Rechtssatz RS0066075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066075
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Als Ausnahmebestimmung ist aber § 8 Abs 1 LSchlG einschränkend auszulegen: Eine extreme Ausnützung des Fertigbedienungsrechtes, insbesondere in Kaufhäusern mit zahlreichen Abteilungen, würde der Regelung einen anderen Sinn geben, weil dadurch ein neuerliches Anlaufen des Geschäftes gerade zum Zeitpunkt des Ladenschlusses hervorgerufen werden könnte.Als Ausnahmebestimmung ist aber Paragraph 8, Absatz eins, LSchlG einschränkend auszulegen: Eine extreme Ausnützung des Fertigbedienungsrechtes, insbesondere in Kaufhäusern mit zahlreichen Abteilungen, würde der Regelung einen anderen Sinn geben, weil dadurch ein neuerliches Anlaufen des Geschäftes gerade zum Zeitpunkt des Ladenschlusses hervorgerufen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066075
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00005_8800000_002