Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Kläger zeigt zutreffend auf, daß das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig beendet ist, da er gegen die Abweisung des allein anhängig verbliebenen Räumungsbegehrens durch das Erstgericht kein Rechtsmittel ergriffen hat. Damit erweist sich der Beschluß des Berufungsgerichtes insoweit als nichtig, als damit die Rechtssache auch im Umfang ihrer rechtskräftigen Erledigung an das Erstgericht zurückverwiesen werden soll (Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 1).Der Kläger zeigt zutreffend auf, daß das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig beendet ist, da er gegen die Abweisung des allein anhängig verbliebenen Räumungsbegehrens durch das Erstgericht kein Rechtsmittel ergriffen hat. Damit erweist sich der Beschluß des Berufungsgerichtes insoweit als nichtig, als damit die Rechtssache auch im Umfang ihrer rechtskräftigen Erledigung an das Erstgericht zurückverwiesen werden soll (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 477, Rz 1).
Zutreffend ist hingegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß über den von den Beklagten erhobenen Zwischenantrag auf Feststellung weiterhin zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist gemäß § 236 Abs 1 (§ 259 Abs 2) ZPO seine gänzliche oder teilweise Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; diese (besondere) Prozeßvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (Rechberger in Rechberger aaO § 236 Rz 5 mwN; RZ 1989/55 mwN; 1 Ob 611/94). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren darf daher das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr fortgesetzt werden, ein solcher Antrag ist vielmehr - weil seine gesetzlich gebotene Präjudizialität für den Rechtsstreit ein für allemal weggefallen ist - ohne jede weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (Fasching III 127, 133; Fasching LB**2 Rz 1087; SZ 43/110; SZ 51/142; EFSlg 34.408; RZ 1989/55). Das in der Hauptsache unanfechtbar gewordene Urteil über das Klagebegehren könnte nämlich auch dann nicht mehr abgeändert werden, wenn bei einer als möglich angenommenen Anfechtung der Entscheidung über den Zwischenfestellungsantrag das Rechtsmittelgericht zu einer die Vorfragelösung des Urteils in der Hauptsache ablehnenden Entscheidung des Zwischenfeststellungsantrages gelangt (Fasching III 127).Zutreffend ist hingegen die Meinung des Berufungsgerichtes, daß über den von den Beklagten erhobenen Zwischenantrag auf Feststellung weiterhin zu entscheiden ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung ist gemäß Paragraph 236, Absatz eins, (Paragraph 259, Absatz 2,) ZPO seine gänzliche oder teilweise Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren; diese (besondere) Prozeßvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen (Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 236, Rz 5 mwN; RZ 1989/55 mwN; 1 Ob 611/94). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über das Klagebegehren darf daher das Verfahren über den Zwischenantrag auf Feststellung nicht mehr fortgesetzt werden, ein solcher Antrag ist vielmehr - weil seine gesetzlich gebotene Präjudizialität für den Rechtsstreit ein für allemal weggefallen ist - ohne jede weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (Fasching römisch drei 127, 133; Fasching LB**2 Rz 1087; SZ 43/110; SZ 51/142; EFSlg 34.408; RZ 1989/55). Das in der Hauptsache unanfechtbar gewordene Urteil über das Klagebegehren könnte nämlich auch dann nicht mehr abgeändert werden, wenn bei einer als möglich angenommenen Anfechtung der Entscheidung über den Zwischenfestellungsantrag das Rechtsmittelgericht zu einer die Vorfragelösung des Urteils in der Hauptsache ablehnenden Entscheidung des Zwischenfeststellungsantrages gelangt (Fasching römisch drei 127).
Entscheidend ist demnach zwar grundsätzlich, ob die Präjudizialität des Zwischenfeststellungsantrages für die Hauptsache weggefallen ist (SZ 51/142; EFSlg 34.408; EvBl 1974/223; 1 Ob 611/94); daß das den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsverhältnis allein für die Kostenentscheidung präjudiziell ist, genügt hingegen nach der Rechtsprechung dann, wenn das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt worden ist (MietSlg 24.565; EvBl 1974/223). Die Einschränkung auf Kosten hat nämlich zur Folge, daß die Entscheidung über den Zwischenantrag noch immer für die Entscheidung über das eingeschränkte Klagebegehren präjudiziell ist, ist doch in derartigen Fällen zu prüfen, ob der Kläger mit seinem ursprünglichen Klagebegehren durchgedrungen wäre.
Nicht anders ist die Sachlage in dem hier zu entscheidenden Fall, wo die auf Zahlung von rückständigem Mietzins geklagten Mieter, die den begehrten Betrag im Zuge des Verfahrens gezahlt haben, nur dann gem. § 33 Abs 2 MRG dem Kläger zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn sie auch ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Zur Prüfung dieser Frage ist es demnach notwendig, das den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bildende Rechtsverhältnis als Vorfrage zu klären; die Präjudizialität des Antrages ist daher zu bejahen, kann doch erst nach dessen Prüfung die Kostenersatzpflicht der Beklagten abschließend beurteilt werden.Nicht anders ist die Sachlage in dem hier zu entscheidenden Fall, wo die auf Zahlung von rückständigem Mietzins geklagten Mieter, die den begehrten Betrag im Zuge des Verfahrens gezahlt haben, nur dann gem. Paragraph 33, Absatz 2, MRG dem Kläger zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn sie auch ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Zur Prüfung dieser Frage ist es demnach notwendig, das den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bildende Rechtsverhältnis als Vorfrage zu klären; die Präjudizialität des Antrages ist daher zu bejahen, kann doch erst nach dessen Prüfung die Kostenersatzpflicht der Beklagten abschließend beurteilt werden.
Eine Bindungswirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung für das hier anhängige Verfahren hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Argumenten verneint. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erst jüngst ausgesprochen, daß die Grenzen der materiellen Rechtskraft aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden können und es auch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit vereinbar ist, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozeß der Entscheidung im Folgeprozeß über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrundegelegt wird (SZ 69/54). Gleiches muß auch gelten, wenn - wie hier - eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage aufgrund unvollständiger Beweisaufnahme im Vorprozeß behauptet wird und im Folgeprozeß die Aufnahme zusätzlicher Beweismittel beantragt worden ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.