Entscheidungsgründe:
Beide Parteien betreiben in Graz den Einzelhandel mit Elektrogeräten und Büroartikeln, insbesondere auch mit Personalcomputern.
In der Zeitschrift "Die Steirische Wochenpost" vom 19. November 1987 erschien auf Seite 7 folgendes vom Beklagten in Auftrag gegebene Inserat:
Bei Erteilung des Auftrages hatte der Beklagte dem Vertreter der Zeitschrift aus Gewohnheit den Nettopreis, also den Preis ohne Umsatzsteuer, angegeben.
Der Beklagte betreibt ein Straßengeschäft. Geräte wie das im Inserat angepriesene werden gewöhnlich nicht an Kunden, die das Straßengeschäft betreten, verkauft; den Kaufabschlüssen über solche Geräte geht eine intensive Beratungstätigkeit im Büro des Beklagten oder bei seinem Kunden voraus.
Unter Berufung darauf, daß der Beklagte mit diesem Inserat gegen § 11 c PreisG und gleichzeitig gegen das UWG, insbesondere dessen § 2, verstoßen habe, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im Einzelhandel mit Elektrogeräten einen Preis ersichtlich zu machen oder öffentlich anzukündigen, der nicht der Bruttopreis des beworbenen Artikels ist; außerdem stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.Unter Berufung darauf, daß der Beklagte mit diesem Inserat gegen Paragraph 11, c PreisG und gleichzeitig gegen das UWG, insbesondere dessen Paragraph 2,, verstoßen habe, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im Einzelhandel mit Elektrogeräten einen Preis ersichtlich zu machen oder öffentlich anzukündigen, der nicht der Bruttopreis des beworbenen Artikels ist; außerdem stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sein Inserat habe zwar gegen das Preisgesetz, nicht aber gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen, sei doch durch die Angabe "exkl. S 49.142,-" für jedermann klar erkennbar gewesen, daß ein Nettopreis angekündigt werde und die Umsatzsteuer daher zusätzlich zu zahlen sei. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, weil das Preisgesetz nicht Ausdruck sittlicher Wertung sei.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sein Inserat habe zwar gegen das Preisgesetz, nicht aber gegen Paragraphen eins und 2 UWG verstoßen, sei doch durch die Angabe "exkl. S 49.142,-" für jedermann klar erkennbar gewesen, daß ein Nettopreis angekündigt werde und die Umsatzsteuer daher zusätzlich zu zahlen sei. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor, weil das Preisgesetz nicht Ausdruck sittlicher Wertung sei.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe mit der Angabe des Nettopreises nicht nur gegen § 11 c Abs 2 PreisG BGBl. 1976/260, sondern damit zugleich auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen. Ein Rechtsirrtum des Beklagten liege nicht vor. Die Auffassung des Beklagten, daß die beteiligten Verkehrskreise das Inserat ohnehin "richtig" verstünden, entspreche nicht dem Preisgesetz. Bei dem Inserat handle es sich um eine öffentliche Bekanntmachung; auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe mit der Angabe des Nettopreises nicht nur gegen Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG BGBl. 1976/260, sondern damit zugleich auch gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoßen. Ein Rechtsirrtum des Beklagten liege nicht vor. Die Auffassung des Beklagten, daß die beteiligten Verkehrskreise das Inserat ohnehin "richtig" verstünden, entspreche nicht dem Preisgesetz. Bei dem Inserat handle es sich um eine öffentliche Bekanntmachung; auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige.
§ 11 c PreisG solle den Kaufinteressenten in die Lage versetzen, den von ihm tatsächlich zu entrichtenden Preis des Angebotes ohne weitere Überlegungen und Rechenoperationen mit einem Blick festzustellen; dieser Bestimmung komme wettbewerbsregelnder Charakter zu. Da sich der Beklagte über eine gesetzliche Norm hinweggesetzt habe, um damit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, habe er unlauter im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Die Mißachtung des Preisgesetzes sei ihm auch subjektiv vorwerfbar. Die Anführung des "Nettopreises" im Inserat diene offensichtlich allein dem Zweck, potentielle Käufer des angebotenen Produktes aufmerksam zu machen und anzulocken; vordergründig werde daher der Eindruck erweckt, das angebotene Gerät sei hier zu einem besonders günstigen Preis zu bekommen. Diese Art der Ankündigung, bei der das Wort "exkl." in seiner Auffälligkeit in den Hintergrund trete, könne beim Durchschnittskunden zu Verwechslungen führen. Dem Beklagten sei somit eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung der betreffenden Verwaltungsvorschrift und damit zugleich eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (§ 1 UWG) anzulasten.Paragraph 11, c PreisG solle den Kaufinteressenten in die Lage versetzen, den von ihm tatsächlich zu entrichtenden Preis des Angebotes ohne weitere Überlegungen und Rechenoperationen mit einem Blick festzustellen; dieser Bestimmung komme wettbewerbsregelnder Charakter zu. Da sich der Beklagte über eine gesetzliche Norm hinweggesetzt habe, um damit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, habe er unlauter im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Die Mißachtung des Preisgesetzes sei ihm auch subjektiv vorwerfbar. Die Anführung des "Nettopreises" im Inserat diene offensichtlich allein dem Zweck, potentielle Käufer des angebotenen Produktes aufmerksam zu machen und anzulocken; vordergründig werde daher der Eindruck erweckt, das angebotene Gerät sei hier zu einem besonders günstigen Preis zu bekommen. Diese Art der Ankündigung, bei der das Wort "exkl." in seiner Auffälligkeit in den Hintergrund trete, könne beim Durchschnittskunden zu Verwechslungen führen. Dem Beklagten sei somit eine subjektiv vorwerfbare Mißachtung der betreffenden Verwaltungsvorschrift und damit zugleich eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (Paragraph eins, UWG) anzulasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.