Begründung:
[1] Die beiden klagenden Ehepaare sind seit 2005 bzw 1985 Eigentümer bzw Wohnungsgebrauchsberechtigte von Liegenschaften mit Einfamilienhäusern samt Gärten in einer ruhigen Nachbarschaft am Ortsrand. Der Beklagte ist (Mit-)Eigentümer von zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften. Die von Erst- und Zweitkläger bewohnte Liegenschaft grenzt unmittelbar an die eine Liegenschaft des Beklagten an, die von Dritt- und Viertkläger bewohnte ist das übernächste Haus, grenzt also unmittelbar an die Liegenschaft der Erst- und Zweitkläger. Alle Liegenschaften säumen im Süden dieselbe verkehrsberuhigte Straße und im Norden Äcker.
[2] In dieser Straße führen die Bewohner regelmäßig die üblichen Gartenarbeiten sowie immer wieder Arbeiten an Gebäuden oder auch Fahrzeugen durch und verwenden, wie ebenfalls üblich, zum Teil auch Geräte, deren Einsatz Lärm erzeugt. Bis auf wenige Ausnahmen sind aber alle Nachbarn bemüht, lärmerregende Arbeiten vor Samstag 12:00 Uhr zu erledigen, wie es bis 1987 durch die Lärmschutzverordnung des Ortes vorgeschrieben war. Die örtlichen Verhältnisse haben sich seit Wegfall der Lärmschutzverordnung nicht maßgeblich geändert.
[3] Der Beklagte wohnt nicht auf seinen Liegenschaften, sondern hält dort seit 1970 Kleintiere wie Enten, Gänse und Hühner, lagert Gerätschaften und Materialien, trocknet Holz und führt Gartenarbeiten durch. Bis zum Jahr 2018 arbeitete der Beklagte in einem üblichen Ausmaß auf seiner Liegenschaft.
[4] Seit 2018 gewannen die Kläger zunehmend den Eindruck, dass der Beklagte seine Geräte nicht mehr nur zur Durchführung von Arbeiten einsetzte, sondern um langandauernden Lärm zu erzeugen, um die Kläger zu vertreiben.
[5] Tatsächlich verschafft es dem Beklagten Befriedigung, wenn er es seinen verhassten Nachbarn „zeigen kann“. Er erzeugt vor allem mit einer Kreissäge und zwei Häckslern mit großer Regelmäßigkeit erheblichen Lärm, teilweise nur wenige Meter von der Terrasse der Erst- und Zweitkläger entfernt. Dabei nimmt er bei der Wahl der Geräte, die er einsetzt, und bei der Wahl des Ortes, an dem er seine Arbeiten durchführt, keine Rücksicht auf die Bedürfnisse seiner Umgebung. Vielmehr arbeitet der pensionierte Beklagte häufig wissentlich genau dann, wenn die berufstätigen Kläger zuhause sind, nämlich freitags ab 16:00 Uhr, den ganzen Samstag und am Sonntag lärmerregend. Er hört auch dann nicht zu arbeiten auf, wenn er darum gebeten wird, zum Beispiel, weil bei einem Kindergeburtstag gerade Happy Birthday gesungen wird.
[6] Mit einer Kreissäge zerteilt der Beklagte zum Teil kleinste Äste, die er mit der Hand brechen könnte, und entfernt jede Verzweigung, wobei der ständig brummende Grundton der laufenden Kreissäge mit jedem Schnitt durch einen kurzen kreischenden Ton des Sägevorgangs unterbrochen wird. So arbeitet er geradezu andächtig über Stunden. Das ist nicht notwendig und vollkommen unüblich.
[7] Der Beklagte besitzt zwei Häcksler. Er lässt den lauten Häcksler (103 dB) teilweise über lange Zeit ohne jeden Häckselvorgang laufen. Er wirft Teile ein, die für den Häcksler zu klein sind und das Gerät verstopfen. Dann stochert er mit einem langen Stock nach und schiebt diese Grünschnittteile lautstark durch die Häckselmesser. Seine Art des Häckselns ist äußerst ungewöhnlich und hochgradig ineffizient. Durch bloßes Zusammentragen des Häckselguts vor dem Arbeitsbeginn, könnte dieselbe Menge in einem Bruchteil der Zeit gehäckselt und die Lärmbelastung für die Nachbarn damit deutlich reduziert werden. Die Gemeinde bietet außerdem an, Häckselgut kostenlos abzuholen, was der Beklagte – anders als viele Einwohner – nicht in Anspruch nimmt.
[8] Über den Beklagten wurde bereits eine Verwaltungsstrafe wegen störenden Lärms mit einer Häckselmaschine verhängt. Beim spontanen Lokalaugenschein in diesem Zivilprozess befand sich der lautere der beiden Häcksler nur 150 cm von der Grundgrenze zu Erst- und Zweitklägern entfernt, wobei dahinter auch noch ein Wellblech so aufgestellt war, dass es den Schall zu den Nachbargrundstücken der Kläger reflektierte.
[9] Der aus den dargestellten Arbeiten des Beklagten resultierende, regelmäßig auch abends und am Wochenende erregte Lärm übersteigt das nach den örtlichen Verhältnissen in der Gemeinde gewöhnliche Maß bei Weitem. Der Beklagte nützt seine Geräte nicht zweckentsprechend, sondern hält sie weit über die für die Bewältigung der Arbeiten notwendige Dauer hinaus in Betrieb und erregt weit überdurchschnittlich lauten Lärm. Allein im Zeitraum von 1. 1. bis 10. 9. 2023 betrieb er Kreissäge bzw Häcksler für 67 Stunden 47 Minuten.
[10] Diese Arbeiten des Beklagten beeinträchtigen die ortsübliche Nutzung der Liegenschaften der Kläger daher in erheblichem Ausmaß. Der Lärm ist auch bei geschlossenen Fenstern im Haus zu hören, bei den Erst- und Zweitklägern so intensiv, dass er nicht ausgeblendet werden kann.
[11] Der Beklagte hat zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, Gartenarbeiten durchzuführen und dafür auch jene Geräte in Betrieb zu nehmen, deren es für die konkrete Gartenarbeit bedarf. Er hat allerdings kein legitimes Interesse daran, diese Arbeiten just zu jenen Zeiten durchzuführen, zu denen die berufstätigen Kläger ihre Freizeit zuhause in ihren Gärten verbringen könnten, nämlich insbesondere an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
[12] Die Kläger begehren, der Beklagte solle Lärmimmissionen verhindern, und zwar – soweit im Revisionsverfahren relevant – zuletzt
„(…) dass Kreissägelärm, der Lärm eines Gartenhäckslers, oder ähnlicher Lärm auf die Liegenschaft [der Kläger] gelangt, soweit
a. der Lärm daher rührt, dass
i. das Gerät im Leerlauf betrieben wird; oder
ii. mit der Kreissäge dünne Äste oder Zweige geschnitten werden, die auch mithilfe einer Gartenschere geschnitten werden könnten; oder
iii. im Gartenhäcksler mit einem Stock gestochert wird; oder
iv. das Gerät auf ähnliche Weise nicht seinem Zweck entsprechend oder nicht fachgerecht in Betrieb genommen wird;
oder soweit
b. die Lärmeinwirkung
i. an mehr als 10 Tagen pro Kalenderjahr; oder
ii. an mehr als 3 Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen pro Kalenderjahr; oder
iii. für mehr als 15 Stunden pro Kalenderjahr erfolgt.“
[13] Der Beklagte versuche durch die Immissionen schikanös, seine Nachbarn zu vertreiben, die er als „Zuag’raste“ empfinde. Zur Ortsüblichkeit brachten die Kläger vor, dass sich die Liegenschaften im verkehrsberuhigten Wohngebiet in Ruhelage mit Einfamilienhäusern, Gärten und Feldern befänden. Wegen des Häckseldienstes der Gemeinde sei es völlig unüblich, dass Bewohner selbst häckseln, gerade an Wochenenden. Da der Beklagte das Haus nicht bewohne, sondern als Abfalllager nutze, benötige er auch kein Brennholz. Selbst wenn das Haus heizen müsste, ließe sich das dafür erforderliche Brennholz so zurechtschneiden, dass sich die Lärmerzeugung auf wenige halbe Werktage pro Jahr konzentriere. Nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Aufzeichnungen sei nur punktuelle Lärmverursachung durch Dritte ortsüblich, nicht aber dem vom Beklagten verursachten Lärm vergleichbarer, über Stunden andauernder Lärm.
[14] Der Beklagte wandte ein, dass seine fach- und sachgerechte Nutzung der Gartengeräte ortsüblich sei und von den erst 1996 bzw 2005 hinzugezogenen Klägern hingenommen werden müsse. Insbesondere sei die Verwendung von Häckslern und Arbeiten mit einer Motor- oder Kreissäge in der Gemeinde ebenso üblich wie Rasenmähen mit Benzin- oder Elektrorasenmäher. Der Beklagte nehme nur sachlich begründete Arbeiten vor, wie es alle anderen Nachbarn auch täten. Wegen Arzt-, Therapie- und Bankbesuchen sowie Gerichts- und Behördenterminen unter der Woche könne er die Arbeiten nur am Wochenende durchführen. Im übrigen gebe es keine ortspolizeilichen Regelungen für Lärm, sodass alle Einwohner der Gemeinde an rund 313 Tagen im Jahr (= 365 Tage abzüglich 52 Sonntage) Arbeiten im Garten und am Haus mit lärmerzeugenden Maschinen durchführen dürften. Eine Beschränkung nur für den Beklagten wäre grundrechtswidrig.
[15] Das Erstgericht gab den Klagebegehren laut Unterpunkten a.i. bis a.iv. mit Teilurteil statt, wobei es dem Beklagten anstelle einer Verhinderung von Lärm dessen Unterlassung auftrug. Die Begehren auf zeitliche Beschränkung laut Punkt b. wies es teilweise ab; es gab diesem nur insoweit statt, als „die Lärmeinwirkung an Samstagen nach 12.00 Uhr, an Sonntagen oder Feiertagen erfolgt“. Der Beklagte sei zur vollständigen Unterlassung der näher konkretisierten schikanösen Lärmerregung und zur Unterlassung erheblicher Lärmerregung an Samstagen nachmittags, sonntags und feiertags, sohin zu jenen Zeiten, in denen er während der Geltung der Lärmschutzverordnung über Jahre hinweg auch keinen Lärm erregte, zu verpflichten. Ein Verbot von Lärmeinwirkung an mehr als zehn Tagen pro Kalenderjahr oder für mehr als 15 Stunden pro Kalenderjahr wäre dagegen eine zu weitreichende Einschränkung.
[16] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es bei der Abweisung des Mehrbegehrens das Wort „Samstagen“ durch das Wort „Samstagvormittagen“ ersetzte. Das Erstgericht habe einen ausgewogenen Ausgleich der jeweiligen nachbarschaftlichen Interessen vorgenommen, eine weitergehende zeitliche Begrenzung wäre nicht angemessen gewesen. Die Kläger hätten weder vorgebracht noch bewiesen, dass Lärmentwicklung nur entsprechend den in den Begehren b. genannten zeitlichen Dimensionen ortsüblich seien.
[17] Es bewertete den Streitgegenstand mit jeweils über 30.000 EUR, ließ aber die ordentliche Revision nicht zu.
[18] In einem (erneuten) Berichtigungsantrag beantragen die Kläger, die Abweisung des Mehrbegehrens in Punkt b.ii. zu korrigieren, sodass Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht aufgezählt würden. Das Erstgericht habe vergessen, bei der Abweisung in Spruchpunkt 2.ii. die mit Spruchpunkt 1.ab zuerkannten Ruhezeiten abzuziehen. Das Berufungsgericht habe nun zwar „Samstage“ durch „Samstagvormittage“ ersetzt, nicht aber „Sonntage und Feiertage“ aus der Abweisung in Spruchpunkt 2.ii. gestrichen.
[19] Die unter einem eingebrachte außerordentliche Revision der Kläger zielt auf gänzliche Klagsstattgebung ab.
[20] Der Beklagte erstattete trotz Freistellung keine Revisionsbeantwortung.
[21] Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.