Der Revisionsrekurs ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 13 RabG besteht und das RabG noch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor dem 1.4.1992 verwirklicht wurden (Art III Abs 3 WettbDerG BGBl 1992/147); er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 13, RabG besteht und das RabG noch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor dem 1.4.1992 verwirklicht wurden (Artikel römisch drei, Absatz 3, WettbDerG BGBl 1992/147); er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 13 RabG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen udgl., die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des § 9 Z 2 anzusehen sind. Demgegenüber hatte sich der Initiativantrag nicht nur gegen den Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen etc., sondern auch gegen das Ausgeben solcher Ausweise gerichtet (176/A BlgNR 17. GP). Im Ausschußbericht wird dazu ausgeführt, daß Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine udgl., die an Letztverbraucher ausgegeben werden und diese zum wiederholten Bezug von Waren berechtigen, bei Letztverbrauchern erfahrungsgemäß den Anschein erweckten, eine Vorzugsstellung eingeräumt zu erhalten, was nicht immer zutreffen müsse. Da es im Einzelfall schwierig sei, nchzuweisen, ob der Einkaufsausweis tatsächlich eine Begünstigung vermittelt oder eine solche nur in irreführender Weise vortäuscht, sollen derartige Ausweise, soweit sie zum wiederholten Warenbezug berechtigen, generell verboten werden (695 BlgNR 17. GP).Gemäß Paragraph 13, RabG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen udgl., die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, anzusehen sind. Demgegenüber hatte sich der Initiativantrag nicht nur gegen den Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen etc., sondern auch gegen das Ausgeben solcher Ausweise gerichtet (176/A BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode Im Ausschußbericht wird dazu ausgeführt, daß Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine udgl., die an Letztverbraucher ausgegeben werden und diese zum wiederholten Bezug von Waren berechtigen, bei Letztverbrauchern erfahrungsgemäß den Anschein erweckten, eine Vorzugsstellung eingeräumt zu erhalten, was nicht immer zutreffen müsse. Da es im Einzelfall schwierig sei, nchzuweisen, ob der Einkaufsausweis tatsächlich eine Begünstigung vermittelt oder eine solche nur in irreführender Weise vortäuscht, sollen derartige Ausweise, soweit sie zum wiederholten Warenbezug berechtigen, generell verboten werden (695 BlgNR 17. GP).
Ein "generelles Verbot" wurde erst durch das WettbDerG eingeführt. Nach § 9 c UWG idF des WettbDerG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind, 1. Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine udgl., die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt, oder 2. Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage soll die neue Bestimmung den tatsächlichen Regelungsbedarf im Zusammenhang mit Einkaufsausweisen weit besser berücksichtigen als § 13 RabG. Dieser Regelungsbedarf bestehe darin, das Ausgeben solcher Ausweise an Personen zu unterbinden, welche die Ausweise zum Kauf von Waren zur Deckung ihres privaten Bedarfs verwenden (338 BlgNR 18. GP 8).Ein "generelles Verbot" wurde erst durch das WettbDerG eingeführt. Nach Paragraph 9, c UWG in der Fassung des WettbDerG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind, 1. Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine udgl., die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt, oder 2. Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft. Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage soll die neue Bestimmung den tatsächlichen Regelungsbedarf im Zusammenhang mit Einkaufsausweisen weit besser berücksichtigen als Paragraph 13, RabG. Dieser Regelungsbedarf bestehe darin, das Ausgeben solcher Ausweise an Personen zu unterbinden, welche die Ausweise zum Kauf von Waren zur Deckung ihres privaten Bedarfs verwenden (338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 8).
Soweit der Kläger demgegenber an seiner Auffassung festhält, daß entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage die Ausgabe von Einkaufsausweisen schon nach § 13 RabG verboten sei, kann er seine Auffassung nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser das Ausgeben derartiger Ausweise nicht erwähnt. Sein Hinweis auf die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien überzeugt aber schon deshalb nicht, weil sich diese Ausführungen auf den Initiativantrag beziehen, welcher das Ausgeben derartiger Ausweise einbezogen hatte, aber nicht Gesetz geworden ist (Hanreich, Neuregelungen im österreichischen Wettbewerbsrecht, ÖZW 1988, 108; s. auch Nitsche, Der Einkaufsausweis als Rabattproblem, ecolex 1990, 489; vgl auch M.Bydlinski, "Einkaufsvorteilspässe" und "Sparkaufkarten" in wettbewerbs- und zivilrechtlicher Sicht, JBl 1991, 24).Soweit der Kläger demgegenber an seiner Auffassung festhält, daß entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage die Ausgabe von Einkaufsausweisen schon nach Paragraph 13, RabG verboten sei, kann er seine Auffassung nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser das Ausgeben derartiger Ausweise nicht erwähnt. Sein Hinweis auf die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien überzeugt aber schon deshalb nicht, weil sich diese Ausführungen auf den Initiativantrag beziehen, welcher das Ausgeben derartiger Ausweise einbezogen hatte, aber nicht Gesetz geworden ist (Hanreich, Neuregelungen im österreichischen Wettbewerbsrecht, ÖZW 1988, 108; s. auch Nitsche, Der Einkaufsausweis als Rabattproblem, ecolex 1990, 489; vergleiche auch M.Bydlinski, "Einkaufsvorteilspässe" und "Sparkaufkarten" in wettbewerbs- und zivilrechtlicher Sicht, JBl 1991, 24).
Nach § 13 RabG kann daher nur das Verkaufen von Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen etc. an Personen untersagt werden, welche diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des § 9 Z 2 RabG anzusehen sind. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß schon das Ausgeben von Einkaufsausweisen an solche Personen die unmittelbar bevorstehende Gefahr begründet, daß es zu vom Gesetz verpönten Verkäufen kommt; das Ausgeben von Einkaufsausweisen an den vom Gesetz genannten Personenkreis kann daher eine vorbeugende Unterlassungsklage begründen (s. dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85; ÖBl 1991, 105 uva). Deren Begehren hat sich aber gegen den Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen und nicht, wie hier, gegen die Ausgabe solcher Ausweise zu richten.Nach Paragraph 13, RabG kann daher nur das Verkaufen von Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen etc. an Personen untersagt werden, welche diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, RabG anzusehen sind. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß schon das Ausgeben von Einkaufsausweisen an solche Personen die unmittelbar bevorstehende Gefahr begründet, daß es zu vom Gesetz verpönten Verkäufen kommt; das Ausgeben von Einkaufsausweisen an den vom Gesetz genannten Personenkreis kann daher eine vorbeugende Unterlassungsklage begründen (s. dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85; ÖBl 1991, 105 uva). Deren Begehren hat sich aber gegen den Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen und nicht, wie hier, gegen die Ausgabe solcher Ausweise zu richten.
Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist somit schon aus rechtlichen Gründen verfehlt, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob das Übermitteln eines Einkaufsausweises an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft die unmittelbar bevorstehende Gefahr begründet, daß Parfumeriewaren gegen Vorlage eines Einkaufsausweises an eine Person verkauft werden, welche diese Waren weder in ihrer beruflichen noch in ihrer gewerblichen Tätigkeit verwendet noch Großverbraucher im Sinne des § 9 Z 2 RabG ist.Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist somit schon aus rechtlichen Gründen verfehlt, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob das Übermitteln eines Einkaufsausweises an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft die unmittelbar bevorstehende Gefahr begründet, daß Parfumeriewaren gegen Vorlage eines Einkaufsausweises an eine Person verkauft werden, welche diese Waren weder in ihrer beruflichen noch in ihrer gewerblichen Tätigkeit verwendet noch Großverbraucher im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, RabG ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.