Entscheidungsgründe:
Eigentümerin, Verlegerin und Produzentin des Wochenmagazins F***** war im Oktober 1998 die ursprünglich beklagte F***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft m.b.H. (FN 168320f), die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 16. 2. 1999 gem § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft F***** GesmbH & Co KG (FN 182284s) aufgelöst und gelöscht wurde. Letztere Personengesellschaft wurde infolge Zusammenschlussvertrags vom 27. 7. 1999 nach Übertragung ihres Vermögens gem § 142 HGB auf die nunmehr Beklagte aufgelöst und gelöscht. Die Beklagte (FN 25493s) brachte auf Grund des Zusammenschlussvertrags vom 27. 7. 1999 den Betrieb der Zeitschrift F***** gem Art IV UmgrStG in die V***** Gesellschaft m. b.H. (FN 183971x) ein. Einzige Gesellschafterin der V***** Gesellschaft m.b.H. (als neue Medieninhaberin von F*****) ist die Beklagte.Eigentümerin, Verlegerin und Produzentin des Wochenmagazins F***** war im Oktober 1998 die ursprünglich beklagte F***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft m.b.H. (FN 168320f), die auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 16. 2. 1999 gem Paragraph 5, UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft F***** GesmbH & Co KG (FN 182284s) aufgelöst und gelöscht wurde. Letztere Personengesellschaft wurde infolge Zusammenschlussvertrags vom 27. 7. 1999 nach Übertragung ihres Vermögens gem Paragraph 142, HGB auf die nunmehr Beklagte aufgelöst und gelöscht. Die Beklagte (FN 25493s) brachte auf Grund des Zusammenschlussvertrags vom 27. 7. 1999 den Betrieb der Zeitschrift F***** gem Artikel römisch vier, UmgrStG in die V***** Gesellschaft m. b.H. (FN 183971x) ein. Einzige Gesellschafterin der V***** Gesellschaft m.b.H. (als neue Medieninhaberin von F*****) ist die Beklagte.
In der Ausgabe Nr. 3 vom 19. 10. 1998 erschien unter der Überschrift "Das 700-Millionen-Ding des Bankiers R*****" ein Artikel über den Kriminalfall Wolfgang R*****, der mit zwei Lichtbildern des Klägers illustriert ist. Rechts neben dem ersten Bild ist unter anderem zu lesen: "Wolfgang R*****, Bankier und Bankräuber, Strafanzeige: ...". Links neben dem ersten Bild befindet sich unter anderem folgende Textpassage: "... wie R***** jahrelang unbemerkt Bilanzen frisierte, Finanzministerium und Anleger täuschte". Rechts neben dem zweiten Bild befindet sich der Text "Plumpe Fälschung: Beträge ausgelackt, korrigiert, und nur eine Unterschrift. Und trotzdem null Probleme mit den Bilanzprüfern." In der Textberichterstattung finden sich unter anderem folgende Passagen:
"Minutiös geplanter Millionencoup. Der Verdächtige sammelte bereits am 30. September die Tresorschlüssel seiner Mitarbeiter ein. (...)
Die Vorbereitungen. Der Bankier hatte den Coup wochen-, wenn nicht sogar monatelang intensiv vorbereitet. (...) Der gebürtige Oberösterreicher (...) steht jetzt im dringenden Verdacht, bereits seit 1992 zumindest 600 Millionen Schilling veruntreut zu haben. Zusammen mit den nun aus dem Safe entwendeten 107 Millionen ergibt dies die bemerkenswerte Summe von 707 Millionen Schilling. Mindestens. (...) Am Dienstag der vergangenen Woche tauchten erstmals Belege dafür auf, dass R***** die Bilanzen des als äußerst profitabel geltenden Bankhauses jahrelang frisiert hatte. F***** vorliegenden Dokumenten zufolge gelang es ihm in mehreren Fällen, gefälschte Saldenbestätigungen (eine Art verbindlicher Bestätigung des Kontostandes) von Geschäftsbanken, bei denen er Konten unterhielt, beizuschaffen. (...) Auf diesem Wege gelang es R*****, seinen Buchprüfern wenigstens 300 Millionen Schilling an Guthaben vorzutäuschen. (...) Dennoch gelang es R***** bis ins heurige Jahr, offensichtlich fingierte Saldenbestätigungen über diese Konten vorzulegen (...) Diese Fälschungen waren nicht einmal gut gemacht.
(...) Nachdem R*****s Schwindel am Dienstag aufgeflogen war (...)
Auch die umstrittene ministerielle Bankenaufsicht ... und die
OeNB-Prüfer ... stießen sich nicht im geringsten an den plumpen
Fälschungen."
Der Artikel enthielt weiters die nicht der Wahrheit entsprechende Behauptung: "Die 320 Millionen Anlegergelder dürften bereits Monate vor seinem [gemeint: R*****s] Verschwinden auf ein halbes Dutzend seiner Privatkonten im Ausland geflossen sein."
Am 29. 10. 1998 gewährte der Kläger einem Mitarbeiter der Beklagten ein Interview, in welchem er den wirtschaftlichen Niedergang der betroffenen Bank schilderte. In diesem Interview gestand der Kläger, zahlreiche Geschäftsbücher gefälscht sowie durch Spekulationen einen Verlust von rund 900 Mio S erlitten zu haben. Eine nachträgliche Zustimmung zur Veröffentlichung der Bildnisse im Artikel vom 19. 10. 1998 erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 17. 11. 1998 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten sein Geständnis. Der Kläger wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. 2. 1999 wegen Veruntreuung von 69,366.997 S und 1,000.000 Schweizer Franken sowie wegen betrügerischer Krida hinsichtlich 10,450.000 S und 7,000.000 S schuldig erkannt; dieses Urteil wurde am 17. 3. 1999 rechtskräftig.
Der Kläger begehrt zuletzt,
1. die Beklagte sei schuldig, die Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers zu unterlassen, wenn im Begleittext zur Bildveröffentlichung die Behauptung aufgestellt werde,
a) der Kläger habe jahrelang Bilanzen frisiert, Saldenbestätigungen gefälscht, nicht vorhandene Guthaben vorgetäuscht und schon Monate vor seinem Verschwinden 600 Millionen S veruntreut, oder wenn durch sinngleiche Behauptungen der Kläger vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteils als einer strafbaren Handlung überführt oder schuldig hingestellt und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet werde, und/oder
b) die 320 Millionen S Anlegergelder dürften bereits Monate vor seinem Verschwinden auf ein halbes Dutzend seiner Privatkonten im Ausland geflossen sein und/oder der Kläger hätte schon Monate vor seinem Verschwinden 600 Millionen S veruntreut, und/oder wenn inhaltsgleiche Behauptungen aufgestellt würden;
2. der Kläger werde ermächtigt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteiles dessen Punkte 1. und 2. auf Kosten der Beklagten in der periodischen Druckschrift F***** veröffentlichen zu lassen, wobei die Überschrift "Im Namen der Republik", sowie die Namen der Parteien in Fettdruck und die Namen der Parteienvertreter gesperrt gedruckt zu setzen sein werden und die Form der Veröffentlichung insgesamt den Anforderungen gemäß § 13 MedienG zu entsprechen hat;2. der Kläger werde ermächtigt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteiles dessen Punkte 1. und 2. auf Kosten der Beklagten in der periodischen Druckschrift F***** veröffentlichen zu lassen, wobei die Überschrift "Im Namen der Republik", sowie die Namen der Parteien in Fettdruck und die Namen der Parteienvertreter gesperrt gedruckt zu setzen sein werden und die Form der Veröffentlichung insgesamt den Anforderungen gemäß Paragraph 13, MedienG zu entsprechen hat;
3. die Beklagte sei schuldig, dem Kläger 100.00 S sA zu zahlen.
Die ohne Zustimmung des Klägers vorgenommene Veröffentlichung der beiden Lichtbilder habe unter Berücksichtigung des Begleittextes die Interessen des Klägers gröblichst verletzt und verstoße gegen § 78 UrhG. Der Kläger werde im Text einerseits der Begehung strafbarer Handlungen nicht nur verdächtig bezeichnet, sondern trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung als überführt oder schuldig hingestellt; andererseits werde er durch die unter Punkt 1b) beanstandete unrichtige Behauptung vor breiter Öffentlichkeit in einem Druckwerk in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Damit werde der Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt. Der Kläger habe das ein Tatsachengeständnis enthaltende Interview erst nach der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels samt Lichtbildern gegenüber der Zeitschrift N***** abgegeben, es jedoch nach Abdruck widerrufen. Es sei evident, dass die beanstandeten Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Unschuldsvermutung und der eben beschriebenen unrichtigen Behauptung beim Kläger besonders empfindliche Kränkungen und Verletzungen verursacht hätten, die über das übliche Ausmaß eines mit einer unzulässigen Bildnisveröffentlichung regelmäßig verbundenen Ärgers weit hinausgingen. Die besondere Kränkung ergäbe sich schon aus dem Inhalt des beanstandeten Artikels. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 87 Abs 2 UrhG.Die ohne Zustimmung des Klägers vorgenommene Veröffentlichung der beiden Lichtbilder habe unter Berücksichtigung des Begleittextes die Interessen des Klägers gröblichst verletzt und verstoße gegen Paragraph 78, UrhG. Der Kläger werde im Text einerseits der Begehung strafbarer Handlungen nicht nur verdächtig bezeichnet, sondern trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung als überführt oder schuldig hingestellt; andererseits werde er durch die unter Punkt 1b) beanstandete unrichtige Behauptung vor breiter Öffentlichkeit in einem Druckwerk in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Damit werde der Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt. Der Kläger habe das ein Tatsachengeständnis enthaltende Interview erst nach der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels samt Lichtbildern gegenüber der Zeitschrift N***** abgegeben, es jedoch nach Abdruck widerrufen. Es sei evident, dass die beanstandeten Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Unschuldsvermutung und der eben beschriebenen unrichtigen Behauptung beim Kläger besonders empfindliche Kränkungen und Verletzungen verursacht hätten, die über das übliche Ausmaß eines mit einer unzulässigen Bildnisveröffentlichung regelmäßig verbundenen Ärgers weit hinausgingen. Die besondere Kränkung ergäbe sich schon aus dem Inhalt des beanstandeten Artikels. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei nicht klagelegitimiert, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eingeleitet worden sei und er an den Klagevertreter sämtliche Ansprüche verpfändet habe. Die Veröffentlichung des beanstandeten Artikels sei vor dem Widerruf des Eingeständnisses der Tat erfolgt. Der Kläger sei persönlich anwesend gewesen, als der Redakteur von N***** die Redaktion der Beklagten angerufen und den gesamten Text des Interviews durchgegeben habe. Er habe damit nicht nur den dem Interview entsprechenden Artikel bestätigt und freigegeben, sondern auch den Gesamttext des Interviews bestätigt und eingestanden. Das Foto des Klägers, gegen den ein internationaler Haftbefehl erlassen worden sei, sei ausschließlich zu Fahndungszwecken veröffentlicht worden. Zudem sei er als Präsident eines Linzer Fußballclubs eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Die Beklagte wendet eine Gegenforderung in Höhe von 1,000.000 S aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein (AS 199); es handle sich um eine Forderung der R***** gegen den Kläger, die die V***** Gesellschaft m.b.H. erworben habe (AS 235).
Der Kläger bestritt den Bestand der Gegenforderung; deren Abtretung sei unzulässig und sittenwidrig.
Das Erstgericht stellte die Bezeichnung der Beklagten auf die V***** KG um; es sprach aus, die Beklagte sei schuldig, die Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers ab sofort zu unterlassen, wenn im Begleittext zur Bildveröffentlichung die Behauptung aufgestellt wird,
a) der Kläger habe jahrelang Bilanzen frisiert, Saldenbestätigungen gefälscht, nicht vorhandene Guthaben vorgetäuscht und schon Monate vor seinem Verschwinden 600 Millionen S veruntreut, oder wenn durch sinngleiche Behauptungen der Kläger vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteils als einer strafbaren Handlung überführt oder als schuldig hingestellt und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird, und/oder b) die 320 Millionen S Anlegergelder dürften bereits Monate vor seinem Verschwinden auf ein halbes Dutzend seiner Privatkonten im Ausland geflossen sein, und/oder inhaltsgleiche Behauptungen aufgestellt werden. Weiters gab das Erstgericht dem Veröffentlichungsbegehren statt, während es das Leistungsbegehren abwies.
Das Erstgericht traf die "Feststellung", die gegenständliche Veröffentlichung bedeute keine empfindliche Kränkung für den Kläger; dies folge aus dem Umstand, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, zu seiner Einvernahme - auch wenn dies auf Grund seiner Haft mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden wäre - vor Gericht zu erscheinen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, die überdies vom Konkursgericht gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden worden seien. Somit sei der Kläger über diese Ansprüche verfügungsberechtigt, prozessfähig und prozesslegitimiert, woran auch die Verpfändung von Ersatzansprüchen an die Klagevertreter nichts ändere. Der Gesamteindruck der beanstandeten Textpassagen vermittle dem Leser die Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Durch diese Behauptungen, die vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Strafurteils veröffentlicht worden seien bzw gar nicht Gegenstand des später gegen den Kläger erlassenen Strafurteils gewesen seien, habe die Beklagte die Unschuldsvermutung und damit auch berechtigte Interessen des Klägers iSd § 78 UrhG verletzt. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten an dieser tatsachenwidrigen Information liege nicht vor. Das - später widerrufene - Tatsachengeständnis des Klägers sei rechtlich ohne Bedeutung, weil es erst nach erfolgter Veröffentlichung des Artikels abgelegt worden sei. Wiederholungsgefahr liege deshalb vor, weil die Beklagte während des Verfahrens nicht überzeugend dargetan habe, sie werde eine gleichartige Handlung in Zukunft nicht mehr ausführen. Immaterieller Schaden sei nur dann zu ersetzen, wenn es sich um eine ganz empfindliche Kränkung handle; eine solche liege hier nicht vor. Dass die Beklagte nicht mehr Medieninhaber von F***** sei, habe gem § 234 ZPO keinen Einfluss auf das Verfahren. Da die Gegenforderung nicht der Beklagten, sondern allenfalls der Verlagsgruppe N***** GmbH zustehe, sei darauf nicht näher einzugehen.Das Erstgericht traf die "Feststellung", die gegenständliche Veröffentlichung bedeute keine empfindliche Kränkung für den Kläger; dies folge aus dem Umstand, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, zu seiner Einvernahme - auch wenn dies auf Grund seiner Haft mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden wäre - vor Gericht zu erscheinen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, die überdies vom Konkursgericht gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse ausgeschieden worden seien. Somit sei der Kläger über diese Ansprüche verfügungsberechtigt, prozessfähig und prozesslegitimiert, woran auch die Verpfändung von Ersatzansprüchen an die Klagevertreter nichts ändere. Der Gesamteindruck der beanstandeten Textpassagen vermittle dem Leser die Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe. Durch diese Behauptungen, die vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Strafurteils veröffentlicht worden seien bzw gar nicht Gegenstand des später gegen den Kläger erlassenen Strafurteils gewesen seien, habe die Beklagte die Unschuldsvermutung und damit auch berechtigte Interessen des Klägers iSd Paragraph 78, UrhG verletzt. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten an dieser tatsachenwidrigen Information liege nicht vor. Das - später widerrufene - Tatsachengeständnis des Klägers sei rechtlich ohne Bedeutung, weil es erst nach erfolgter Veröffentlichung des Artikels abgelegt worden sei. Wiederholungsgefahr liege deshalb vor, weil die Beklagte während des Verfahrens nicht überzeugend dargetan habe, sie werde eine gleichartige Handlung in Zukunft nicht mehr ausführen. Immaterieller Schaden sei nur dann zu ersetzen, wenn es sich um eine ganz empfindliche Kränkung handle; eine solche liege hier nicht vor. Dass die Beklagte nicht mehr Medieninhaber von F***** sei, habe gem Paragraph 234, ZPO keinen Einfluss auf das Verfahren. Da die Gegenforderung nicht der Beklagten, sondern allenfalls der Verlagsgruppe N***** GmbH zustehe, sei darauf nicht näher einzugehen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es die Aufstellung folgender Behauptung untersagte: "Die 320 Millionen S Anlegergelder dürften bereits Monate vor seinem Verschwinden auf ein halbes Dutzend seiner Privatkonten im Ausland geflossen sein, und/oder der Kläger hätte schon Monate vor seinem Verschwinden 600 Millionen S veruntreut und/oder inhaltsgleiche Behauptungen aufgestellt werden"; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels Abweichung von höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei. Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bedürfe besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Umstände, etwa einer ganz erheblichen Kränkung oder eines besonderen Ärgers. Zutreffend stelle das Erstgericht auf das subjektive Empfinden des Verletzten ab. Der Umstand, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht bereit gewesen sei, bei Gericht zu seiner Einvernahme zu erscheinen, sei in richtiger Anwendung des § 381 ZPO dahin gewürdigt worden, dass die subjektive Kränkung des Klägers kein ganz empfindliches Ausmaß erreicht habe, zumal die Entschuldigung eines mit einer gerichtlichen Einvernahme verbundenen erhöhten Haftübels (Unannehmlichkeiten mit der Überstellung nach Wien) keine Berücksichtigung finden könne. Zu Recht sei das Erstgericht auch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Daran ändere auch der Wechsel der Medieninhaberin von F***** nichts, weil die nunmehr Beklagte Rechtsnachfolgerin der früheren Medieninhaberin sei, als solche auch existiere und neuerlich Verstöße im Sinne des Unterlassungsbegehrens begehen könne. Über die Gegenforderung sei schon deshalb nicht abzusprechen gewesen, weil das Zahlungsbegehren abgewiesen worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es die Aufstellung folgender Behauptung untersagte: "Die 320 Millionen S Anlegergelder dürften bereits Monate vor seinem Verschwinden auf ein halbes Dutzend seiner Privatkonten im Ausland geflossen sein, und/oder der Kläger hätte schon Monate vor seinem Verschwinden 600 Millionen S veruntreut und/oder inhaltsgleiche Behauptungen aufgestellt werden"; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels Abweichung von höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei. Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bedürfe besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Umstände, etwa einer ganz erheblichen Kränkung oder eines besonderen Ärgers. Zutreffend stelle das Erstgericht auf das subjektive Empfinden des Verletzten ab. Der Umstand, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht bereit gewesen sei, bei Gericht zu seiner Einvernahme zu erscheinen, sei in richtiger Anwendung des Paragraph 381, ZPO dahin gewürdigt worden, dass die subjektive Kränkung des Klägers kein ganz empfindliches Ausmaß erreicht habe, zumal die Entschuldigung eines mit einer gerichtlichen Einvernahme verbundenen erhöhten Haftübels (Unannehmlichkeiten mit der Überstellung nach Wien) keine Berücksichtigung finden könne. Zu Recht sei das Erstgericht auch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Daran ändere auch der Wechsel der Medieninhaberin von F***** nichts, weil die nunmehr Beklagte Rechtsnachfolgerin der früheren Medieninhaberin sei, als solche auch existiere und neuerlich Verstöße im Sinne des Unterlassungsbegehrens begehen könne. Über die Gegenforderung sei schon deshalb nicht abzusprechen gewesen, weil das Zahlungsbegehren abgewiesen worden sei.