Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. Juni bis 31.Dezember 1981 bei der beklagten GmbH als Kraftfahrzeug-Mechanikermeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Mit der Behauptung, daß dieses - ursprünglich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene - Arbeitsverhältnis vom Geschäftsführer der beklagten Partei, Johann B, am 30. November 1981 zum 31.Dezember 1981 und damit zeitwidrig aufgekündigt worden sei, verlangt der Kläger (ua) an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1.Jänner bis 31.März 1982, anteiligen Sonderzahlungen sowie restlicher Urlaubsentschädigung, hilfsweise Urlaubsabfindung, die Zahlung von insgesamt S 84.019,-- brutto samt Anhang.
Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten.
Johann B habe den Kläger am 30.November 1981 fristlos entlassen. Unmittelbar darauf sei dann jedoch das Arbeitsverhältnis einverständlich mit 31.Dezember 1981 beendet worden. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 10.950,-- brutto samt Anhang und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 73.069,-- brutto samt Anhang ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Johann B sprach am 30. November 1981 mündlich die fristlose Entlassung des Klägers aus, weil dieser einem Kunden vorgeschlagen habe, einen PKW auszuschlachten und den verwertbaren Teil privat in den PKW des Kunden einzubauen, und weil er sich überdies in Gegenwart von Kunden abfällig über die - von der beklagten Partei vertriebenen - PKW-Marken Volvo und Mitsubishi geäußert habe. Der Kläger war darüber sehr betroffen; er verwies darauf, daß Weihnachten vor der Türe stehe, daß er bei einer fristlosen Entlassung kein 'Stempelgeld' bekäme und daß er nicht wisse, was er jetzt tun solle. Als er selbst vorschlug, ob er nicht noch bis zum Jahresende bleiben könne, erwiderte Johann B, 'weil der Kläger der Herr A sei, könne er noch bis zum 31. Dezember 1981 bleiben'. Der Kläger und Johann B kamen überein, daß das Arbeitsverhältnis am 31.Dezember 1981 enden solle. Das Arbeitsamt Bischofshofen, bei welchem sich der Kläger zwischen dem 1. Jänner und dem 6. Jänner 1982 wegen des Arbeitslosengeldes erkundigte, verlangte von ihm eine Arbeitsbestätigung. Daraufhin besorgte sich der Kläger bei der beklagten Partei eine mit 4.Jänner 1982 datierte 'Bestätigung' mit folgendem Wortlaut:
'Hiemit wird bestätigt, daß Herr Josef A am 30. November 1981 von uns gekündigt wurde und seine Arbeit am 31.12.1981 beendet hat. Sein letzter Arbeitstag war am 31.12.1981'.
Diese Bestätigung wurde im Lohnbüro der beklagten Partei von einer Angestellten geschrieben und dann von Marianne B, der Gattin des Geschäftsführers, unterschrieben. Marianne B hatte das Schriftstück - von dem sie wußte, daß es nur zur Vorlage beim Arbeitsamt dienen sollte - nur flüchtig durchgelesen.
Der Kläger hatte im Dezember 1981 insgesamt drei Tage zur Postensuche in Anspruch genommen. Nach dem 31.Dezember 1981 versuchte er nicht mehr, bei der beklagten Partei zu arbeiten. Von diesen Tatsachenfeststellungen ausgehend, hielt das Erstgericht nur das Begehren nach anteiligen Sonderzahlungen im Betrag von S 10.950,-- brutto für gerechtfertigt; die übrigen Ansprüche bestünden nicht zu Recht, weil das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit 31. Dezember 1981 aufgelöst worden sei und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur das vereinbarte Entgelt, sondern auch die noch offene Urlaubsentschädigung erhalten habe.
Während die Berufung des Klägers erfolglos blieb, gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei teilweise, nämlich dahin Folge, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger S 7.369,-- brutto samt Anhang zu zahlen, und das Mehrbegehren von S 76.650,-- brutto samt Anhang abwies. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z.3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Erstgericht; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1981 fortzusetzen, sei die unmittelbar vorher ausgesprochene Entlassung des Klägers aufgehoben, das Arbeitsverhältnis nahtlos fortgesetzt und einvernehmlich mit 31. Dezember 1981Während die Berufung des Klägers erfolglos blieb, gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei teilweise, nämlich dahin Folge, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger S 7.369,-- brutto samt Anhang zu zahlen, und das Mehrbegehren von S 76.650,-- brutto samt Anhang abwies. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Erstgericht; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1981 fortzusetzen, sei die unmittelbar vorher ausgesprochene Entlassung des Klägers aufgehoben, das Arbeitsverhältnis nahtlos fortgesetzt und einvernehmlich mit 31. Dezember 1981
beendet worden. Der Kläger könne deshalb von der beklagten Partei weder eine Kündigungsentschädigung noch die darauf entfallenden, vom Erstgericht zu Unrecht zugesprochenen anteiligen Sonderzahlungen verlangen; er habe aber Anspruch auf eine restliche Urlaubsentschädigung in der unbestrittenen Höhe von S 7.369,-- brutto samt Anhang.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abweisenden Teil vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z. 2 bis 4Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abweisenden Teil vom Kläger mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
ZPO.
bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder hilfsweise das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren in voller Höhe stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.