Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Revisionsrekurswerber rügen, daß die zweite Instanz ihrer Entscheidung Bescheinigungsergebnisse zugrunde gelegt habe, die durch die anspruchsbegründenden Behauptungen der Klägerin nicht gedeckt seien. Die Klägerin habe nur behauptet, daß "am 13. Mai 1987 um 18 Uhr eine Vernissage stattgefunden" habe; das Rekursgericht habe hingegen als bescheinigt angenommen, daß die Vernissage um 19 Uhr mit den Reden dreier Personen eröffnet wurde und erst anschließend den Interessenten Teppiche vorgeführt wurden. Die zweite Instanz hätte diese "überschießenden Beweisergebnisse" ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen.
Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin hat die Klage und den Sicherungsantrag darauf gestützt, daß am 13. Mai 1987 eine Vernissage stattgefunden habe, bei der die Ausstellungsräume bis 23 Uhr geöffnet geblieben sowie Verkäufe angebahnt und durchgeführt worden seien. Die Beklagten erwiderten, daß die Erstbeklagte die Tore der Ausstellungsräume um 19 Uhr geschlossen und keine weiteren Gäste mehr eingelassen habe; sie habe aber die zu dieser Zeit anwesenden Kunden noch fertigbedienen dürfen. Der von der zweiten Instanz als bescheinigt angenommene Sachverhalt, wonach die Vernissage um 18 Uhr begann, der Eingang um 19 Uhr geschlossen wurde, die Ausstellung dann mit mehreren Reden eröffnet wurde und erst danach die Teppichvorführungen begannen, hält sich im Rahmen der beiderseitigen Behauptungen und des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes. "Überschießende Feststellungen", die nicht in den Rahmen eines geltendgemachten Klagegrundes oder einer Einwendung fallen, hat die zweite Instanz nicht getroffen. Die Revisionsrekurswerber behaupten ferner, die Erstbeklagte habe sich gesetzmäßig verhalten, weil sie nach 19 Uhr keine Gäste mehr in die Ausstellung eingelassen habe und berechtigt gewesen sei, mit den Interessenten die noch vor dieser Zeit die Ausstellung betreten hätten, Gespräche zu führen. Das Ladenschlußgesetz stelle nur das Offenhalten von Läden unter Verwaltungsstrafsanktion; hinter "geschlossenen Rollbalken" stattfindende Gespräche mit Interessenten, die den Laden oder die sonstige Verkaufsstelle noch vor Beginn der Ladenschlußzeit betreten hätten, seien nach § 8 Abs 1 LSchlG weder verwaltungsstrafrechtlich noch wettbewerbsrechtlich bedenklich.Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin hat die Klage und den Sicherungsantrag darauf gestützt, daß am 13. Mai 1987 eine Vernissage stattgefunden habe, bei der die Ausstellungsräume bis 23 Uhr geöffnet geblieben sowie Verkäufe angebahnt und durchgeführt worden seien. Die Beklagten erwiderten, daß die Erstbeklagte die Tore der Ausstellungsräume um 19 Uhr geschlossen und keine weiteren Gäste mehr eingelassen habe; sie habe aber die zu dieser Zeit anwesenden Kunden noch fertigbedienen dürfen. Der von der zweiten Instanz als bescheinigt angenommene Sachverhalt, wonach die Vernissage um 18 Uhr begann, der Eingang um 19 Uhr geschlossen wurde, die Ausstellung dann mit mehreren Reden eröffnet wurde und erst danach die Teppichvorführungen begannen, hält sich im Rahmen der beiderseitigen Behauptungen und des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes. "Überschießende Feststellungen", die nicht in den Rahmen eines geltendgemachten Klagegrundes oder einer Einwendung fallen, hat die zweite Instanz nicht getroffen. Die Revisionsrekurswerber behaupten ferner, die Erstbeklagte habe sich gesetzmäßig verhalten, weil sie nach 19 Uhr keine Gäste mehr in die Ausstellung eingelassen habe und berechtigt gewesen sei, mit den Interessenten die noch vor dieser Zeit die Ausstellung betreten hätten, Gespräche zu führen. Das Ladenschlußgesetz stelle nur das Offenhalten von Läden unter Verwaltungsstrafsanktion; hinter "geschlossenen Rollbalken" stattfindende Gespräche mit Interessenten, die den Laden oder die sonstige Verkaufsstelle noch vor Beginn der Ladenschlußzeit betreten hätten, seien nach Paragraph 8, Absatz eins, LSchlG weder verwaltungsstrafrechtlich noch wettbewerbsrechtlich bedenklich.
Auch diese Ausführungen treffen nicht zu. Soweit es um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß jedes Offenhalten einer Verkaufsstelle gegen das Gesetz verstoße, einerlei, aus welchen Gründen es geschehe (VwSlg. 8.276 A; ÖBl 1984, 141; hiezu kritisch Korinek, Rechtsprobleme des Ladenschlußgesetzes, ÖZW 1978, 1 ff 7; vgl. auch ÖBl 1981, 17). Bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines solchen Verstoßes darf aber der Ausdruck "Offenhalten von ständigen oder nicht ständigen Betriebseinrichtungen" nicht wörtlich genommen werden; nicht immer kommt es auf das rein physische "Offenhalten" oder "Verschlossenhalten" iS der §§ 2 ff LSchlG (bzw. der dazu ergangenen V) an (vgl. OGH ÖBl 1969, 63, wonach die Einrichtung eines permanenten Telefondienstes in einem "geschlossenen" Geschäft zur Entgegennahme von Bestellungen als "Offenhalten" qualifiziert wurde; dazu zustimmend Korinek aaO 8; ÖBl 1981, 17). Für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit kommt es darauf an, ob dem Zweck des Gesetzes zuwidergehandelt wird. Dieser liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17; Korinek aaO 7).Auch diese Ausführungen treffen nicht zu. Soweit es um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß jedes Offenhalten einer Verkaufsstelle gegen das Gesetz verstoße, einerlei, aus welchen Gründen es geschehe (VwSlg. 8.276 A; ÖBl 1984, 141; hiezu kritisch Korinek, Rechtsprobleme des Ladenschlußgesetzes, ÖZW 1978, 1 ff 7; vergleiche auch ÖBl 1981, 17). Bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines solchen Verstoßes darf aber der Ausdruck "Offenhalten von ständigen oder nicht ständigen Betriebseinrichtungen" nicht wörtlich genommen werden; nicht immer kommt es auf das rein physische "Offenhalten" oder "Verschlossenhalten" iS der Paragraphen 2, ff LSchlG (bzw. der dazu ergangenen römisch fünf) an vergleiche OGH ÖBl 1969, 63, wonach die Einrichtung eines permanenten Telefondienstes in einem "geschlossenen" Geschäft zur Entgegennahme von Bestellungen als "Offenhalten" qualifiziert wurde; dazu zustimmend Korinek aaO 8; ÖBl 1981, 17). Für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit kommt es darauf an, ob dem Zweck des Gesetzes zuwidergehandelt wird. Dieser liegt darin, den Zutritt von Personen ins Geschäftslokal zum Zweck des Abschlusses oder auch nur der Anbahnung von Geschäften zu verhindern (ÖBl 1981, 17; Korinek aaO 7).
Gemäß § 2 Abs 1 lit c Tir LSchlV 1965 iVm § 2 Abs 5 LSchlG sind an Werktagen außer Samstagen "alle übrigen Verkaufsstellen" (- Ausnahmen enthalten § 2 Abs 1 lit a und b Tir LSchlV 1965 für Bäckerei- und Zuckerbäckereibetriebe -) von 19 Uhr bis 7 Uhr geschlossen zu halten. Gemäß § 8 Abs 1 LSchlG dürfen Kunden, die zu Beginn der Ladenschlußzeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen (§§ 2 bis 7 LSchlG) noch bedient werden. Diese Vorschrift hat den Zweck, daß bereits im Geschäft befindliche Kunden ihre Einkäufe noch beenden können, gleichgültig, ob sie bei Beginn des Ladenschlusses bereits bedient werden oder gerade noch darauf warten müssen. Die Gewerbetreibenden sollen nicht gezwungen sein, die Bedienung der Kunden unmittelbar bei Ladenschluß abzubrechen und sie sofort aus dem Geschäft hinauszukomplimentieren, weil dies bei den Kunden zu einer Verärgerung führen könnte, so daß sie das betreffende Geschäft in Zukunft nicht mehr aufsuchen. Als Ausnahmebestimmung ist aber § 8 Abs 1 LSchlG einschränkend auszulegen. Eine extreme Ausnützung des Fertigbedienungsrechtes, insbesondere in Kaufhäusern mit zahlreichen Abteilungen (- so soll etwa in der BRD mit den Worten "Wer bis 18 Uhr 29 kommt, kann bis Mitternacht einkaufen" geworben worden sei -) würde der Regelung einen anderen Sinn geben, weil dadurch ein neuerliches Anlaufen des Geschäftes gerade zum Zeitpunkt des Ladenschlusses hervorgerufen werden könnte (Korinek aaO 8).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Tir LSchlV 1965 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, LSchlG sind an Werktagen außer Samstagen "alle übrigen Verkaufsstellen" (- Ausnahmen enthalten Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Tir LSchlV 1965 für Bäckerei- und Zuckerbäckereibetriebe -) von 19 Uhr bis 7 Uhr geschlossen zu halten. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, LSchlG dürfen Kunden, die zu Beginn der Ladenschlußzeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen (Paragraphen 2 bis 7 LSchlG) noch bedient werden. Diese Vorschrift hat den Zweck, daß bereits im Geschäft befindliche Kunden ihre Einkäufe noch beenden können, gleichgültig, ob sie bei Beginn des Ladenschlusses bereits bedient werden oder gerade noch darauf warten müssen. Die Gewerbetreibenden sollen nicht gezwungen sein, die Bedienung der Kunden unmittelbar bei Ladenschluß abzubrechen und sie sofort aus dem Geschäft hinauszukomplimentieren, weil dies bei den Kunden zu einer Verärgerung führen könnte, so daß sie das betreffende Geschäft in Zukunft nicht mehr aufsuchen. Als Ausnahmebestimmung ist aber Paragraph 8, Absatz eins, LSchlG einschränkend auszulegen. Eine extreme Ausnützung des Fertigbedienungsrechtes, insbesondere in Kaufhäusern mit zahlreichen Abteilungen (- so soll etwa in der BRD mit den Worten "Wer bis 18 Uhr 29 kommt, kann bis Mitternacht einkaufen" geworben worden sei -) würde der Regelung einen anderen Sinn geben, weil dadurch ein neuerliches Anlaufen des Geschäftes gerade zum Zeitpunkt des Ladenschlusses hervorgerufen werden könnte (Korinek aaO 8).
Die Erstbeklagte hätte die Ausstellung (zu Verkaufsgesprächen, Verkaufsanbahnungen und Verkäufen; s. ÖBl 1986, 64) bis 19 Uhr offenhalten und die dann anwesenden Besucher noch bedienen dürfen; sie hat jedoch zwischen 18 Uhr und 19 Uhr keine Verkaufstätigkeit entfaltet, sondern die Ausstellung erst um 19 Uhr offiziell eröffnet, anschließend daran Teppiche vorgeführt, Verkaufsanbahnungen durchgeführt und auch einen Auftrag entgegengenommen. Das Programm der Ausstellung war daher so organisiert, daß die Gäste für 18 Uhr eingeladen wurden, das Lokal aber erst um 19 Uhr für den Zutritt weiteren Publikums gesperrt und erst dann mit den Vorführungen und Verkaufsanbahnungen begonnen wurde. Die Vorführungs- und Verkaufstätigkeit der Erstbeklagten lief überhaupt erst nach Beginn der Ladenschlußzeit an, so daß sich die Erstbeklagte nicht auf die Zulässigkeit des andere Zwecke erfüllenden Fertigbedienungsrechtes berufen kann. Das Verhalten der Erstbeklagten ist damit als gezielte Umgehung (vgl. dazu ÖBl 1979, 66) des Schutzzweckes des Ladenschlußgesetzes in seiner wettbewerbsordnenden Funktion zu qualifizieren (Korinek aaO 8); es verstieß damit gegen § 1 UWG. Bei einer solchen gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, daß sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident.Die Erstbeklagte hätte die Ausstellung (zu Verkaufsgesprächen, Verkaufsanbahnungen und Verkäufen; s. ÖBl 1986, 64) bis 19 Uhr offenhalten und die dann anwesenden Besucher noch bedienen dürfen; sie hat jedoch zwischen 18 Uhr und 19 Uhr keine Verkaufstätigkeit entfaltet, sondern die Ausstellung erst um 19 Uhr offiziell eröffnet, anschließend daran Teppiche vorgeführt, Verkaufsanbahnungen durchgeführt und auch einen Auftrag entgegengenommen. Das Programm der Ausstellung war daher so organisiert, daß die Gäste für 18 Uhr eingeladen wurden, das Lokal aber erst um 19 Uhr für den Zutritt weiteren Publikums gesperrt und erst dann mit den Vorführungen und Verkaufsanbahnungen begonnen wurde. Die Vorführungs- und Verkaufstätigkeit der Erstbeklagten lief überhaupt erst nach Beginn der Ladenschlußzeit an, so daß sich die Erstbeklagte nicht auf die Zulässigkeit des andere Zwecke erfüllenden Fertigbedienungsrechtes berufen kann. Das Verhalten der Erstbeklagten ist damit als gezielte Umgehung vergleiche dazu ÖBl 1979, 66) des Schutzzweckes des Ladenschlußgesetzes in seiner wettbewerbsordnenden Funktion zu qualifizieren (Korinek aaO 8); es verstieß damit gegen Paragraph eins, UWG. Bei einer solchen gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, daß sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 78, 393, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.