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Rechtssatz RS0077910×

Rechtssatz RS0077910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077910

Geschäftszahl

4Ob67/88; 4Ob42/90; 4Ob23/03s

Entscheidungsdatum

25.03.2003

Rechtssatz

Ein zu Werbezwecken vorgenommener Vergleich verstößt demnach immer dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn er unwahr ist (und nicht ohnehin einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG bildet); das gilt insbesondere auch für solche Vergleiche, die sich gegen die Gesamtheit aller Mitbewerber richten, ohne daß einzelne von ihnen namentlich genannt oder in anderer Weise erkennbar gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 67/88
  • 4 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 42/90
    Vgl auch; Beisatz: Wer fremde Erzeugnisse pauschal abwertet oder sonst den Boden der Sachlichkeit verläßt, handelt auch dann sittenwidrig, wenn der Kreis der (betroffenen) Mitbewerber nicht so klein ist, daß man noch von einer erkennbaren Bezugnahme auf bestimmte (einzelne) Konkurrenten sprechen könnte. (T1) Veröff: MR 1990,148 = WBl 1990,274
  • 4 Ob 23/03s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 23/03s
    Auch; Beisatz: Eine vergleichende Werbung ist solange nicht als anstößig im Wettbewerb anzusehen, als sie wahr ist und nicht über das Maß hinausgeht, das nötig ist, um die Vorzüge der angepriesenen Ware oder Leistung in das richtige Licht zu rücken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077910

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00067_8800000_001