Rechtssatz RS0076913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076913
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. Diese Voraussetzungen der Individualität fehlen dem "Allerweltserzeugnis", also einer Leistung, die jedermann ebenso zusammenbrächte. Durch die sprachliche Gestaltung oder durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung beziehungsweise literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 427/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 427/81
Veröff: SZ 55/25 = ÖBl 1982,164
- 4 Ob 396/82
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 396/82
Auch; nur: Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. (T1)
Beisatz: Soweit die "Fabel" noch nicht literarisches Gemeingut ist. (T2)
Veröff: ÖBl 1983,173
- 4 Ob 162/08i
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 162/08i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint. (T3)
Veröff: SZ 2008/147
- 4 Ob 175/08a
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 175/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4)
- 4 Ob 184/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 184/13g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung. (T5); Veröff: SZ 2013/124
- 4 Ob 142/15h
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
Auch; Beisatz: Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität. (T6); Veröff: SZ 2016/13
- 4 Ob 244/22v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 244/22v
Beisatz: Hier: Die Parallelen beschränken sich auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite; und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076913
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0040OB00427_8100000_001