Rechtssatz RS0066166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066166
Geschäftszahl
4Ob366/79; 4Ob363/85; 4Ob5/88
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Norm
LSchlG allg
LSchlG §2 ff
Rechtssatz
Nicht immer kommt es auf das rein physische "Offenhalten" oder "Verschlossenhalten" im Sinne der §§ 2 ff LSchlG (bzw der dazu ergangenen Verordnungen) an. Wenn besondere Gründe ein physisches Offenhalten erfordern, ist entscheidend, ob dem Zweck des Gesetzes entsprochen wird. Dieser liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur die Anbahnung von Geschäften zu verhindern. (Teppichausstellung in Gasthausräumlichkeiten, die zu Extrazimmern führen).Nicht immer kommt es auf das rein physische "Offenhalten" oder "Verschlossenhalten" im Sinne der Paragraphen 2, ff LSchlG (bzw der dazu ergangenen Verordnungen) an. Wenn besondere Gründe ein physisches Offenhalten erfordern, ist entscheidend, ob dem Zweck des Gesetzes entsprochen wird. Dieser liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur die Anbahnung von Geschäften zu verhindern. (Teppichausstellung in Gasthausräumlichkeiten, die zu Extrazimmern führen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 366/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 366/79
Beisatz: Orientteppich-Ausstellung (T1) Veröff: JBl 1980,374 = ÖBl 1981,17
- 4 Ob 363/85
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 363/85
nur: Dieser liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur die Anbahnung von Geschäften zu verhindern. (T2) Beisatz: Teppichausstellung IV (T3) Veröff: ÖBl 1986,65
- 4 Ob 5/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 5/88
Veröff: ÖBl 1989,12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066166
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00366_7900000_001