Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, bei der Beurteilung des Werkcharakters komme es weder auf den ästhetischen Eindruck der verwendeten Wörter noch auf die Qualität des Erzeugnisses an; auch abstoßend wirkende Wortzusammenstellungen könnten Werke iS des § 1 UrhG sein. Wesentliche Kriterien für ein solches Werk seien aber die Originalität und Individualität, ferner die Geistigkeit des Erzeugnisses iS einer "zielvollen" geistigen Tätigkeit sowie der Schöpfungscharakter; es müsse etwas Neues, Unverwechselbares entstanden ein. Diese Voraussetzungen träfen aber auf das "Blumenstück" nicht zu, weil die Kriterien, nach denen der Kläger die Blumen ausgesucht habe und warum er sie gerade mit einer ganz bestimmten Funktion und nicht mit einer der anderen erwähnten Funktionen verbunden habe, nicht erkennbar seien. Es liege eine Wortspielerei vor, die jedermann zustande bringen könne. Schließlich fehle dem Blumenstück jegliche ästhetische Wirkung; ein Werk setze jedoch voraus, daß es irgendeine ästhetische Wirkung hervorrufe.Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, bei der Beurteilung des Werkcharakters komme es weder auf den ästhetischen Eindruck der verwendeten Wörter noch auf die Qualität des Erzeugnisses an; auch abstoßend wirkende Wortzusammenstellungen könnten Werke iS des Paragraph eins, UrhG sein. Wesentliche Kriterien für ein solches Werk seien aber die Originalität und Individualität, ferner die Geistigkeit des Erzeugnisses iS einer "zielvollen" geistigen Tätigkeit sowie der Schöpfungscharakter; es müsse etwas Neues, Unverwechselbares entstanden ein. Diese Voraussetzungen träfen aber auf das "Blumenstück" nicht zu, weil die Kriterien, nach denen der Kläger die Blumen ausgesucht habe und warum er sie gerade mit einer ganz bestimmten Funktion und nicht mit einer der anderen erwähnten Funktionen verbunden habe, nicht erkennbar seien. Es liege eine Wortspielerei vor, die jedermann zustande bringen könne. Schließlich fehle dem Blumenstück jegliche ästhetische Wirkung; ein Werk setze jedoch voraus, daß es irgendeine ästhetische Wirkung hervorrufe.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 UrhG sind Werke iS dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Werke der Literatur sind gemäß § 2 UrhG Sprachwerke aller Art, Bühnenwerke sowie Werke wissenschaftlicher oder bildender Art. Sprachwerke sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören sowohl die "Schriftwerke", deren Festlegung die Schrift ist, wie auch Reden, Vorlesungen, Vorträge ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt festgehalten oder bloß in ihrer Gliederung schriftlich niedergelegt oder durch Schallaufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht worden sind (Peter, Urheberrecht 40; Dittrich, Verlagsrecht 49). Das vom Kläger verfaßte "Blumenstück" ist somit, vorbehaltlich seiner Beurteilung als "Werk" iS einer eigentümlichen geistigen Schöpfung, ein Sprachwerk iS des § 2 Z 1 UrhG.Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UrhG sind Werke iS dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Werke der Literatur sind gemäß Paragraph 2, UrhG Sprachwerke aller Art, Bühnenwerke sowie Werke wissenschaftlicher oder bildender "Art". Sprachwerke sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Dazu gehören sowohl die "Schriftwerke", deren Festlegung die Schrift ist, wie auch Reden, Vorlesungen, Vorträge ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt festgehalten oder bloß in ihrer Gliederung schriftlich niedergelegt oder durch Schallaufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht worden sind (Peter, Urheberrecht 40; Dittrich, Verlagsrecht 49). Das vom Kläger verfaßte "Blumenstück" ist somit, vorbehaltlich seiner Beurteilung als "Werk" iS einer eigentümlichen geistigen Schöpfung, ein Sprachwerk iS des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG.
Unter einer "geistigen Schöpfung" iS des § 1 UrhG ist das der Außenwelt wahrnehmbare Ergebnis der Gestaltung eines bestimmten Vorstellungsinhaltes zu verstehen (Peter, Urheberrecht 39; Dittrich, Verlagsrecht 45). Zufallsprodukte, also Produkte, die nicht auf einer auf ein "Gestalten" gerichteten Tätigkeit eines Menschen beruhen, sind daher nicht geschützt (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst, ÖJZ 1970, 371; Fromm - Nordemann, Urheberrecht[4], 78 f). Das Eigenschaftswort "geistig" drückt in diesem Zusammenhang aus, daß Schutzgegenstand des Urheberrechtsgesetzes nicht die körperliche Festlegung des Stoffes, sondern die zugrunde liegende geistige Gestaltung ist (Peter 39; Dittrich, ÖJZ 1970, 368; ÖBl. 1981, 54; ÖBl. 1976, 141; ÖBl. 1970, 104, jeweils mit weiteren Hinweisen, ua.). Ob das Ergebnis einer solchen Gestaltung der Erbauung, Belehrung, Unterhaltung oder Werbezwecken dient oder ob es von seinem Schöpfer nur aus Freude am Schaffen ohne jede Zweckbestimmung hergestellt worden ist, ist gleichgültig. Der Werkbegriff ist zweckneutral (Dittrich 369; Fromm - Nordemann 76). Der Grad des ästhetischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes ist für die gegenständliche Beurteilung ohne Bedeutung. Auch der schlechte Roman, eine unvertretbare Auffassungen enthaltende wissenschaftliche Abhandlung, ferner primitive, geschmacklose, abstoßende, ekelerregende oder Perversionen enthaltende Sprachwerke sind urheberrechtlich geschützt (Peter 38; Dittrich 368; Fromm - Nordemann 81; Ulmer, Urheberrecht und Verlagsrecht[3] 133). Es ist daher nicht erforderlich, daß das Sprachwerk irgendeine ästhetische Wirkung iS einer am Schönen, Stilvollen orientierten Begriffsbestimmung hervorruft (vgl. Dittrich 368). Entscheidend ist, daß die Voraussetzung der Eigentümlichkeit und der Individualität gegeben ist (ÖBl. 1970, 104). Eigentümlich (individuell) ist eine Schöpfung dann, wenn sie den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note, die ihr geistige Arbeit des Schöpfers verliehen hat, von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (Peter 38). Je nach der Art des Werkes kann der Schwerpunkt der geistigen Leistung auf Eingebungen der Phantasie, auf der Entwicklung und Logik der Gedankenführung oder auf der Darstellung, der Auswahl oder der Anordnung liegen. Der Begriff der "Eigentümlichkeit" umfaßt alles, was der Schöpfer eines Werkes zum bereits Vorgefundenen aus seinen individuellen Anlagen und Fähigkeiten dazugegeben hat. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut (Dittrich 367).Unter einer "geistigen Schöpfung" iS des Paragraph eins, UrhG ist das der Außenwelt wahrnehmbare Ergebnis der Gestaltung eines bestimmten Vorstellungsinhaltes zu verstehen (Peter, Urheberrecht 39; Dittrich, Verlagsrecht 45). Zufallsprodukte, also Produkte, die nicht auf einer auf ein "Gestalten" gerichteten Tätigkeit eines Menschen beruhen, sind daher nicht geschützt (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst, ÖJZ 1970, 371; Fromm - Nordemann, Urheberrecht[4], 78 f). Das Eigenschaftswort "geistig" drückt in diesem Zusammenhang aus, daß Schutzgegenstand des Urheberrechtsgesetzes nicht die körperliche Festlegung des Stoffes, sondern die zugrunde liegende geistige Gestaltung ist (Peter 39; Dittrich, ÖJZ 1970, 368; ÖBl. 1981, 54; ÖBl. 1976, 141; ÖBl. 1970, 104, jeweils mit weiteren Hinweisen, ua.). Ob das Ergebnis einer solchen Gestaltung der Erbauung, Belehrung, Unterhaltung oder Werbezwecken dient oder ob es von seinem Schöpfer nur aus Freude am Schaffen ohne jede Zweckbestimmung hergestellt worden ist, ist gleichgültig. Der Werkbegriff ist zweckneutral (Dittrich 369; Fromm - Nordemann 76). Der Grad des ästhetischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes ist für die gegenständliche Beurteilung ohne Bedeutung. Auch der schlechte Roman, eine unvertretbare Auffassungen enthaltende wissenschaftliche Abhandlung, ferner primitive, geschmacklose, abstoßende, ekelerregende oder Perversionen enthaltende Sprachwerke sind urheberrechtlich geschützt (Peter 38; Dittrich 368; Fromm - Nordemann 81; Ulmer, Urheberrecht und Verlagsrecht[3] 133). Es ist daher nicht erforderlich, daß das Sprachwerk irgendeine ästhetische Wirkung iS einer am Schönen, Stilvollen orientierten Begriffsbestimmung hervorruft vergleiche Dittrich 368). Entscheidend ist, daß die Voraussetzung der Eigentümlichkeit und der Individualität gegeben ist (ÖBl. 1970, 104). Eigentümlich (individuell) ist eine Schöpfung dann, wenn sie den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note, die ihr geistige Arbeit des Schöpfers verliehen hat, von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (Peter 38). Je nach der Art des Werkes kann der Schwerpunkt der geistigen Leistung auf Eingebungen der Phantasie, auf der Entwicklung und Logik der Gedankenführung oder auf der Darstellung, der Auswahl oder der Anordnung liegen. Der Begriff der "Eigentümlichkeit" umfaßt alles, was der Schöpfer eines Werkes zum bereits Vorgefundenen aus seinen individuellen Anlagen und Fähigkeiten dazugegeben hat. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut (Dittrich 367).
Diese Voraussetzungen der Individualität fehlen dem "Allerweltserzeugnis", also einer Leistung, die jedermann ebenso zusammenbrächte. Die individuelle, eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (Fromm - Nordemann 80; Möhring - Nicolini, Urheberrechtsgesetz 72). Die Individualität setzt voraus, daß beim Werkschaffen persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung oder durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung bzw. literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen. Auf einen besonderen literarischen oder künstlerischen Rang sowie auf die Qualität des Erzeugnisses kommt es nicht an (Ulmer 133), sodaß das Gericht insoweit keine Wertungen vorzunehmen hat.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann die allein rechtlich zu beurteilende (Fromm - Nordemann 76; Dittrich 366; ÖBl. 1964, 78 ua.) Frage, ob das "Blumenstück" als Werk iS des § 1 UrhG den Schutz dieses Gesetzes genießt, nicht verneint werden. Da dieses Sprachwerk vom Kläger verfaßt wurde, scheidet die Annahme des Erstgerichtes, es sei lediglich ein Zufallsprodukt, auf der Grundlage der dazu oben angestellten Erwägungen von vornherein aus. Eine geistige Schöpfung iS des § 1 UrhG liegt deshalb vor, weil die Verfassung eines solchen Sprachwerkes jedenfalls auf einer zielgerichteten geistigen - und nicht etwa auf einer mechanischen - sprachlichen Gestaltung beruht. Auf das Maß oder die besondere Beschaffenheit dieser geistigen Gestaltung kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf den mit diesem Sprachwerk verfolgten Zweck oder auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung. Für diese Beurteilung ist daher auch der ekelerregende und ordinäre Charakter des gegenständlichen Sprachwerkes bedeutungslos.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann die allein rechtlich zu beurteilende (Fromm - Nordemann 76; Dittrich 366; ÖBl. 1964, 78 ua.) Frage, ob das "Blumenstück" als Werk iS des Paragraph eins, UrhG den Schutz dieses Gesetzes genießt, nicht verneint werden. Da dieses Sprachwerk vom Kläger verfaßt wurde, scheidet die Annahme des Erstgerichtes, es sei lediglich ein Zufallsprodukt, auf der Grundlage der dazu oben angestellten Erwägungen von vornherein aus. Eine geistige Schöpfung iS des Paragraph eins, UrhG liegt deshalb vor, weil die Verfassung eines solchen Sprachwerkes jedenfalls auf einer zielgerichteten geistigen - und nicht etwa auf einer mechanischen - sprachlichen Gestaltung beruht. Auf das Maß oder die besondere Beschaffenheit dieser geistigen Gestaltung kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf den mit diesem Sprachwerk verfolgten Zweck oder auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung. Für diese Beurteilung ist daher auch der ekelerregende und ordinäre Charakter des gegenständlichen Sprachwerkes bedeutungslos.
Zu Prüfen bleibt aber noch das Vorliegen der Voraussetzung der Individualität. Daß sich das "Blumenstück", wenn auch auf eine abstoßende Art, von anderen derartigen Sprachwerken und vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten, abhebt, kann wohl ebensowenig bestritten werden wie der Umstand, daß dieses Sprachwerk auf den - eher ungewöhnlichen und daher keineswegs jedermann zugänglichen - Eingebungen der Phantasie seines Verfassers beruht. Auf einen besonderen künstlerischen Rang oder auf eine besondere Qualität kommt es auch bei der Beurteilung dieser Frage, wie bereits dargelegt, nicht an. Ebenso bedeutungslos ist es, nach welchen Kriterien der Kläger die Blumen ausgesucht und sie mit bestimmten menschlichen Funktionen in Zusammenhang gebracht hat. Diese von der beklagten Partei aufgeworfenen Fragen betreffen vielmehr eine Kritik des Inhaltes des Sprachwerkes, die jedoch mit dem Werkcharakter iS des § 1 UrhG in keinem relevanten Zusammenhang stehen.Zu Prüfen bleibt aber noch das Vorliegen der Voraussetzung der Individualität. Daß sich das "Blumenstück", wenn auch auf eine abstoßende Art, von anderen derartigen Sprachwerken und vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten, abhebt, kann wohl ebensowenig bestritten werden wie der Umstand, daß dieses Sprachwerk auf den - eher ungewöhnlichen und daher keineswegs jedermann zugänglichen - Eingebungen der Phantasie seines Verfassers beruht. Auf einen besonderen künstlerischen Rang oder auf eine besondere Qualität kommt es auch bei der Beurteilung dieser Frage, wie bereits dargelegt, nicht an. Ebenso bedeutungslos ist es, nach welchen Kriterien der Kläger die Blumen ausgesucht und sie mit bestimmten menschlichen Funktionen in Zusammenhang gebracht hat. Diese von der beklagten Partei aufgeworfenen Fragen betreffen vielmehr eine Kritik des Inhaltes des Sprachwerkes, die jedoch mit dem Werkcharakter iS des Paragraph eins, UrhG in keinem relevanten Zusammenhang stehen.
Abschließend ist somit festzuhalten, daß das "Blumenstück", wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Werk iS des § 1 UrhG ist. Da das Erstgericht, ausgehend von seiner entgegengesetzten Rechtsauffassung, über das Ausmaß des dem Kläger nach § 86 UrhG gebührenden Entgelt keine Feststellungen getroffen hat und eine freie Werknutzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 43 bis 50 UrhG nicht in Betracht kommt - sie wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet -, erweist sich die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als notwendig.Abschließend ist somit festzuhalten, daß das "Blumenstück", wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Werk iS des Paragraph eins, UrhG ist. Da das Erstgericht, ausgehend von seiner entgegengesetzten Rechtsauffassung, über das Ausmaß des dem Kläger nach Paragraph 86, UrhG gebührenden Entgelt keine Feststellungen getroffen hat und eine freie Werknutzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 43 bis 50 UrhG nicht in Betracht kommt - sie wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet -, erweist sich die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als notwendig.
Angemessen ist das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird. Für ein solches noch näher zu konkretisierendes Vorbringen des Klägers trägt dieser die Beweislast; gegebenenfalls wird die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden sein.Angemessen ist das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird. Für ein solches noch näher zu konkretisierendes Vorbringen des Klägers trägt dieser die Beweislast; gegebenenfalls wird die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO anzuwenden sein.
Die Revision des Klägers vertritt die Auffassung, er habe durch den hämischen Tonfall, in dem sein Gedicht als "hehre Schöpfung der österreichischen Literatur nach 1945" bezeichnet werde, ferner durch die an den Leser ergangene Aufforderung, sich dem Ton des Gedichtes anzupassen und dem Unterrichtsminister zuzurufen, "gehn'S scheißen" (diese Wiedergabe des Kommentars stimmt mit dessen Inhalt nur zum Teil überein), und durch die Bezeichnung "Gedichterl" einen Nachteil iS des § 87 Abs. 2 UrhG erlitten. Im übrigen sei die Veröffentlichung als Bloßstellung beabsichtigt gewesen.Die Revision des Klägers vertritt die Auffassung, er habe durch den hämischen Tonfall, in dem sein Gedicht als "hehre Schöpfung der österreichischen Literatur nach 1945" bezeichnet werde, ferner durch die an den Leser ergangene Aufforderung, sich dem Ton des Gedichtes anzupassen und dem Unterrichtsminister zuzurufen, "gehn'S scheißen" (diese Wiedergabe des Kommentars stimmt mit dessen Inhalt nur zum Teil überein), und durch die Bezeichnung "Gedichterl" einen Nachteil iS des Paragraph 87, Absatz 2, UrhG erlitten. Im übrigen sei die Veröffentlichung als Bloßstellung beabsichtigt gewesen.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Gemäß § 87 Abs. 2 UrhG kann der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Verletzte eine angemessene Entschädigung für den in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteil verlangen, den er durch die Handlung erlitten hat. Dieser Nachteil muß in einer über die mit der Urheberrechtsverletzung an sich verbundene Kränkung hinausreichenden ernsten Beeinträchtigung des Verletzten bestehen. Der Kläger muß konkrete Behauptungen in der Richtung der immateriellen Schädigung aufstellen (ÖBl. 1973, 138; ÖBl. 1973, 112).Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG kann der durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Verletzte eine angemessene Entschädigung für den in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteil verlangen, den er durch die Handlung erlitten hat. Dieser Nachteil muß in einer über die mit der Urheberrechtsverletzung an sich verbundene Kränkung hinausreichenden ernsten Beeinträchtigung des Verletzten bestehen. Der Kläger muß konkrete Behauptungen in der Richtung der immateriellen Schädigung aufstellen (ÖBl. 1973, 138; ÖBl. 1973, 112).
Der Kläger hat vor dem Erstgericht zur Begründung seines Entschädigungsanspruches nur auf den hämischen Charakter des Kommentars und auf die dem Kläger abträgliche Art der Veröffentlichung verwiesen. Entgegen der Meinung des Klägers rechtfertigt der Inhalt dieses Kommentars nicht die Annahme einer über die mit der Urheberrechtsverletzung an sich verbundene Kränkung hinausreichende Beeinträchtigung des Klägers. Der Kommentar richtet sich primär nicht gegen das "Blumenstück", sondern gegen dessen Eignung, in einer Schulfunksendung vorgetragen zu werden. Die im Rahmen eines solchen Kommentars erfolgte Veröffentlichung kann daher nicht als Bloßstellung des Klägers aufgefaßt werden. Im Mittelpunkt der Kritik steht nicht der Kläger, sondern der ORF, weil er diese Sendung produziert und ausgestrahlt hatte. Soweit in diesem Kommentar auch Kritik am "Blumenstück" geübt wird, kann eine über die begangene Urheberrechtsverletzung hinausreichende Kränkung des Klägers nicht angenommen werden. Diese kritischen Ausführungen stehen nämlich ebenfalls nur mit der mangelnden Eignung der Aufnahme dieses Sprachwerkes in eine Schulfunksendung im Zusammenhang und können schon angesichts des für sich sprechenden Inhalts dieses Sprachwerkes nicht als sachlich ungerechtfertigt angesehen werden. Dem Entschädigungsanspruch fehlt daher die Berechtigung.