Rechtssatz RS0079490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079490
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Auch gleichartige Gewinnspiele dürfen veranstaltet werden, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führen, der dreihunderttausend Schilling übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079490
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_003