Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu der Frage, ob die bloße Aufforderung des Werbenden, seine eigenen Leistungen mit denen bestimmter Mitbewerber zu vergleichen, eine (unzulässige) vergleichende (Preis-)Werbung sein kann, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil zu der Frage, ob die bloße Aufforderung des Werbenden, seine eigenen Leistungen mit denen bestimmter Mitbewerber zu vergleichen, eine (unzulässige) vergleichende (Preis-)Werbung sein kann, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die beanstandete Werbeeinschaltung der Beklagten zutreffend nach ihrem Gesamteindruck beurteilt. Der Oberste Gerichtshof folgt der zweiten Instanz, daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aufforderung der Beklagten, die Preise und Qualitäten ihrer Teppiche mit jenen der Mitglieder des klagenden Fachhandelsverbandes zu vergleichen, nicht wörtlich nehmen, sondern darin einen deutlichen Hinweis darauf sehen wird, daß dieser Vergleich - jedenfalls in aller Regel - zu Lasten des Klägers ausgehen werde, die Beklagte also bessere Teppichqualitäten zu einem günstigeren Preis als die Mitglieder des Klägers anbiete. Dafür spricht auch, daß im Handel mit handgeknüpften Orientteppichen ein Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Händler gar nicht leicht möglich ist, weil zunächst vergleichbare Stücke gleicher Qualität (und allenfalls auch gleicher Größe) ermittelt werden müssen. In der Regel wird sich daher nur ein Fachmann einen entsprechenden Überblick darüber verschaffen können, welche Stücke verschiedener Händler miteinander vergleichbar sind und ob damit das Preis- und Qualitätsniveau eines bestimmten Unternehmens insgesamt niedriger als das seiner Mitbewerber ist. Für die Zulässigkeit einer Aufforderung an das Publikum, die Ware des Werbenden und die Konkurrenzware zu erproben, beruft sich die Beklagte auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 710 Rz 330 zu § 1 dUWG und Jacobs in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 420 Rz 21 und 22. In den dort angeführten Fallbeispielen - die außerdem überwiegend leicht vergleichbaren Markenartikel betrafen - und auch im Fall der SZ 19/1 (Systemvergleich) hatten aber die Werbenden jede Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber unterlassen (vgl. auch Gloy aaO 420 f Rz 22), so daß daraus für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen ist. Im vorliegenden Fall wird das angesprochene Publikum aus dem Hinweis auf die einem bestimmten Fachhandelsverband angehörenden Teppichgeschäfte den Schluß ziehen, daß die Beklagte gerade dieser Gruppe von Geschäften in Preis und Qualität überlegen ist; die Erwähnung eines Verbandes kann bei den betroffenen Verkehrskreisen unter Umständen sogar den Eindruck hervorrufen, daß das günstigere Preisniveau der Beklagten auf Preisabsprachen der betreffenden Händler zurückzuführen ist.Das Rekursgericht hat die beanstandete Werbeeinschaltung der Beklagten zutreffend nach ihrem Gesamteindruck beurteilt. Der Oberste Gerichtshof folgt der zweiten Instanz, daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aufforderung der Beklagten, die Preise und Qualitäten ihrer Teppiche mit jenen der Mitglieder des klagenden Fachhandelsverbandes zu vergleichen, nicht wörtlich nehmen, sondern darin einen deutlichen Hinweis darauf sehen wird, daß dieser Vergleich - jedenfalls in aller Regel - zu Lasten des Klägers ausgehen werde, die Beklagte also bessere Teppichqualitäten zu einem günstigeren Preis als die Mitglieder des Klägers anbiete. Dafür spricht auch, daß im Handel mit handgeknüpften Orientteppichen ein Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Händler gar nicht leicht möglich ist, weil zunächst vergleichbare Stücke gleicher Qualität (und allenfalls auch gleicher Größe) ermittelt werden müssen. In der Regel wird sich daher nur ein Fachmann einen entsprechenden Überblick darüber verschaffen können, welche Stücke verschiedener Händler miteinander vergleichbar sind und ob damit das Preis- und Qualitätsniveau eines bestimmten Unternehmens insgesamt niedriger als das seiner Mitbewerber ist. Für die Zulässigkeit einer Aufforderung an das Publikum, die Ware des Werbenden und die Konkurrenzware zu erproben, beruft sich die Beklagte auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 710 Rz 330 zu Paragraph eins, dUWG und Jacobs in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 420 Rz 21 und 22. In den dort angeführten Fallbeispielen - die außerdem überwiegend leicht vergleichbaren Markenartikel betrafen - und auch im Fall der SZ 19/1 (Systemvergleich) hatten aber die Werbenden jede Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber unterlassen vergleiche auch Gloy aaO 420 f Rz 22), so daß daraus für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen ist. Im vorliegenden Fall wird das angesprochene Publikum aus dem Hinweis auf die einem bestimmten Fachhandelsverband angehörenden Teppichgeschäfte den Schluß ziehen, daß die Beklagte gerade dieser Gruppe von Geschäften in Preis und Qualität überlegen ist; die Erwähnung eines Verbandes kann bei den betroffenen Verkehrskreisen unter Umständen sogar den Eindruck hervorrufen, daß das günstigere Preisniveau der Beklagten auf Preisabsprachen der betreffenden Händler zurückzuführen ist.
Da die Beklagte den damit behaupteten Preis- und Qualitätsvorsprung gegenüber den erwähnten Mitbewerbern nicht konkret belegt, ist ihr, wie die zweite Instanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, eine Pauschalabwertung der Mitglieder des Klägers vorzuwerfen. Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß nämlich dem angesprochenen Publikum alle jenen wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden; eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung ist unzulässig (ÖBl 1975, 146; ÖBl 1984, 5; ÖBl 1988, 46; WBl 1989, 61 ua). Liegt eine solche Pauschalabwertung vor, dann ist auch nicht mehr entscheidend, ob die damit herabgesetzten Mitbewerber infolge ihrer Vielzahl (- Feststellungen darüber, wieviele von ihnen als Mitglieder des klagenden Verbandes betroffen sind, fehlen -) überhaupt noch deutlich erkennbar sind. Wer fremde Erzeugnisse pauschal abwertet oder sonst den Boden der Sachlichkeit verläßt, handelt auch dann sittenwidrig, wenn der Kreis der (betroffenen) Mitbewerber nicht so klein ist, daß man noch von einer erkennbaren Bezugnahme auf bestimmte (einzelne) Konkurrenten sprechen könnte (Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung, HWR 1988, H 6, 21). Wettbewerbswidrig ist die Werbung der Beklagten aber auch deshalb, weil sie in der zweiten, von der Ankündigung des Bank-Pfandverkaufes getrennten Anzeige über ihre täglichen Teppichverkäufe wesentliche preisbildende Faktoren ihres angeblich günstigeren Angebotes verschwiegen hat. Aus diesem Inserat geht nämlich nicht hervor, daß es sich um Pfandverkäufe im Sinne des § 368 HGB handelt, das Angebot daher nur für kurze Zeit gilt und damit die Vertriebsform, in der die Beklagte Teppiche verkauft, eine ganz andere als im regulären österreichischen Orientteppichfachhandel ist, der üblicherweise auch Nebenleistungen erbringt, die bei Pfandverkäufen nicht in Betracht kommen. Daß in derartigen Fällen Preisvergleiche, welche "die unterschiedlichen Vertriebsformen nicht berücksichtigen", schon nach der Absicht der Verfasser der UWG-Nov 1988 unzulässig sind (vgl dazu Karre-Abermann, Vergleichende Werbung - Gefahr oder Chance? HWR 1988 H 6, 45 f; Wittmann, Neuerungen im Wettbewerbsrecht, MR 1988, 74; Prunbauer,Da die Beklagte den damit behaupteten Preis- und Qualitätsvorsprung gegenüber den erwähnten Mitbewerbern nicht konkret belegt, ist ihr, wie die zweite Instanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, eine Pauschalabwertung der Mitglieder des Klägers vorzuwerfen. Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß nämlich dem angesprochenen Publikum alle jenen wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden; eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung ist unzulässig (ÖBl 1975, 146; ÖBl 1984, 5; ÖBl 1988, 46; WBl 1989, 61 ua). Liegt eine solche Pauschalabwertung vor, dann ist auch nicht mehr entscheidend, ob die damit herabgesetzten Mitbewerber infolge ihrer Vielzahl (- Feststellungen darüber, wieviele von ihnen als Mitglieder des klagenden Verbandes betroffen sind, fehlen -) überhaupt noch deutlich erkennbar sind. Wer fremde Erzeugnisse pauschal abwertet oder sonst den Boden der Sachlichkeit verläßt, handelt auch dann sittenwidrig, wenn der Kreis der (betroffenen) Mitbewerber nicht so klein ist, daß man noch von einer erkennbaren Bezugnahme auf bestimmte (einzelne) Konkurrenten sprechen könnte (Gamerith, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung, HWR 1988, H 6, 21). Wettbewerbswidrig ist die Werbung der Beklagten aber auch deshalb, weil sie in der zweiten, von der Ankündigung des Bank-Pfandverkaufes getrennten Anzeige über ihre täglichen Teppichverkäufe wesentliche preisbildende Faktoren ihres angeblich günstigeren Angebotes verschwiegen hat. Aus diesem Inserat geht nämlich nicht hervor, daß es sich um Pfandverkäufe im Sinne des Paragraph 368, HGB handelt, das Angebot daher nur für kurze Zeit gilt und damit die Vertriebsform, in der die Beklagte Teppiche verkauft, eine ganz andere als im regulären österreichischen Orientteppichfachhandel ist, der üblicherweise auch Nebenleistungen erbringt, die bei Pfandverkäufen nicht in Betracht kommen. Daß in derartigen Fällen Preisvergleiche, welche "die unterschiedlichen Vertriebsformen nicht berücksichtigen", schon nach der Absicht der Verfasser der UWG-Nov 1988 unzulässig sind vergleiche dazu Karre-Abermann, Vergleichende Werbung - Gefahr oder Chance? HWR 1988 H 6, 45 f; Wittmann, Neuerungen im Wettbewerbsrecht, MR 1988, 74; Prunbauer,
Die vergleichende (Preis-)Werbung, RdW 1989, 15 Ä20Ü), hat die zweite Instanz zutreffend erkannt. Hat aber die Beklagte zum Zweck der Hervorhebung ihrer eigenen Leistung auf nicht miteinander vergleichbare Angebote hingewiesen, dann hat sie damit auch gegen § 2 UWG verstoßen. Da die unterschiedlichen preisbildenden Faktoren aus der beanstandeten Anzeige nicht hervorgehen, haftet die Beklagte unabhängig davon, ob man derartige Werbevergleiche wegen der Ungleichartigkeit der verglichenen Leistungen stets für unzulässig ansieht (so Wittmann aaO 74; Prunbauer aaO 20), oder dies nur dann tut, wenn auf die unterschiedlichen Vertriebsformen nicht hingewiesen und dadurch einer Irreführung der Verbraucher nicht vorgebeugt wurde (so Karre-Abermann aaO 48).Die vergleichende (Preis-)Werbung, RdW 1989, 15 Ä20Ü), hat die zweite Instanz zutreffend erkannt. Hat aber die Beklagte zum Zweck der Hervorhebung ihrer eigenen Leistung auf nicht miteinander vergleichbare Angebote hingewiesen, dann hat sie damit auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Da die unterschiedlichen preisbildenden Faktoren aus der beanstandeten Anzeige nicht hervorgehen, haftet die Beklagte unabhängig davon, ob man derartige Werbevergleiche wegen der Ungleichartigkeit der verglichenen Leistungen stets für unzulässig ansieht (so Wittmann aaO 74; Prunbauer aaO 20), oder dies nur dann tut, wenn auf die unterschiedlichen Vertriebsformen nicht hingewiesen und dadurch einer Irreführung der Verbraucher nicht vorgebeugt wurde (so Karre-Abermann aaO 48).
Damit verstößt aber die beanstandete Werbung gegen §§ 1 und 2 UWG, so daß auf die Frage, wie weit sie ohne eine Sittenwidrigkeit begründende Pauschalherabsetzung und ohne Irreführung als vergleichende Preiswerbung mit oder ohne gleichzeitige Bezugnahme auf die beiderseitige Warenqualität gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 UWG wäre und dann (Jedenfalls) die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung hingenommen werden müßte (MR 1989, 143 ÄKarschÜ = RdW 1989, 334 = WBl 1989, 342, nicht einzugehen ist.Damit verstößt aber die beanstandete Werbung gegen Paragraphen eins und 2 UWG, so daß auf die Frage, wie weit sie ohne eine Sittenwidrigkeit begründende Pauschalherabsetzung und ohne Irreführung als vergleichende Preiswerbung mit oder ohne gleichzeitige Bezugnahme auf die beiderseitige Warenqualität gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 UWG wäre und dann (Jedenfalls) die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung hingenommen werden müßte (MR 1989, 143 ÄKarschÜ = RdW 1989, 334 = WBl 1989, 342, nicht einzugehen ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Da jedoch dem Obersten Gerichtshof nicht klargestellt erscheint, ob die herabgesetzten Mitbewerber noch deutlich erkennbar sind, ist der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an die Stelle der Worte "auf deutlich erkennbare Teppichhändler" die Worte "auf Mitglieder des klagenden Verbandes" zu treten haben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 393, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Da jedoch dem Obersten Gerichtshof nicht klargestellt erscheint, ob die herabgesetzten Mitbewerber noch deutlich erkennbar sind, ist der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an die Stelle der Worte "auf deutlich erkennbare Teppichhändler" die Worte "auf Mitglieder des klagenden Verbandes" zu treten haben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 393, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.