Rechtssatz RS0071375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071375
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Betreibt der Franchisegeber vertraglich zulässig einen Versandhandel im geschützten Gebiet des Franchisenehmers (Subordinationsfranchising) ist der bei der Ausübung dieser Tätigkeit verpflichtet, auf die billigen Interessen der Franchisepartner gebührend Rücksicht zu nehmen; da beide Vertriebsformen (Fachgeschäfte und Versandhandel) auf derselben Vertriebsstufe (Versorgung der Letztverbraucher) standen, ist er verpflichtet, bei der Werbung und Verkaufsförderung im Versandhandel auf die Interessen der Franchisepartner Rücksicht zu nehmen. Es wäre somit vertragswidrig, im Schutzgebiet der Franchisenehmer im Versandhandel die gleichen oder gleichwertige Artikel zu günstigeren Bedingungen als für die Geschäftskunden der Franchisepartner anzubieten. Auch die ersatzlose Änderung, die im Versandhandel ausgestellten Gutscheine nicht mehr in den Fachgeschäften der Franchisenehmer einlösen zu lassen, wäre treuewidrig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 42/91
Veröff: SZ 64/78 = RdW 1991,324 = WBl 1991,337 = ecolex 1991,845
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071375
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00042_9100000_003