Rechtssatz RS0071632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071632
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Norm
PreisG 1976 §11c Abs2
Rechtssatz
Auch § 11 c Abs 5 Satz 1 PreisG - wonach bei der Ersichtlichmachung und öffentlichen Ankündigung von Preisen der Endpreis derart aufgegliedert werden kann, daß Zuschläge sowie die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben als Teilposten des Endpreises aufscheinen - rechtfertigt nicht die Auslegung, daß entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 11 c Abs 2 PreisG die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "exkl" genüge.Auch Paragraph 11, c Absatz 5, Satz 1 PreisG - wonach bei der Ersichtlichmachung und öffentlichen Ankündigung von Preisen der Endpreis derart aufgegliedert werden kann, daß Zuschläge sowie die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben als Teilposten des Endpreises aufscheinen - rechtfertigt nicht die Auslegung, daß entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz "exkl" genüge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071632
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00045_8900000_001