Rechtssatz RS0078177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078177
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit erkannt und Ziel von Vorwürfen oder Schmähungen zu werden, die ihre Ursache in der mit dem Bild verbundenen Berichterstattung haben, so daß er durch die Bildnisveröffentlichung Gefahren ausgesetzt wird, die einem "an den Pranger Stellen" gleichkommen.Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit erkannt und Ziel von Vorwürfen oder Schmähungen zu werden, die ihre Ursache in der mit dem Bild verbundenen Berichterstattung haben, so daß er durch die Bildnisveröffentlichung Gefahren ausgesetzt wird, die einem "an den Pranger Stellen" gleichkommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 52/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 52/94
Veröff. SZ 67/71
- 4 Ob 44/01a
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 44/01a
Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gemäß § 78 UrhG. (T1)
- 6 Ob 32/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 32/25m
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078177
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00052_9400000_001