Rechtssatz RS0051020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051020
Geschäftszahl
4Ob61/83; 4Ob42/85; 8ObA57/17s
Entscheidungsdatum
23.02.2018
Rechtssatz
Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.Aus dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 61/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 61/83
Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274
- 4 Ob 42/85
Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 42/85
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 61/83
- 8 ObA 57/17s
Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 57/17s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051020
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00061_8300000_001