Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die klagende Partei die Abweisung ihres auf die Unterlassung des Gewährens der gegenständlichen Zugabegerichteten Begehrens nicht bekämpft hat, sind im Revisionsverfahren allein noch die beiden für das Anbieten und Ankündigen entscheidenden Rechtsfragen zu beantworten, ob nämlich die gegenständlichen Rezeptkarten einen Teil der Zeitung bilden oder als Zugabe im Sinne des § 1 ZugG zu qualifizieren sind, sowie ob sie, falls sie Zugabencharakter besitzen, als handelsübliches Zugehör bzw als handelsübliche Nebenleistung im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit d leg. cit. angesehen werden müssen. Da die Werbewirkung des Ankündigens und Anbietens einer Zugabe erheblich größer ist als ihr Gewähren und da im § 3 ZugG ausdrücklich nur die Gewährung von Zugaben der dort angeführten Art vom Verbot des § 1 leg. cit. ausgenommen wird, muß die Frage der Zulässigkeit des Ankündigens und Anbietens ungeachtet des rechtskräftigen Teiles der Entscheidung des Berufungsgerichtes vom Obersten Gerichtshof noch überprüft werden (vgl. ÖBl 1966, 91; SZ 44/25).Da die klagende Partei die Abweisung ihres auf die Unterlassung des Gewährens der gegenständlichen Zugabegerichteten Begehrens nicht bekämpft hat, sind im Revisionsverfahren allein noch die beiden für das Anbieten und Ankündigen entscheidenden Rechtsfragen zu beantworten, ob nämlich die gegenständlichen Rezeptkarten einen Teil der Zeitung bilden oder als Zugabe im Sinne des Paragraph eins, ZugG zu qualifizieren sind, sowie ob sie, falls sie Zugabencharakter besitzen, als handelsübliches Zugehör bzw als handelsübliche Nebenleistung im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, leg. cit. angesehen werden müssen. Da die Werbewirkung des Ankündigens und Anbietens einer Zugabe erheblich größer ist als ihr Gewähren und da im Paragraph 3, ZugG ausdrücklich nur die Gewährung von Zugaben der dort angeführten Art vom Verbot des Paragraph eins, leg. cit. ausgenommen wird, muß die Frage der Zulässigkeit des Ankündigens und Anbietens ungeachtet des rechtskräftigen Teiles der Entscheidung des Berufungsgerichtes vom Obersten Gerichtshof noch überprüft werden vergleiche ÖBl 1966, 91; SZ 44/25).
Die Revisionswerber halten in den Rechtsmittelausführungen an ihrer Auffassung fest, die Karten seien Zeitungsbeilagen gleichzuhalten und bildeten daher einen Teil der Hauptware. Sie verweisen überdies auf die in anderen Zeitungen üblichen Beilagen, wie Rundfunk-Wochenprogramm, Farbtafeln über Sportler oder Tierparks und Kochkalender.
Aus dem § 1 Abs 1 ZugG ist abzuleiten, daß als Zugabe im Sinne dieses Gesetzes ein zusätzlich gewährter Vorteil zu verstehen ist, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also unentgeltlich angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hautleistung zu fördern (ÖBl 1975, 118; ÖBl 1973, 64; ÖBl 1972, 128; ÖBl 1972, 75 uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen und muß somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (ÖBl 1977, 43; ÖBl 1975, 118; ÖBl 1974, 117; ÖBl 1971, 82 uva; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 121; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11, I, 1344). Notwendige Bestandteile der Hauptware (Hauptleistung) scheiden daher als Zugabe im Sinne des Zugabengesetzes von vornherein aus, weil ihnen der eben erläuterte Zugabencharakter fehlt (Hohenecker-Friedl, a.a.O., 122, 131; Baumbach-Hefermehl a.a.O., 1225, 1343, ÖBl 1974, 117). Ob nun ein solcher Bestandteil der Hauptware oder ob eine Zugabe vorliegt, entscheidet sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach der Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles des umworbenen Abnehmerkreises (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 87 f.).Aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist abzuleiten, daß als Zugabe im Sinne dieses Gesetzes ein zusätzlich gewährter Vorteil zu verstehen ist, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also unentgeltlich angeboten, angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hautleistung zu fördern (ÖBl 1975, 118; ÖBl 1973, 64; ÖBl 1972, 128; ÖBl 1972, 75 uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware oder Hauptleistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen und muß somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (ÖBl 1977, 43; ÖBl 1975, 118; ÖBl 1974, 117; ÖBl 1971, 82 uva; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 121; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11, römisch eins, 1344). Notwendige Bestandteile der Hauptware (Hauptleistung) scheiden daher als Zugabe im Sinne des Zugabengesetzes von vornherein aus, weil ihnen der eben erläuterte Zugabencharakter fehlt (Hohenecker-Friedl, a.a.O., 122, 131; Baumbach-Hefermehl a.a.O., 1225, 1343, ÖBl 1974, 117). Ob nun ein solcher Bestandteil der Hauptware oder ob eine Zugabe vorliegt, entscheidet sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach der Auffassung eines nicht unerheblichen Teiles des umworbenen Abnehmerkreises (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, 87 f.).
Die Voraussetzungen einer Zugabe treffen aber auch auf die gegenständlichen Rezeptsammelkarten zu. Der entgegengesetzten Meinung der beklagten Parteien könnte nur dann zugestimmt werden, wenn diese Karten einen ihrer Art nach integrierenden Bestandteil der Zeitung bildeten, wie dies etwa bei den üblichen Wochenendbeilagen, Beilagen für Kinder, Rundfunkprogrammen, Fortsetzungsromanen und dergleichen der Fall ist. Hiebei ist sicherlich nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern ist vielmehr auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall haben aber die beklagten Parteien ihrer Zeitung nicht nur ein in dieser Art bisher nicht übliches Druckerzeugnis angefügt sondern haben hiefür eine Beigabe gewählt, die infolge ihrer Art und Beschaffenheit, ihres Verwendungszweckes und ihrer selbständigen Bedeutung als Handelsware von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer Zeitung in Betracht kommt. Es handelt sich hiebei nicht um solche Kochrezepte, wie sie in Zeitungen mitunter abgedruckt werden. Es sind vielmehr Rezeptkarten, deren Vorderseite das farbige Bild der essfertig zubereiteten Speise und deren Rückseite das Rezept und ein Verzeichnis der Zutaten enthält. Die Beschaffenheit dieser Karte unterscheidet sich grundlegend von der Beschaffenheit jener Druckerzeugnisse, wie sie in der Zeitungsbranche auch unter Berücksichtigung moderner technischer Voraussetzungen üblich sind. Die Karte ist aus einem spielkartenähnlichen abwaschbaren Material angefertigt; ihr Format erreicht nicht einmal jenes einer Postkarte. Dazu kommt, daß diese Karten für die Anlegung einer Sammlung von derartigen Kochrezeptkarten bestimmt sind, worauf die beklagten Parteien in ihren Werbeankündigungen ausdrücklich hingewiesen haben. Für diesen Zweck haben sie eigene Kassetten angeboten. Auch dieser Zweck schließt die Annahme aus, die Karten bildeten einen integrierenden Bestandteil der „N* Zeitung“. Die beklagten Parteien übersehen schließlich daß derartige Karten im freien Handel erhältlich sind („A* Kochkarten“), sodaß ihre in der Revision vertretene Ansicht auch aus diesem Grund verfehlt ist. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Rezeptsammelkarten nicht einen Bestandteil der Zeitung bilden, sondern eine verbotene Zugabe im eingangs dargelegten Sinn des § 1 ZugG sind.Die Voraussetzungen einer Zugabe treffen aber auch auf die gegenständlichen Rezeptsammelkarten zu. Der entgegengesetzten Meinung der beklagten Parteien könnte nur dann zugestimmt werden, wenn diese Karten einen ihrer Art nach integrierenden Bestandteil der Zeitung bildeten, wie dies etwa bei den üblichen Wochenendbeilagen, Beilagen für Kinder, Rundfunkprogrammen, Fortsetzungsromanen und dergleichen der Fall ist. Hiebei ist sicherlich nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern ist vielmehr auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall haben aber die beklagten Parteien ihrer Zeitung nicht nur ein in dieser Art bisher nicht übliches Druckerzeugnis angefügt sondern haben hiefür eine Beigabe gewählt, die infolge ihrer Art und Beschaffenheit, ihres Verwendungszweckes und ihrer selbständigen Bedeutung als Handelsware von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer Zeitung in Betracht kommt. Es handelt sich hiebei nicht um solche Kochrezepte, wie sie in Zeitungen mitunter abgedruckt werden. Es sind vielmehr Rezeptkarten, deren Vorderseite das farbige Bild der essfertig zubereiteten Speise und deren Rückseite das Rezept und ein Verzeichnis der Zutaten enthält. Die Beschaffenheit dieser Karte unterscheidet sich grundlegend von der Beschaffenheit jener Druckerzeugnisse, wie sie in der Zeitungsbranche auch unter Berücksichtigung moderner technischer Voraussetzungen üblich sind. Die Karte ist aus einem spielkartenähnlichen abwaschbaren Material angefertigt; ihr Format erreicht nicht einmal jenes einer Postkarte. Dazu kommt, daß diese Karten für die Anlegung einer Sammlung von derartigen Kochrezeptkarten bestimmt sind, worauf die beklagten Parteien in ihren Werbeankündigungen ausdrücklich hingewiesen haben. Für diesen Zweck haben sie eigene Kassetten angeboten. Auch dieser Zweck schließt die Annahme aus, die Karten bildeten einen integrierenden Bestandteil der „N* Zeitung“. Die beklagten Parteien übersehen schließlich daß derartige Karten im freien Handel erhältlich sind („A* Kochkarten“), sodaß ihre in der Revision vertretene Ansicht auch aus diesem Grund verfehlt ist. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Rezeptsammelkarten nicht einen Bestandteil der Zeitung bilden, sondern eine verbotene Zugabe im eingangs dargelegten Sinn des Paragraph eins, ZugG sind.
Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob auf diese Zugabe die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 lit d ZugG Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot des § 1 ZugG nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben, wenn die Zugabe in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht. Die beklagten Parteien haben sich vor dem Erstgericht ausdrücklich auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Ihren Revisionsausführungen läßt sich entnehmen, daß sie diese Auffassung zumindest implicite weiterhin aufrecht erhalten, weil sie auf die oben erwähnten Beilagen anderer Zeitungen verweisen. Aus diesen Hinweisen läßt sich jedoch für den Standpunkt der Revisionswerber zunächst schon deshalb nichts Entscheidendes gewinnen, weil es sich bei diesen Beispielen um Beigaben handelt, die sich von den gegenständlichen Rezeptsammelkarten aus den vorgenannten Gründen wesensmäßig unterscheiden. Eine Übung in dem Sinn, daß auch andere Zeitungen derartige Karten beigegeben hätten, wurde gar nicht behauptet. Davon abgesehen ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptware stehende Nebenleistung nur dann handelsüblich, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält. Es braucht sich hiebei nicht um eine allgemeine und bereits bestehende Gewohnheit zu handeln. Auch neuartige und erstmalige Nebenleistungen können als handelsüblich gewertet werden, sofern sie nur nach der Auffassung der beteiligten Kreise wirtschaftlich vernünftig erscheinen. Nebenleistungen zur Hauptleistung oder zur Hauptware sind aber nur solche, die nach der Verkehrsauffassung der Hauptleistung oder der Verwendung der Hauptwaren dienen (ÖBl 1975, 118; ÖBl 1974, 117; 4 Ob 323/77 ua). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind die sich darauf berufenden beklagten Parteien beweispflichtig (ÖBl 1975, 116; ÖBl 1973, 64 ua). Sie haben aber dazu lediglich die bereits erwähnten Beilagen aus anderen Zeitungen angeboten, die jedoch aus den schon dargelegten Gründen kein taugliches Vergleichsobjekt im Sinne der Behauptungen der beklagten Parteien darstellen. Darüber hinaus rechtfertigt der Unterschied des Verwendungszweckes der Zeitung einerseits (Information der Leser) und der Rezeptsammelkarten andererseits (Bestandteil einer in der Küche Verwendung findenden Kochrezeptsammlung) nicht die Annahme einer in der Beigabe solcher Karten zu einer Zeitung bestehenden vernünftigen kaufmännischen Gepflogenheit im dargelegten Sinn.Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob auf diese Zugabe die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot des Paragraph eins, ZugG nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben, wenn die Zugabe in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht. Die beklagten Parteien haben sich vor dem Erstgericht ausdrücklich auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Ihren Revisionsausführungen läßt sich entnehmen, daß sie diese Auffassung zumindest implicite weiterhin aufrecht erhalten, weil sie auf die oben erwähnten Beilagen anderer Zeitungen verweisen. Aus diesen Hinweisen läßt sich jedoch für den Standpunkt der Revisionswerber zunächst schon deshalb nichts Entscheidendes gewinnen, weil es sich bei diesen Beispielen um Beigaben handelt, die sich von den gegenständlichen Rezeptsammelkarten aus den vorgenannten Gründen wesensmäßig unterscheiden. Eine Übung in dem Sinn, daß auch andere Zeitungen derartige Karten beigegeben hätten, wurde gar nicht behauptet. Davon abgesehen ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptware stehende Nebenleistung nur dann handelsüblich, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält. Es braucht sich hiebei nicht um eine allgemeine und bereits bestehende Gewohnheit zu handeln. Auch neuartige und erstmalige Nebenleistungen können als handelsüblich gewertet werden, sofern sie nur nach der Auffassung der beteiligten Kreise wirtschaftlich vernünftig erscheinen. Nebenleistungen zur Hauptleistung oder zur Hauptware sind aber nur solche, die nach der Verkehrsauffassung der Hauptleistung oder der Verwendung der Hauptwaren dienen (ÖBl 1975, 118; ÖBl 1974, 117; 4 Ob 323/77 ua). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung sind die sich darauf berufenden beklagten Parteien beweispflichtig (ÖBl 1975, 116; ÖBl 1973, 64 ua). Sie haben aber dazu lediglich die bereits erwähnten Beilagen aus anderen Zeitungen angeboten, die jedoch aus den schon dargelegten Gründen kein taugliches Vergleichsobjekt im Sinne der Behauptungen der beklagten Parteien darstellen. Darüber hinaus rechtfertigt der Unterschied des Verwendungszweckes der Zeitung einerseits (Information der Leser) und der Rezeptsammelkarten andererseits (Bestandteil einer in der Küche Verwendung findenden Kochrezeptsammlung) nicht die Annahme einer in der Beigabe solcher Karten zu einer Zeitung bestehenden vernünftigen kaufmännischen Gepflogenheit im dargelegten Sinn.
Da die angefochtene Entscheidung somit frei von Rechtsirrtum ist, muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet. Da nur mehr das Anbieten und Ankündigen einen Gegenstand des Revisionsverfahrens gebildet hat, war von einem Revisionsstreitwert in der Höhe von 2/3 des ursprünglichen Streitwertes auszugehen.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet. Da nur mehr das Anbieten und Ankündigen einen Gegenstand des Revisionsverfahrens gebildet hat, war von einem Revisionsstreitwert in der Höhe von 2/3 des ursprünglichen Streitwertes auszugehen.