Rechtssatz RS0071940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071940
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Rechtssatz
Soweit der Kläger meint, daß entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage die Ausgabe von Einkaufsausweisen schon nach § 13 RabG verboten sei, kann er seine Auffassung nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser das Ausgeben derartiger Ausweise nicht erwähnt. Ein "generelles Verbot" wurde erst durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG mit § 9 c UWG eingeführt.Soweit der Kläger meint, daß entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage die Ausgabe von Einkaufsausweisen schon nach Paragraph 13, RabG verboten sei, kann er seine Auffassung nicht auf den Gesetzeswortlaut stützen, weil dieser das Ausgeben derartiger Ausweise nicht erwähnt. Ein "generelles Verbot" wurde erst durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG mit Paragraph 9, c UWG eingeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071940
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00046_9300000_001