Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin ausreiche, um Feststellungen über die behauptete Marktverstopfung treffen zu können. Sie verweist auf die zum Behinderungswettbewerb durch Marktverstopfung ergangene Rechtsprechung. Danach kann der Markt nur verstopft werden, wenn das in Frage stehende Angebot quantitativ ausreicht, den freien Wettbewerb auszuschalten; die Unentgeltlichkeit einer gewöhnlich nur
gegen Entgelt erbrachten Leistung reicht dafür nicht aus (SZ 61/5 =
MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 = WBl 1988, 195 -
Zeitungs-Super-Angebot; ecolex 1999/349 - Kinderbrillen).
Aus der Gratisverteilung von Presseerzeugnissen allein kann daher
noch nicht auf einen Gewöhnungseffekt geschlossen werden, der die
Beschenkten auch für die Zukunft an die gratis abgegebene Zeitung
bindet und sie davon abhält, die Angebote der Mitbewerber
unbeeinflusst zu prüfen. Ausschlaggebend für den Entschluss, eine
bestimmte Zeitung zu kaufen, sind nicht nur vertraute Kolumnen und
Serien, sondern vor allem auch die Schlagzeilen der Titelseiten. Eine
Behinderung der Mitbewerber durch die Gefahr einer Marktverstopfung
oder einer Gewöhnung durch das Gratisverteilen einer Zeitung kann
daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu
beweisender Umstände angenommen werden (SZ 61/5 = MR 1988, 56 [Korn]
= ÖBl 1988, 69 = WBl 1988, 195 - Zeitungs-Super-Angebot; ARD
4338/9/92; s auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3, 667 mwN).
Die Klägerin hat behauptet, dass ein nicht unbeträchtlicher Kreis von "trend"-Abonnenten ein "profil"-Jahresabonnement gratis erhalte. Die Beklagte nütze dadurch den beim Leser entstehenden Gewöhnungseffekt aus und festige so ihre Zeitschrift unter Ausschaltung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Klägerin, deren Zeitschrift "FORMAT" nur entgeltlich abonniert werden könne. Der Eintritt eines solchen Gewöhnungseffekts sei nicht zu bezweifeln, weil sich der Kunde bei einem Zeitraum von einem Jahr an die Zeitschrift, deren Aufmachung und Gestaltung gewöhne und davon auszugehen sei, das er nach Ablauf der Aktion von einer unbeeinflussten und objektiven Prüfung der Medien der Mitbewerber absehen werde. Dadurch werde der Klägerin von vornherein die Möglichkeit genommen, neue Kunden für ein "FORMAT"-Abonnement, aber auch für den Einzelverkauf ihres Magazins zu gewinnen, während eine solche faire Marktchance ohne die Aktion der Beklagten bestanden hätte.
Mit diesem Vorbringen behauptet die Klägerin zwar einen Gewöhnungseffekt, der die Bezieher des Gratisabonnements davon abhalten soll, sich nach dessen Auslaufen für ein anderes Magazin zu entscheiden; ein bei "trend"-Abonnenten erreichter Gewöhnungseffekt reicht aber noch nicht aus, um eine Marktverstopfung annehmen zu können. Eine Marktverstopfung wäre nur zu befürchten, wenn als potenzielle Käufer der Zeitschrift "FORMAT" nur "trend"-Abonnenten in Frage kämen. Dies wird weder behauptet noch ist es offenkundig oder auch nur wahrscheinlich. "trend" ist ein Wirtschaftsmagazin; wer ein solches Magazin abonniert, muss nicht auch an einem politischen Magazin interessiert sein. Ist er aber daran interessiert, dann liegt es keineswegs nahe, dass er sich auf ein ihm gratis zukommendes Magazin beschränken und nicht auch zum Kauf eines anderen Magazins entschließen wird. "FORMAT" und "profil" behandeln als politische Magazine zwar ähnliche Themenbereiche, jedoch aus einem oft verschiedenen Blickwinkel und mit anderen Schwerpunkten.
Entscheidend ist aber das Fehlen jedes Anhaltspunkts, dass nur "trend"-Abonnenten als potenzielle "FORMAT"-Käufer in Frage kämen. Der Kreis derjenigen, die ein politisches Magazin lesen, ist wesentlich größer als die Zahl der Bezieher eines Wirtschaftsmagazins. Das zeigen die Verkaufszahlen, die "FORMAT" schon kurz nach seinem Erscheinen erreicht hat und die weit höher sind als die Zahl der Abonnenten des "trend". Es ist daher nicht anzunehmen, dass es der Klägerin wegen der Aktion der Beklagten unmöglich sein werde, neue "FORMAT"-Einzel- oder Abonnement-Kunden zu gewinnen.
Umstände, aus denen sich das Gegenteil ergäbe, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat sich im Wesentlichen nur auf den von ihr befürchteten Gewöhnungseffekt berufen und zwar als Schlussfolgerung aus der Dauer des Gratis-Abonnements und nicht als empirische Tatsache. Eine Bescheinigung dieser Behauptung ist daher weder notwendig noch möglich; damit erübrigt sich auch eine Vernehmung der von der Klägerin genannten Auskunftsperson zu diesem Thema.
Die Klägerin hat sich auf die Vernehmung der Auskunftsperson auch zur Bescheinigung dafür berufen, dass die durch Gratislieferungen bewirkte Reichweitenerhöhung das Insertionsverhalten zu Gunsten der Beklagten beeinflusse. Ein von der Klägerin zu befürchtender Rückgang bei den Anzeigenschaltungen würde zu schweren budgetären Einbußen für die Klägerin führen.
Dieses Vorbringen hat mit der von der Klägerin behaupteten Behinderung durch Marktverstopfung nichts zu tun. Sie behauptet damit nicht, dass es ihr durch die Reichweitensteigerung - wie etwa durch die Gratisschaltung von Inseraten - unmöglich gemacht würde, ihre Leistung auf dem Inseratenmarkt zur Geltung zu bringen, sondern sie macht geltend, dass sich die Beklagte durch die durch Gratislieferungen erhöhte Reichweite ihres Magazins einen Vorteil im Wettbewerb um Insertionsaufträge verschaffe. Inwiefern die Beklagte dadurch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handeln soll, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch zu diesem Thema bedarf es daher keiner Vernehmung der Auskunftsperson.Dieses Vorbringen hat mit der von der Klägerin behaupteten Behinderung durch Marktverstopfung nichts zu tun. Sie behauptet damit nicht, dass es ihr durch die Reichweitensteigerung - wie etwa durch die Gratisschaltung von Inseraten - unmöglich gemacht würde, ihre Leistung auf dem Inseratenmarkt zur Geltung zu bringen, sondern sie macht geltend, dass sich die Beklagte durch die durch Gratislieferungen erhöhte Reichweite ihres Magazins einen Vorteil im Wettbewerb um Insertionsaufträge verschaffe. Inwiefern die Beklagte dadurch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handeln soll, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch zu diesem Thema bedarf es daher keiner Vernehmung der Auskunftsperson.
Die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung betrifft demnach teils für die Entscheidung unerhebliche Themen, teils beruht sie auf der vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht, dass eine Marktverstopfung schon dann anzunehmen sei, wenn Abonnenten eines Wirtschaftsmagazins ein "profil"-Abonnement für ein Jahr gratis erhalten, weil sie sich an dieses gewöhnten und keinen Anlass mehr sähen, das Magazin "FORMAT" zu beziehen. Das Rekursgericht stellt damit - ebenso wie der allein noch maßgebliche Eventualantrag der Klägerin - in Wahrheit nur auf die Dauer des Gratisabonnements ab, aus der allein aber noch nicht geschlossen werden kann, dass es der Klägerin dadurch unmöglich gemacht würde, neue Leser (Abonnenten und Einzelheftkäufer) für "FORMAT" zu gewinnen, oder dass die schon erreichte - "profil" übertreffende - Marktpräsenz gefährdet wäre.
Dem Rekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.