Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6.9.1983, 4 Ob 158/82 (Arb 10292) unter anderem folgendes ausgeführt:
Nach Lehre und Rechtsprechung (Martinek-Schwarz, Abfertigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 317 und 329 f; Martinek-Schwarz, AngG 5 156 f und 374 f ((nunmehr AngG 6 194 f, 234 f, 446 f und 455 f)); Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 78 f, SZ 50/46
ua) ist der Begriff des 'Entgelts' im Österreichischen Arbeitsrecht ein umfassender. Zum Entgelt gehören daher regelmäßig nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer handelt, gehören insbesondere auch Sonderzahlungen, Provisionen, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen und dergleichen, aber auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum Gesamtentgelt des Arbeitnehmers (SZ 50/46 mwN). Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich auch ein vom Dienstgeber bezahlter Urlaubszuschuß dem Entgeltbegriff zu unterstellen ist. Das Bauarbeiterurlaubsgesetz ist aus der Notwendigkeit entstanden, für Bauarbeiter, die in der Regel die für einen Urlaubsanspruch nach dem Arbeiterurlaubsgesetz erforderliche ununterbrochene Beschäftigungszeit nicht erreichen, die Möglichkeit zu schaffen, 'ebenfalls einen Urlaub in natura nehmen zu können'. Daher hatte nach dem ursprünglichen Gesetz vom 20.3.1946, BGBl. Nr.81 der Dienstgeber für jeden Arbeiter, der innerhalb einer Kalenderwoche eine bestimmte Arbeitszeit aufwies, mittels Kaufs von Urlaubsmarken einen Zuschlag zum Lohn an eine Ausgleichskasse zu entrichten, die dann für das dem Arbeiter entsprechend seiner Gesamtbeschäftigungszeit in der Bauwirtschaft zustehende Urlaubsentgelt aufkam. In der Folge wurde dieses aufwendige System des Klebens von Urlaubsmarken durch das nunmehr geltende System der Zuschlagsvorschreibung unter Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ersetzt (vgl.426 BlgNr.13.GP). Beim Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß) im Sinne des § 8 BArbUG handelt es sich also auch um einen in Wahrheit vom Arbeitgeber entrichteten Teil des Arbeitsentgelts, wenngleich dieser Teil erst nach einem Umweg über die Urlaubskasse wiederum bei Urlaubsantritt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Denn die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich gemäß § 8 Abs 1 BArbUG nach den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften, wobei der Arbeitnehmer für jeden vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Lohn eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert erwirbt. Gemäß § 4 Abs 2 BArbUG hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß § 21 Abs 3 zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Der Arbeitgeber wiederum hat gemäß § 21 Abs 2 BArbUG für jeden Arbeitnehmer die auf die einzelnen Anwartschaftswochen entfallenden Zuschläge mit gewissen Ausnahmen zu entrichten. Auch die Höhe dieser abzuführenden Zuschläge richtet sich nach dem um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn, wobei in Ermangelung eines Kollektivvertrages der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis gilt (§ 21 Abs 3 BArbUG). Daraus ergibt sich eindeutig, daß sich sowohl die vom Arbeitgeber abzuführenden Zuschläge als auch das dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsentgelt der Höhe nach am Lohn des Bauarbeiters orientieren. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich daher nur formell - aus organisatorischen Gründen - um Leistungen der Urlaubskasse, tatsächlich aber um Entgeltzahlungen des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit.ua) ist der Begriff des 'Entgelts' im Österreichischen Arbeitsrecht ein umfassender. Zum Entgelt gehören daher regelmäßig nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art". Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer handelt, gehören insbesondere auch Sonderzahlungen, Provisionen, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen und dergleichen, aber auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum Gesamtentgelt des Arbeitnehmers (SZ 50/46 mwN). Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich auch ein vom Dienstgeber bezahlter Urlaubszuschuß dem Entgeltbegriff zu unterstellen ist. Das Bauarbeiterurlaubsgesetz ist aus der Notwendigkeit entstanden, für Bauarbeiter, die in der Regel die für einen Urlaubsanspruch nach dem Arbeiterurlaubsgesetz erforderliche ununterbrochene Beschäftigungszeit nicht erreichen, die Möglichkeit zu schaffen, 'ebenfalls einen Urlaub in natura nehmen zu können'. Daher hatte nach dem ursprünglichen Gesetz vom 20.3.1946, Bundesgesetzblatt Nr.81 der Dienstgeber für jeden Arbeiter, der innerhalb einer Kalenderwoche eine bestimmte Arbeitszeit aufwies, mittels Kaufs von Urlaubsmarken einen Zuschlag zum Lohn an eine Ausgleichskasse zu entrichten, die dann für das dem Arbeiter entsprechend seiner Gesamtbeschäftigungszeit in der Bauwirtschaft zustehende Urlaubsentgelt aufkam. In der Folge wurde dieses aufwendige System des Klebens von Urlaubsmarken durch das nunmehr geltende System der Zuschlagsvorschreibung unter Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ersetzt (vgl.426 BlgNr.13.Gesetzgebungsperiode Beim Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuß) im Sinne des Paragraph 8, BArbUG handelt es sich also auch um einen in Wahrheit vom Arbeitgeber entrichteten Teil des Arbeitsentgelts, wenngleich dieser Teil erst nach einem Umweg über die Urlaubskasse wiederum bei Urlaubsantritt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Denn die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BArbUG nach den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften, wobei der Arbeitnehmer für jeden vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschlag zum Lohn eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert erwirbt. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BArbUG hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Der Arbeitgeber wiederum hat gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BArbUG für jeden Arbeitnehmer die auf die einzelnen Anwartschaftswochen entfallenden Zuschläge mit gewissen Ausnahmen zu entrichten. Auch die Höhe dieser abzuführenden Zuschläge richtet sich nach dem um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn, wobei in Ermangelung eines Kollektivvertrages der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis gilt (Paragraph 21, Absatz 3, BArbUG). Daraus ergibt sich eindeutig, daß sich sowohl die vom Arbeitgeber abzuführenden Zuschläge als auch das dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsentgelt der Höhe nach am Lohn des Bauarbeiters orientieren. Beim Urlaubsentgelt handelt es sich daher nur formell - aus organisatorischen Gründen - um Leistungen der Urlaubskasse, tatsächlich aber um Entgeltzahlungen des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit.
Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.1984, Zl.82/11/0148 verweist, kann den darin enthaltenen Ausführungen nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Zuschlag gemäß § 32 BArbUG eine öffentlich-rechtliche Leistung sei, welche der Arbeitgeber der Urlaubskasse schulde. Sie sei kein Lohn des Bauarbeiters, der lediglich eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert erwerbe, die aber ebenfalls keinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber begründe. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung ausschließlich von der vom Gesetzgeber wegen der kurzen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers beim einzelnen Arbeitgeber im Baugewerbe gewählten formalen Konstruktion aus, berücksichtigt aber nicht, daß die Zahlung der Zuschläge - wie jedes Urlaubsgeldes und jedes Urlaubszuschusses - ihre Grundlage im bestehenden Arbeitsverhältnis hat und letztere einen Teil des Entgelts für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitskraft darstellen. Geht man aber davon aus, daß es sich nur formell - aus organisatorischen Gründen - um Leistungen der Urlaubskasse, tatsächlich aber um Entgektzahlungen des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit handelt, dann handelt es sich auch um Entgeltansprüche gemäß § 1162 b ABGB, die dem Arbeitnehmer für den Zeitraum von drei Monaten ohne Abzug zustehen, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß der Kläger sofort nach Auflösung des Lehrverhältnisses zur beklagten Partei ein neues Lehrverhältnis begründen konnte.Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.1984, Zl.82/11/0148 verweist, kann den darin enthaltenen Ausführungen nicht beigetreten werden. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Zuschlag gemäß Paragraph 32, BArbUG eine öffentlich-rechtliche Leistung sei, welche der Arbeitgeber der Urlaubskasse schulde. Sie sei kein Lohn des Bauarbeiters, der lediglich eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert erwerbe, die aber ebenfalls keinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber begründe. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung ausschließlich von der vom Gesetzgeber wegen der kurzen Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers beim einzelnen Arbeitgeber im Baugewerbe gewählten formalen Konstruktion aus, berücksichtigt aber nicht, daß die Zahlung der Zuschläge - wie jedes Urlaubsgeldes und jedes Urlaubszuschusses - ihre Grundlage im bestehenden Arbeitsverhältnis hat und letztere einen Teil des Entgelts für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitskraft darstellen. Geht man aber davon aus, daß es sich nur formell - aus organisatorischen Gründen - um Leistungen der Urlaubskasse, tatsächlich aber um Entgektzahlungen des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit handelt, dann handelt es sich auch um Entgeltansprüche gemäß Paragraph 1162, b ABGB, die dem Arbeitnehmer für den Zeitraum von drei Monaten ohne Abzug zustehen, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß der Kläger sofort nach Auflösung des Lehrverhältnisses zur beklagten Partei ein neues Lehrverhältnis begründen konnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Revisionskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.