bestimmungen nicht anzuwenden sind. Im Offenhalten des Saales an Werktagen nach 18 Uhr und an Samstagen nach 14 Uhr lag daher kein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz und die Niederösterreichische Werktagsladenschlußverordnung 1970, LGBl Nr 283.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LSCHlG gelten dessen Bestimmungen, sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt (was hier nicht in Frage kommt) für alle ständigen und nicht ständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gelten als Betriebseinrichtungen im Sinne des Absatz eins, auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der in Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen muß es sich daher um Betriebseinrichtungen handeln, in denen Verkäufe durchgeführt oder wenigstens Bestellungen entgegengenommen werden. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.1963, Zl 1082/61, ausgesprochen, daß auch Räume, in denen Verkaufsgeschäfte durch Beratung und Aufklärung abschlußbereit vorbereitet werden, die Qualifikation als Verkaufsstellen besäßen, weil zum Verkauf bereits die Verkaufsverhandlungen gehörten, zu welchen auch Beratung und Auskünfte über das Verkaufsobjekt zählten. Er fügte jedoch hinzu, bei der Beurteilung dieser Frage dürfe man nicht davon ausgehen, wie sich der betreffende Raum nach Ladenschluß darstelle, sondern wie er während der Geschäftszeit verwendet werde. Mit Recht hat Kupka in diesem Zusammenhang darauf verwiesen (Absatzförderung im Lichte der Vorschriften des Ladenschlußgesetzes und des Sonntagsruhegesetzes H 1979, 5), daß es sich in dem betreffenden Beschwerdefall um ein einheitliches Geschäftslokal, bestehend aus zwei Räumen, gehandelt habe, von denen der eine zwar auch als Schauraum diente, jedoch in das Verkaufsgeschehen integriert war. Daher könne aus dem Erkenntnis weder abgeleitet werden, daß ganz allgemein jede auch in einem nur der Schaustellung von Waren dienenden Raum gegebene Erläuterung oder Information, sei es auch über Eigenschaften und Preis der Waren, als Verkauf zu qualifizieren sei, noch der Schluß zu ziehen sein, daß auch nur Ausstellungszwecken gewidmete Betriebsräume als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes anzusehen seien. Auch Korinek (Rechtsprobleme des Ladenschlußgesetzes H 1978, 7) vertritt den Standpunkt, als vom Ladenschluß betroffene Betriebseinrichtungen seien vom Gesetz alle Einrichtungen umschlossen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf 'entgegengenommen' werden. Wenngleich daher der Zweck des Ladenschlußgesetzes darin besteht, den Zutritt von Personen zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17), gilt dies immer nur für Betriebseinrichtungen, in denen - wenn auch nur während der erlaubten Betriebszeit - Verkäufe vorgenommen oder wenigstens Bestellungen entgegengenommen werden. Es muß sich immer um 'Verkaufsstellen' handeln (ÖBl 1984, 109). Eine solche stellte jedoch der von der Beklagten gemietete Raum nicht dar, weil dort zu keinen Zeiten Verkäufe durchgeführt oder wenigstens Bestellungen entgegengenommen wurden. Wenngleich daher die Beratungstätigkeit der Beklagten sehr umfassend war und sogar das Angebot der Vorlage der Teppiche im Haus des Interessenten umfaßten, lag doch keine Verkaufsstelle im Sinne des Ladenschlußgesetzes vor, weshalb dessen Bestimmungen nicht anzuwenden sind. Im Offenhalten des Saales an Werktagen nach 18 Uhr und an Samstagen nach 14 Uhr lag daher kein Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz und die Niederösterreichische Werktagsladenschlußverordnung 1970, Landesgesetzblatt Nr 283.
Soweit die Klägerin aber auch einen Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz behauptet, übersieht sie, daß dieser Vorwurf vom Begehren nicht umfaßt ist.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der angefochtene Beschluß spruchgemäß abzuändern.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 ZPO, 78, 402 Abs 2 EO sowie auf § 393 Abs 1 EO. Da beide Parteien im Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte obsiegt haben und zur Hälfte unterlegen sind und sich die Beklagte am Rekursverfahren nicht beteiligt hat, ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen und hat ihrerseits die halben Kosten ihres Rekurses und der Beantwortung des Revisionsrekurses endgültig und die andere Hälfte im Sinne des § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, ZPO, 78, 402 Absatz 2, EO sowie auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Da beide Parteien im Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte obsiegt haben und zur Hälfte unterlegen sind und sich die Beklagte am Rekursverfahren nicht beteiligt hat, ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen und hat ihrerseits die halben Kosten ihres Rekurses und der Beantwortung des Revisionsrekurses endgültig und die andere Hälfte im Sinne des Paragraph 393, Absatz eins, EO vorläufig selbst zu tragen.