Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zu § 9 a Abs 2 Z 8 UWG idF des Wettbewerbs-DeregulierungsG (WettbDerG) BGBl 1992/147 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zu Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG in der Fassung des Wettbewerbs-DeregulierungsG (WettbDerG) BGBl 1992/147 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
§ 9 a UWG idF des WettbDerG regelt die Zugaben: § 9 a Abs 1 setzt fest, daß auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wer 1. in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder 2. Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. § 9 a Abs 2 zählt jene Tatbestände auf, für die das Zugabenverbot des Abs 1 nicht gilt. Einer dieser Ausnahmetatbestände ist die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet (§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG). Durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 227 wurde die zuletzt genannte Bestimmung dahin eingeschränkt, daß sie nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken gilt. Diese Einschränkung ist mit 2.4.1993 in Kraft getreten; sie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Paragraph 9, a UWG in der Fassung des WettbDerG regelt die Zugaben: Paragraph 9, a Absatz eins, setzt fest, daß auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wer 1. in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder 2. Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Paragraph 9, a Absatz 2, zählt jene Tatbestände auf, für die das Zugabenverbot des Absatz eins, nicht gilt. Einer dieser Ausnahmetatbestände ist die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet (Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG). Durch die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227 wurde die zuletzt genannte Bestimmung dahin eingeschränkt, daß sie nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken gilt. Diese Einschränkung ist mit 2.4.1993 in Kraft getreten; sie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG macht die Zulässigkeit des Gewinnspiels von zwei Voraussetzungen abhängig: vom Wert der einzelnen Teilnahmekarten ("fiktiver Lospreis") und vom Gesamtwert der ausgespielten Preise. Der Gesamtwert der ausgespielten Preise wurde deshalb als maßgebendes Kriterium neben dem "fiktiven Lospreis" herangezogen, weil der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne die Bedeutung der Zuwendung (Prämie) für den Kaufentschluß maßgeblich beeinflußt und ein zu hoher Gesamtwert dazu führen würde, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird (RV 338 BlgNR 18. GP 7).Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG macht die Zulässigkeit des Gewinnspiels von zwei Voraussetzungen abhängig: vom Wert der einzelnen Teilnahmekarten ("fiktiver Lospreis") und vom Gesamtwert der ausgespielten Preise. Der Gesamtwert der ausgespielten Preise wurde deshalb als maßgebendes Kriterium neben dem "fiktiven Lospreis" herangezogen, weil der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne die Bedeutung der Zuwendung (Prämie) für den Kaufentschluß maßgeblich beeinflußt und ein zu hoher Gesamtwert dazu führen würde, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird Regierungsvorlage 338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7).
Nach den in der Ankündigung der Beklagten abgedruckten Spielbedingungen hat der Teilnehmer "drei Chancen, beim großen 'Krone'-Joker eine Viertelmillion pro Spieltag zu gewinnen". Als Teilnahmeschein dient der Lotto- oder Totocomputerschein der 46. Runde. Damit wird dem Zeitungskäufer jener Ausgabe, in der das Gewinnspiel angekündigt wird, eine Gewinnchance in Aussicht gestellt, die sich pro Spieltag auf S 250.000 und somit insgesamt auf S 750.000 beläuft. Diese Gewinnchance ist für den Kaufentschluß maßgebend; daher ist der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG mit diesem Betrag zu beziffern. Beim Gewinnspiel der Beklagten wird demnach der zulässige Gesamtwert der ausgespielten Gewinne von S 300.000 überschritten.Nach den in der Ankündigung der Beklagten abgedruckten Spielbedingungen hat der Teilnehmer "drei Chancen, beim großen 'Krone'-Joker eine Viertelmillion pro Spieltag zu gewinnen". Als Teilnahmeschein dient der Lotto- oder Totocomputerschein der 46. Runde. Damit wird dem Zeitungskäufer jener Ausgabe, in der das Gewinnspiel angekündigt wird, eine Gewinnchance in Aussicht gestellt, die sich pro Spieltag auf S 250.000 und somit insgesamt auf S 750.000 beläuft. Diese Gewinnchance ist für den Kaufentschluß maßgebend; daher ist der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG mit diesem Betrag zu beziffern. Beim Gewinnspiel der Beklagten wird demnach der zulässige Gesamtwert der ausgespielten Gewinne von S 300.000 überschritten.
Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelwerberin folgt daraus nicht, daß die Ankündigung mehrerer Gewinnspiele unzulässig wäre. Mehrere Gewinnspiele liegen aber nur dann vor, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die mit der Teilnahme wahrgenommene Gewinnchance entspreche dem Gesamtwert der, sei es auch an verschiedenen Tagen, ausgespielten Gewinne. Damit erledigt sich auch die Frage, ob gleichartige Gewinnspiele veranstaltet werden dürfen. Auch sie sind zulässig, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führt, der S 300.000 übersteigt.
Ob das Gewinnspiel den Zeitungskäufer veranlaßt, mehrere Ausgaben der Zeitung zu erwerben, ist unerheblich. An der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ändert es auch nichts, daß die Gewinnchance an den weiteren Spieltagen nur realisiert werden kann, wenn auch an diesen Tagen eine Ausgabe der Zeitung gekauft wird. Die Attraktivität des Spieles bestimmt sich vor allem danach, wie groß die Gewinnchance ist, die mit der Teilnahme gewahrt wird; das ist aber hier der Gesamtwert der an allen drei Spieltagen ausgespielten Gewinne. Das Rekursgericht hat daher das Gewinnspiel der Beklagten zu Recht als unzulässig beurteilt. Das gegen die Beklagten erlassene Unterlassungsgebot wird auch durch die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung nicht berührt, weil der Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG für periodische Druckwerke nunmehr weggefallen ist und insoweit Gewinnspiele generell untersagt sind, wenn die Teilnahmemöglichkeit Zugabencharakter hat.Ob das Gewinnspiel den Zeitungskäufer veranlaßt, mehrere Ausgaben der Zeitung zu erwerben, ist unerheblich. An der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ändert es auch nichts, daß die Gewinnchance an den weiteren Spieltagen nur realisiert werden kann, wenn auch an diesen Tagen eine Ausgabe der Zeitung gekauft wird. Die Attraktivität des Spieles bestimmt sich vor allem danach, wie groß die Gewinnchance ist, die mit der Teilnahme gewahrt wird; das ist aber hier der Gesamtwert der an allen drei Spieltagen ausgespielten Gewinne. Das Rekursgericht hat daher das Gewinnspiel der Beklagten zu Recht als unzulässig beurteilt. Das gegen die Beklagten erlassene Unterlassungsgebot wird auch durch die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung nicht berührt, weil der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG für periodische Druckwerke nunmehr weggefallen ist und insoweit Gewinnspiele generell untersagt sind, wenn die Teilnahmemöglichkeit Zugabencharakter hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.