Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits heute - wie dies § 545 Abs 3 der am 1. 1. 1953 in Kraft tretenden neuen Geo BGBl 264/1951 vorschreibt - im Falle der Entscheidung über eine Gegenforderung der Spruch dreigliedrig zu fassen ist, weil Formverstöße rechtlich bedeutungslos sind, wenn sich nur aus dem Zusammenhalt von Urteilsspruch und Urteilsgründen ergibt, worüber der Richter entscheiden wollte und entschieden hat. Das ist aber, wie der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, aus dem im Vorprozess ergangenen Urteil eindeutig zu entnehmen, da die Entscheidungsgründe ausdrücklich besagen, dass die Gegenforderungen, die nunmehr eingeklagt werden, nicht zu Recht bestehen. Nach § 411 Abs 1 letzter Satz ZPO begründet aber die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer von der Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung bis zur Höhe des Betrages, mit der aufgerechnet wurde die Rechtskrafteinrede. Es ist demnach die Gegenforderung in der Klagshöhe rechtskräftig aberkannt worden, auch wenn der Ausspruch darüber formell richtig - was nebenbei bemerkt strittig ist - in den Spruch hätte aufgenommen werden sollen. Auch das weitere Vorbringen des Rekurses, dass das Bezirksgericht Wels nicht berechtigt gewesen sei, über die Gegenforderung zu entscheiden, weil sie vor das Arbeitsgericht gehöre ist nicht stichhältig. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in SZ XXIII/149 zurückgewiesen; er sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. Übrigens kommt es im vorliegenden Fall gar nicht darauf an, ob das Gericht im Vorprozess berechtigt war, über die geltend gemachte Gegenforderung zu entscheiden, da es tatsächlich entschieden hat und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskrafteinrede ist aber auch dann begründet, wenn eine von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung rechtskräftig geworden ist, da § 42 Abs 2 JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist. Im Revisionsrekurs wird nur bestritten, dass durch die Erledigung der Aufrechnungseinrede in C 151/50 rechtskräftig über die Gegenforderung entschieden wurde, nicht aber, dass die Forderung, deren Aufrechnung damals abgelehnt wurde, mit der nunmehr geltend gemachten identisch ist oder, dass nunmehr ein Teil der Forderung geltend gemacht wurde, der von der Rechtskraft nicht ergriffen wurde. Es bestehen in dieser Richtung daher keine Bedenken.Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits heute - wie dies Paragraph 545, Absatz 3, der am 1. 1. 1953 in Kraft tretenden neuen Geo Bundesgesetzblatt 264 aus 1951, vorschreibt - im Falle der Entscheidung über eine Gegenforderung der Spruch dreigliedrig zu fassen ist, weil Formverstöße rechtlich bedeutungslos sind, wenn sich nur aus dem Zusammenhalt von Urteilsspruch und Urteilsgründen ergibt, worüber der Richter entscheiden wollte und entschieden hat. Das ist aber, wie der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, aus dem im Vorprozess ergangenen Urteil eindeutig zu entnehmen, da die Entscheidungsgründe ausdrücklich besagen, dass die Gegenforderungen, die nunmehr eingeklagt werden, nicht zu Recht bestehen. Nach Paragraph 411, Absatz eins, letzter Satz ZPO begründet aber die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer von der Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung bis zur Höhe des Betrages, mit der aufgerechnet wurde die Rechtskrafteinrede. Es ist demnach die Gegenforderung in der Klagshöhe rechtskräftig aberkannt worden, auch wenn der Ausspruch darüber formell richtig - was nebenbei bemerkt strittig ist - in den Spruch hätte aufgenommen werden sollen. Auch das weitere Vorbringen des Rekurses, dass das Bezirksgericht Wels nicht berechtigt gewesen sei, über die Gegenforderung zu entscheiden, weil sie vor das Arbeitsgericht gehöre ist nicht stichhältig. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in SZ XXIII/149 zurückgewiesen; er sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. Übrigens kommt es im vorliegenden Fall gar nicht darauf an, ob das Gericht im Vorprozess berechtigt war, über die geltend gemachte Gegenforderung zu entscheiden, da es tatsächlich entschieden hat und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskrafteinrede ist aber auch dann begründet, wenn eine von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung rechtskräftig geworden ist, da Paragraph 42, Absatz 2, JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist. Im Revisionsrekurs wird nur bestritten, dass durch die Erledigung der Aufrechnungseinrede in C 151/50 rechtskräftig über die Gegenforderung entschieden wurde, nicht aber, dass die Forderung, deren Aufrechnung damals abgelehnt wurde, mit der nunmehr geltend gemachten identisch ist oder, dass nunmehr ein Teil der Forderung geltend gemacht wurde, der von der Rechtskraft nicht ergriffen wurde. Es bestehen in dieser Richtung daher keine Bedenken.
Der Revisionsrekurs musste demnach ohne Erfolg bleiben. Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Revisionsrekurs musste demnach ohne Erfolg bleiben. Der Kostenausspruch stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.