Rechtssatz RS0061388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061388
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Nach den Materialien (395 BlgNr XIII GP 145) liegt, wenn die Merkmale des § 46 Abs 1 GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß § 50) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung IV.Nach den Materialien (395 BlgNr römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 145) liegt, wenn die Merkmale des Paragraph 46, Absatz eins, GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß Paragraph 50,) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung römisch vier.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061388
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_005