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Entscheidung 4 Ob 45/24g×

Entscheidung 4 Ob 45/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011871 Rechtssatz 21.07.1965Zivilrecht
Obligatorische Rechtsverhältnisse (hier Wohnungsleihe), gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über (ähnlich SZ 27/216).
RS0020283 Rechtssatz 30.06.1982Zivilrecht
Das Gesetz will mit der Bestimmung, daß der Bestandvertrag "auf gewisse Zeit" geschlossen sein muß, nur immerwährende Nutzungsverhältnisse ausschließen.
RS0020682 Rechtssatz 29.06.1965Zivilrecht
Der "Preis", den der Bestandnehmer entrichtet, ist der Bestandzins. Daß ein Zins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr auch zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber eine einmalige Leistung bedungen werden. Ein Bestan …
RS0021208 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
§ 1120 ABGB sieht - bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstan …
RS0021217 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Zum Schadenersatzanspruch des gekündigten Bestandnehmers nach § 1120 ABGB.
RS0025022 Rechtssatz 17.02.1966Zivilrecht
Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung (vgl MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses …
RS0068036 Rechtssatz 15.01.1970Zivilrecht
Die vom neuen Mieter dem Vermieter gezahlte "Ablöse" ist eine mögliche und bei freier Mietzinsbildung auch ohne weiteres zulässige Form der Mietzinsleistung.
RS0104141 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht m …
RS0135359 Rechtssatz 18.03.2025Zivilrecht
Im Bereich freier Mietzinsbildung ist eine Einmalzahlung eine zulässige Form der Mietzinsleistung.