Rechtssatz RS0084576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084576
Entscheidungsdatum
17.01.1978
Rechtssatz
Da die Werbewirkung des Ankündigens und Anbietens einer Zugabe erheblich größer ist als ihr Gewähren und da im § 3 ZugG ausdrücklich nur die Gewährung von Zugaben der dort angeführten Art vom Verbot des § 1 leg cit ausgenommen wird, muß die Frage der Zulässigkeit des Ankündigens und Anbietens ungeachtet einer rechtskräftigen Entscheidung über die Frage des Gewährens geprüft werden.Da die Werbewirkung des Ankündigens und Anbietens einer Zugabe erheblich größer ist als ihr Gewähren und da im Paragraph 3, ZugG ausdrücklich nur die Gewährung von Zugaben der dort angeführten Art vom Verbot des Paragraph eins, leg cit ausgenommen wird, muß die Frage der Zulässigkeit des Ankündigens und Anbietens ungeachtet einer rechtskräftigen Entscheidung über die Frage des Gewährens geprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084576
Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0040OB00414_7700000_003