Zu Unrecht geht die Beklagte in ihrem Rechtsmittel davon aus, daß die Klägerin den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ausschließlich auf eine vertragswidrige Änderung der Gutscheinpraxis im Versandhandel gestützt habe und die vom Berufungsgericht bejahte (generelle) Verletzung des Franchisevertrages als unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren hätte außer Betracht bleiben müssen. Die Klägerin hat in der Klage ausdrücklich vorgetragen, daß die Beklagte mit ihrem Versandhandel entgegen vertraglich übernommenen Pflichten ihre Franchisenehmer konkurrenziert habe; dazu hat sie nicht nur die Änderung der Gutscheinpraxis, sondern auch das Unterbieten der Preise der Franchisenehmer im Rahmen ihres Versandhandels behauptet. Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht unzulässige Neuerungen berücksichtigt habe, trifft daher nicht zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt aber in der Preisunterbietung ein konkretes Verhalten, durch das die Klägerin Umsatzeinbußen erlitten haben könnte. Auch durch die Verschiebung des Schwergewichtes der Werbemaßnahmen zugunsten des Versandhandels, welche in der Änderung der Gutscheinpraxis liegen könnte, könnte die Klägerin einen Schaden erlitten haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch die Möglichkeit einer Vertragsverletzung bejaht:
Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer Hinsicht und beim Vertrieb gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt. Dazu tritt beim sogenannten Produktfranchising durch die Exklusivbindung eine Pflicht des Franchisenehmers zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber (Schlemmer, Der Franchisevertrag, RdW 1984, 298 ff; WBl 1987, 188; SZ 60/77 und 218; 9 Ob A 8, 9/91). Charakteristisch ist für jedes Franchisesystem die straffe Organisation; die Franchisenehmer bleiben aber selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln (Schlemmer aaO 298; Straberger, AnwBl 1988, 47; SZ 60/77 und 218).
Nach den Bestimmungen des vorliegenden Franchisevertrages war die Klägerin gegenüber der Beklagten weitgehend weisungsgebunden. Sie hatte das Schönheitsfachgeschäft entsprechend dem einheitlichen Erscheinungsbild solcher Geschäfte zu errichten und zu führen, ein ausreichendes Warenlager aller Yves R*****-Produkte zu halten, dem Geschäft ihre ganze Arbeitskraft zu widmen und nach den Vorschriften des "Handbuches für Yves R*****-Partner" zu betreiben, dessen Ergänzung, Änderung und Neufassung sich die Beklagte vorbehielt. Die Beklagte durfte ausschließlich Waren führen und Dienstleistungen erbringen, die ihr vom Franchisegeber schriftlich vorgeschrieben wurden. Sie räumte ferner dem Franchisegeber Kontrollrechte dadurch ein, daß sie ihm ihre Umsätze an Produkten und Pflegeleistungen sowie ihre Verkaufs- und Werbekosten bekanntzugeben und entsprechende Kontrollen, besonders der Lagerbestände, zu erleichtern hatte; außerdem hatte sie ihm eine beglaubigte Abschrift ihrer Bilanzen zu übermitteln. Die Entscheidung über die Art und den Umfang der einzusetzenden Werbemittel lag ausschließlich beim Franchisegeber, und zwar auch für solche Werbemittel, deren Kosten die Franchisenehmer zu 50 % zu tragen hatte. Eine derartige, die Überordnung des Franchisegebers festlegende, vertragliche Ausgestaltung wird in der Lehre als Subordinationsfranchising bezeichnet (Martinek, Franchising 247 f); diese Vertragsgestaltung ist eine eigenständige Form der vertikalen Absatzkooperation (Martinek aaO 256). Infolge dieser Eingliederung des Franchisenehmers in die Unternehmensorganisation des Franchisegebers sind die Beziehungen der Parteien zueinander von einem besonders ausgeprägten Vertrauensverhältnis beherrscht. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten haben daher die Parteien vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und erhöhte Rücksicht auf die Interessen der jeweils anderen Partei zu nehmen (Martinek aaO, SZ 60/218; 9 Ob A 8, 9/91). Für das "Subordinationsfranchising" ist eine Betriebsförderungspflicht des Franchisegebers nach Maßgabe des Marketingkonzepts und des vertraglichen Franchisepaketes und eine Treuepflicht im Sinne einer gebührenden Rücksichtnahme auf die billigen Interessen des Absatzmittlers charakteristisch; insbesondere hat der Franchisegeber seinen Vertragspartner bei seiner Absatzförderungstätigkeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit und ihren Erfolg stören könnte (WBl 1989, 131; 9 Ob A 8, 9/91 betreffend einen gleichartigen Franchisevertrag).
Das parallele Betreiben des Versandhandels durch die Beklagte - selbst im Schutzgebiet der Klägerin - war allerdings nicht vertragswidrig, weil sich die Beklagte diese Tätigkeit ausdrücklich vorbehalten hatte. Allerdings war die Beklagte bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet, auf die billigen Interessen ihrer Franchisepartner gebührend Rücksicht zu nehmen; da beide Vertriebsformen (Fachgeschäfte und Versandhandel) auf derselben Vertriebsstufe (Versorgung der Letztverbraucher) standen, war die Beklagte verpflichtet, bei der Werbung und Verkaufsförderung im Versandhandel auf die Interessen ihrer Franchisepartner Rücksicht zu nehmen. Es wäre somit vertragswidrig, im Schutzgebiet der Franchisenehmer im Versandhandel die gleichen oder gleichwertige Artikel zu günstigeren Bedingungen als für die Geschäftskunden ihrer Franchisepartner anzubieten, weil dadurch die Gefahr bestand, daß Geschäftskunden zu Versandkunden wurden, ohne daß die Franchisenehmer, welche die Ware normalerweise zum Katalogpreis minus 30 % Handelsspanne bezogen, praktisch die Möglichkeit hatten, dieser Preisfestsetzung durch Maßnahmen im eigenen Bereich zu begegnen, lag doch die Entscheidung über solche Aktionen in beiden Vertriebsbereichen bei der Beklagten (9 Ob A 8, 9/91). Darüber hinaus wäre aber auch die ersatzlose Änderung, die im Versandhandel ausgestellten Gutscheine nicht mehr in den Schönheitsfachgeschäften der Franchisenehmer einlösen zu lassen, treuewidrig, wurde doch das parallele Betreiben von Versandhandel und Schönheitsfachgeschäften auch damit begründet, daß der Versandhandel keine Konkurrenz für den Franchisenehmer bedeute, sondern durch zahlreiche Werbemaßnahmen den Franchisenehmern Interessenten und Kunden zuführe und der Versandhandelskunde seine Gutscheine auch im Kosmetikfachgeschäft einlösen könne. Hat aber die Beklagte zunächst mit den Gutscheinen Versandhandelskunden den Franchisenehmern zugeführt und nach der Änderung der Gutscheinpraxis einen allfälligen Verlust nicht durch andere Werbemaßnahmen ausgeglichen, dann würde auch dieses Verhalten gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme unter den Partnern des Franchisevertrages verstoßen, selbst wenn das Recht der Franchisenehmer auf Beibehaltung der Gutscheinpraxis im Versandhandel verneint werden müßte. Auch eine derartige Vertragsverletzung liegt noch im Rahmen des Vorbringens der Klägerin.
Ob §§ 7, 8 und 10 HVG auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer angewendet werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden. Dem Handelsvertreter stehen nur im Zweifel die Ansprüche auf Provision auf die von ihm nicht vermittelten Geschäfte bestimmter Art gemäß den §§ 7, 8 HVG zu. Die Beklagte hat sich jedoch ohne Gegenleistung den Versandhandel auch im Vertragsgebiet der Klägerin ausbedungen; die Klägerin kann daher für Geschäfte, die im Rahmen des Versandhandels geschlossen wurden, kein Entgelt fordern. Gemäß § 10 Abs 1 HVG hingegen gebührt dem Handelsvertreter, der vom Geschäftsherrn vertragswidrig gehindert wurde, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, eine angemessene Entschädigung zu. Diese Bestimmung ist nur Ausfluß des allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gedankens, daß der Schädiger dem Geschädigten für den schuldhaft verursachten Schaden einzustehen hat. Dieser Anspruch steht der Klägerin aber schon im Falle der Verletzung des Franchisevertrages zu.Ob Paragraphen 7, 8 und 10 HVG auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer angewendet werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden. Dem Handelsvertreter stehen nur im Zweifel die Ansprüche auf Provision auf die von ihm nicht vermittelten Geschäfte bestimmter Art gemäß den Paragraphen 7, 8, HVG zu. Die Beklagte hat sich jedoch ohne Gegenleistung den Versandhandel auch im Vertragsgebiet der Klägerin ausbedungen; die Klägerin kann daher für Geschäfte, die im Rahmen des Versandhandels geschlossen wurden, kein Entgelt fordern. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, HVG hingegen gebührt dem Handelsvertreter, der vom Geschäftsherrn vertragswidrig gehindert wurde, Provisionen in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, eine angemessene Entschädigung zu. Diese Bestimmung ist nur Ausfluß des allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gedankens, daß der Schädiger dem Geschädigten für den schuldhaft verursachten Schaden einzustehen hat. Dieser Anspruch steht der Klägerin aber schon im Falle der Verletzung des Franchisevertrages zu.
Kann der geltend gemachte Anspruch aber bereits aus einer Vertragsverletzung abgeleitet werden, dann erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die Vertragsverletzung zusätzlich gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt.Kann der geltend gemachte Anspruch aber bereits aus einer Vertragsverletzung abgeleitet werden, dann erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die Vertragsverletzung zusätzlich gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstößt.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.