Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1983, 4 Ob 61/83-17, verwiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte auch im zweiten Rechtsgang das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Festststellungen:
über die Besetzung bestimmter Dienstposten im Unternehmen der beklagten Partei, zu welchen auch der verfahrensgegenständliche Posten eines stellvertretenden Leiters der 'OE 13 Innenrevision' gehört, gibt es ein zwischen der G und der H abgeschlossenes Parteienübereinkommen. Nach diesem übereinkommen fällt das Vorschlagsrecht für die Besetzung des gegenständlichen Dienstpostens der H zu. Mit der Besetzung wird zuerst der Personalausschuß und dann der Verwaltungsausschuß der beklagten Partei befaßt. Jeweils einen Tag vor der Sitzung dieser Ausschüsse finden Fraktionssitzungen statt, in denen das Abstimmungsverhalten der jeweiligen Fraktion für die darauffolgende Sitzung festgelegt wird. Vor der für den 5.Juli 1981
angeordneten Sitzung des Personalausschusses fand eine Sitzung der sozialistischen Fraktion statt, an der der Direktor der beklagten Partei, Dr. Helmut I, ferner der Obmann Viktor J, der Obmannstellvertreter Herbert K - diese drei Teilnehmer sind auch Mitglieder des Personalausschusses -; ferner die Angehörigen der sozialistischen Betriebsorganisation Josef L, Max M und N. N, der Chefarzt Dr. O und das sozialistische Betriebsratsmitglied Harald P sowie möglicherweise auch noch einige weitere Personen teilnahmen. Direktor Dr. I wies in dem der Besetzung des gegenständlichen Dienstpostens dienenden Gespräch darauf hin, daß er sich einen Mann für diesen Posten vorstelle, der Erfahrung im Geld- und Beitragswesen habe; dies spreche für den Angestellten Q. Für den Direktor war die Verwendbarkeit entscheidend und in diesem Zusammenhang der Umstand, daß Q aus dem Geld- und Beitragsbereich kam. Dr. J verwies auf den Einschaubericht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aus dem Jahr 1981. In diesem Bericht war darauf hingewiesen worden, daß es der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit widerspreche, wenn ein Angestellter kurz vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ('Krankenjahr') und der Versetzung in den Ruhestand noch zum Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter bestellt werde. Nachdem dieser Bericht in der Presse erwähnt worden war, hatte der Landeshauptmann von Salzburg die Obmänner der beklagten Partei und die Präsidenten der Kammern zu sich berufen und ihnen den Auftrag erteilt, die im Einschaubericht enthaltenen Empfehlungen strikt zu beachten. Dr. J war nun der Ansicht, eine Ernennung des Klägers - dieser war ebenso wie Q Mitglied der H - wäre nach dem Einschaubericht zu vermeiden; der Kläger komme daher für den Posten nicht in Betracht. Auch Herbert K wies in der Fraktionssitzung darauf hin, daß der Kläger wegen des Einschauberichtes kein geeigneter Bewerber sei; sein Pensionsalter stehe schon zu knapp bevor. Von seiten der sozialistischen Betriebsorganisation und der sozialistischen Betriebsratsmitglieder wurde sinngemäß erklärt, sie würden sich nicht für den Kläger einsetzen, weil er die sozialistischen Betriebsratskandidaten vor der letzten Betriebsratswahl bei deren Wahlwerbung aus dem Büro verwiesen habe. Es wurde auch davon gesprochen, daß Q jünger sei als der Kläger und die gleiche Eignung wie dieser besitze. Ohne formelle Abstimmung kam es zu einer Einigung auf den Vorschlag des Direktors Dr. I und somit auf Q.angeordneten Sitzung des Personalausschusses fand eine Sitzung der sozialistischen Fraktion statt, an der der Direktor der beklagten Partei, Dr. Helmut römisch eins, ferner der Obmann Viktor J, der Obmannstellvertreter Herbert K - diese drei Teilnehmer sind auch Mitglieder des Personalausschusses -; ferner die Angehörigen der sozialistischen Betriebsorganisation Josef L, Max M und N. N, der Chefarzt Dr. O und das sozialistische Betriebsratsmitglied Harald P sowie möglicherweise auch noch einige weitere Personen teilnahmen. Direktor Dr. römisch eins wies in dem der Besetzung des gegenständlichen Dienstpostens dienenden Gespräch darauf hin, daß er sich einen Mann für diesen Posten vorstelle, der Erfahrung im Geld- und Beitragswesen habe; dies spreche für den Angestellten Q. Für den Direktor war die Verwendbarkeit entscheidend und in diesem Zusammenhang der Umstand, daß Q aus dem Geld- und Beitragsbereich kam. Dr. J verwies auf den Einschaubericht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aus dem Jahr 1981. In diesem Bericht war darauf hingewiesen worden, daß es der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit widerspreche, wenn ein Angestellter kurz vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ('Krankenjahr') und der Versetzung in den Ruhestand noch zum Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter bestellt werde. Nachdem dieser Bericht in der Presse erwähnt worden war, hatte der Landeshauptmann von Salzburg die Obmänner der beklagten Partei und die Präsidenten der Kammern zu sich berufen und ihnen den Auftrag erteilt, die im Einschaubericht enthaltenen Empfehlungen strikt zu beachten. Dr. J war nun der Ansicht, eine Ernennung des Klägers - dieser war ebenso wie Q Mitglied der H - wäre nach dem Einschaubericht zu vermeiden; der Kläger komme daher für den Posten nicht in Betracht. Auch Herbert K wies in der Fraktionssitzung darauf hin, daß der Kläger wegen des Einschauberichtes kein geeigneter Bewerber sei; sein Pensionsalter stehe schon zu knapp bevor. Von seiten der sozialistischen Betriebsorganisation und der sozialistischen Betriebsratsmitglieder wurde sinngemäß erklärt, sie würden sich nicht für den Kläger einsetzen, weil er die sozialistischen Betriebsratskandidaten vor der letzten Betriebsratswahl bei deren Wahlwerbung aus dem Büro verwiesen habe. Es wurde auch davon gesprochen, daß Q jünger sei als der Kläger und die gleiche Eignung wie dieser besitze. Ohne formelle Abstimmung kam es zu einer Einigung auf den Vorschlag des Direktors Dr. römisch eins und somit auf Q.
In der Sitzung des Personalausschusses - dieser besteht aus einem vom Sozialversicherungsträger bestellten Vorsitzenden und zwei Vorstandsmitgliedern sowie zwei vom Betriebsrat bestellten Angestellten - schlug der Obmann Dr. J vor, den Dienstposten mit Q zu besetzen. Die vom Betriebsrat entsandten Vertreter wiesen auf den Kläger als ältesten Bewerber mit wesentlich mehr Erfahrung hin. Dr. J erklärte hierauf, es sei mit Rücksicht auf den Einschaubericht nicht sinnvoll, kurz vor der Pensionierung Angestellte auf derartige Dienstposten zu versetzen. Der Obmann, sein Stellvertreter K und der der G zuzurechnende Teilnehmer Dr. R stimmten daraufhin gegen die Stimmen der Vertreter des Betriebsrates für Q.
In der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 14.Juli 1982 regte der der G zuzurechnende Dr. S an, nicht nur die im Personalausschuß einstimmig gefaßten Anträge, sondern auch die dort mit den Stimmen der drei Vertreter des Sozialversicherungsträgers (Obmann, Obmannstellvertreter und Dr. R) gefaßten Beschlüsse ohne Debatte zu übernehmen. Dazu gehörte auch die Besetzung der Stelle des stellvertretenden Leiters der OE 13 mit Karl Q. Es wurde hierauf ein einstimmiger Beschluß in diesem Sinn gefaßt.
Dr. S hatte den vorerwähnten Antrag infolge Zeitdrucks gestellt; über das Wahlverhalten des Klägers bei der Betriebsratswahl war ihm nichts bekannt.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, daß die beklagte Partei bzw. die sozialistische Fraktion des Personal- und Verwaltungsausschusses ihn ausschließlich wegen seines Wahlverhaltens nicht für die Bestellung vorgeschlagen habe. Die bessere Verwendbarkeit des Bewerbers Q sowie die Beachtung des Einschauberichtes hätten die wesentliche Rolle bei dem Vorschlag, Q zu bestellen, gespielt. Mangels Benachteiligungsabsicht lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 ArbVG nicht vor, sodaß dem darauf gestützten Schadenersatzbegehren die Grundlage fehle.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, daß die beklagte Partei bzw. die sozialistische Fraktion des Personal- und Verwaltungsausschusses ihn ausschließlich wegen seines Wahlverhaltens nicht für die Bestellung vorgeschlagen habe. Die bessere Verwendbarkeit des Bewerbers Q sowie die Beachtung des Einschauberichtes hätten die wesentliche Rolle bei dem Vorschlag, Q zu bestellen, gespielt. Mangels Benachteiligungsabsicht lägen die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG nicht vor, sodaß dem darauf gestützten Schadenersatzbegehren die Grundlage fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.