Rechtssatz RS0025022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025022
Geschäftszahl
1Ob230/65; 4Ob45/24g
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung (vgl MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses auch nicht erforderlich, daß der Bestandnehmer in den Besitz des Bestandgegenstandes gelangt.Ein Bestandvertrag über eine unbewegliche Sache setzt nicht voraus, daß dem Bestandnehmer die ausschließliche Nutzung des Bestandgegenstandes eingeräumt worden ist. Nach der Rechtsprechung vergleiche MietSlg 5260) ist für die Begründung eines Bestandverhältnisses auch nicht erforderlich, daß der Bestandnehmer in den Besitz des Bestandgegenstandes gelangt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 230/65
Entscheidungstext OGH 17.02.1966 1 Ob 230/65
Veröff: EvBl 1966/191 S 238 = ImmZ 1966,218 = MietSlg 18250
- 4 Ob 45/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 4 Ob 45/24g
Beisatz: Hier: Mitbenützung eines Seegrundstücks (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025022
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19660217_OGH0002_0010OB00230_6500000_001