Aus den Entscheidungsgründen:
Da der Kläger bei der beklagten Partei, einem Formkaufmann (§ 6 HGB., § 61 GesmbHG.), als Konstrukteur höhere, nichtkaufmännische Dienste leistet, ist auf das Dienstverhältnis, das zwischen den Streitteilen besteht, das Angestelltengesetz anzuwenden, was an sich zwischen den Parteien nicht strittig ist. Strittig ist, welchen Einfluß auf das Dienstverhältnis die Tatsache hat, daß der Kläger im Mai 1968 zu einer viertägigen Inspektion und Instruktion im Sinne des § 33a WehrG. einberufen wurde.Da der Kläger bei der beklagten Partei, einem Formkaufmann (Paragraph 6, HGB., Paragraph 61, GesmbHG.), als Konstrukteur höhere, nichtkaufmännische Dienste leistet, ist auf das Dienstverhältnis, das zwischen den Streitteilen besteht, das Angestelltengesetz anzuwenden, was an sich zwischen den Parteien nicht strittig ist. Strittig ist, welchen Einfluß auf das Dienstverhältnis die Tatsache hat, daß der Kläger im Mai 1968 zu einer viertägigen Inspektion und Instruktion im Sinne des Paragraph 33 a, WehrG. einberufen wurde.
Für die Einberufung eines Dienstnehmers zum Präsenzdienst (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes) gelten die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes vom 28. Juli 1956, BGBl. Nr. 154. Dieses Gesetz bestimmt in seinem § 3, daß für die Dauer des Präsenzdienstes die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Leistung der Dienste und die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen ruht.Für die Einberufung eines Dienstnehmers zum Präsenzdienst (Paragraphen 28 und 52 des Wehrgesetzes) gelten die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes vom 28. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 154. Dieses Gesetz bestimmt in seinem Paragraph 3,, daß für die Dauer des Präsenzdienstes die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Leistung der Dienste und die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen ruht.
Für die Einberufung eines Dienstnehmers zur Ableistung freiwilliger Waffenübungen trifft das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311 Bestimmungen, die im § 2 insbesondere einen Anspruch gewisser Präsenzdienender gegen den Bund auf Entschädigung für den während der Dauer der freiwilligen Waffenübung entgangenen Arbeitslohn aus nicht selbständiger Tätigkeit vorsieht, während Bedienstete in bestimmten Zweigen der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge haben (§ 21 lit. c.).Für die Einberufung eines Dienstnehmers zur Ableistung freiwilliger Waffenübungen trifft das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 311 Bestimmungen, die im Paragraph 2, insbesondere einen Anspruch gewisser Präsenzdienender gegen den Bund auf Entschädigung für den während der Dauer der freiwilligen Waffenübung entgangenen Arbeitslohn aus nicht selbständiger Tätigkeit vorsieht, während Bedienstete in bestimmten Zweigen der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge haben (Paragraph 21, Litera c,).
Der Einfluß einer Einberufung zu einer Inspektion oder Instruktion im Sinne des § 33a WehrG. auf einem bestehenden Dienstvertrag ist jedoch vom Gesetzgeber nicht geregelt worden, obwohl der Einfluß einer solchen Einberufung auf den sozialversicherungsrechtlichen Schutz im Bundesgesetz vom 11. Dezember 1968, BGBl. Nr. 23/1969, geregelt wurde. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß dem Gesetzgeber nicht etwa ein Reaktionsversehen unterlaufen ist, sondern daß er offenbar der Meinung ist, eine solche höchstens vier Tage im Jahr (§ 33a (1) WehrG) zulässige Einberufung habe die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht zu berühren. Eine analoge Anwendung der in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Gesetze auf Wehrpflichtige der Reserve während einer Inspektion oder Instruktion kann überdies auch deshalb nicht stattfinden, weil nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 33a WehrG. (Nr. 759 der Beil. zu den sten. Prot. des NR., IX. GP.) solche Wehrpflichtige nicht den Status eines Soldaten haben. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist demnach eine Derogation der Bestimmungen des § 8 (3) AngG. durch Wehrgesetzgebung nicht erfolgt.Der Einfluß einer Einberufung zu einer Inspektion oder Instruktion im Sinne des Paragraph 33 a, WehrG. auf einem bestehenden Dienstvertrag ist jedoch vom Gesetzgeber nicht geregelt worden, obwohl der Einfluß einer solchen Einberufung auf den sozialversicherungsrechtlichen Schutz im Bundesgesetz vom 11. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1969,, geregelt wurde. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß dem Gesetzgeber nicht etwa ein Reaktionsversehen unterlaufen ist, sondern daß er offenbar der Meinung ist, eine solche höchstens vier Tage im Jahr (Paragraph 33 a, (1) WehrG) zulässige Einberufung habe die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht zu berühren. Eine analoge Anwendung der in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Gesetze auf Wehrpflichtige der Reserve während einer Inspektion oder Instruktion kann überdies auch deshalb nicht stattfinden, weil nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 33 a, WehrG. (Nr. 759 der Beil. zu den sten. Prot. des NR., römisch neun. Gesetzgebungsperiode solche Wehrpflichtige nicht den Status eines Soldaten haben. Entgegen der Meinung der beklagten Partei ist demnach eine Derogation der Bestimmungen des Paragraph 8, (3) AngG. durch Wehrgesetzgebung nicht erfolgt.
Die beklagte Partei ist der Meinung, der Anwendung des § 8 (3) AngG. stunde entgegen, daß die Einberufung des Klägers zu einer Inspektion und Instruktion vier Tage dauerte, also keineswegs verhältnismäßig kurze Zeit im Sinne dieser Gesetzesstelle. Auch hier kann der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht gefolgt werden. Die Untergerichte haben zufolge der einen gleichen Sachverhalt regelnden Vorschrift des § 1154 lit. b (1) ABGB. eine Frist, die eine Woche nicht übersteigt, mit Recht noch als eine verhältnismäßig kurze Zeit angesehen, während welcher der Dienstnehmer im Sinne der genannten Gesetzesstelle und damit auch ein Dienstnehmer, auf den § 8 (3) AngG. Anwendung findet, bei unverschuldeter Dienstverhinderung seine Entgeltsansprüche behält. Die Vorschrift des § 27 Z. 4 AngG. analog anzuwenden, besteht kein Anlaß, einerseits, weil diese Gesetzesstelle von einer den Umständen nach erheblichen Zeit spricht, also einen anderen Wortlaut hat, andererseits aber auch, weil diese Bestimmung davon handelt, wann eine Dienstverweigerung einen Entlassungsgrund abgibt, also von einem völlig anderen Sachverhalt.Die beklagte Partei ist der Meinung, der Anwendung des Paragraph 8, (3) AngG. stunde entgegen, daß die Einberufung des Klägers zu einer Inspektion und Instruktion vier Tage dauerte, also keineswegs verhältnismäßig kurze Zeit im Sinne dieser Gesetzesstelle. Auch hier kann der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht gefolgt werden. Die Untergerichte haben zufolge der einen gleichen Sachverhalt regelnden Vorschrift des Paragraph 1154, Litera b, (1) ABGB. eine Frist, die eine Woche nicht übersteigt, mit Recht noch als eine verhältnismäßig kurze Zeit angesehen, während welcher der Dienstnehmer im Sinne der genannten Gesetzesstelle und damit auch ein Dienstnehmer, auf den Paragraph 8, (3) AngG. Anwendung findet, bei unverschuldeter Dienstverhinderung seine Entgeltsansprüche behält. Die Vorschrift des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. analog anzuwenden, besteht kein Anlaß, einerseits, weil diese Gesetzesstelle von einer den Umständen nach erheblichen Zeit spricht, also einen anderen Wortlaut hat, andererseits aber auch, weil diese Bestimmung davon handelt, wann eine Dienstverweigerung einen Entlassungsgrund abgibt, also von einem völlig anderen Sachverhalt.
Der Revision der beklagten Partei kann daher nicht Folge gegeben werden.
Hingegen ist die Revision des Klägers begrundet. Die beklagte Partei findet es unbillig, daß der Kläger während der vier Tage dauernden Inspektion und Instruktion seine vertraglichen Entgeltansprüche behalten und daneben einen Anspruch auf die Entschädigung nach § 33aHingegen ist die Revision des Klägers begrundet. Die beklagte Partei findet es unbillig, daß der Kläger während der vier Tage dauernden Inspektion und Instruktion seine vertraglichen Entgeltansprüche behalten und daneben einen Anspruch auf die Entschädigung nach Paragraph 33 a
(7) lit. c WehrG. haben sollte. Die Untergerichte, die offenbar der gleichen Ansicht sind, haben in Anwendung des § 1155 (1) ABGB. dem Kläger auf sein vertragliches Entgelt angerechnet, was er nach § 33a(7) Litera c, WehrG. haben sollte. Die Untergerichte, die offenbar der gleichen Ansicht sind, haben in Anwendung des Paragraph 1155, (1) ABGB. dem Kläger auf sein vertragliches Entgelt angerechnet, was er nach Paragraph 33 a
(7) lit. c WehrG. vom Bund als Entschädigung erhalten hat.(7) Litera c, WehrG. vom Bund als Entschädigung erhalten hat.
Eine solche Anrechnung hat nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht stattzufinden. Zunächst regelt § 1155 (1) ABGB. einen anderen Sachverhalt, nämlich den Entfall von Dienstleistungen aus Gründen, die auf Seite des Dienstgebers vorliegen, also einen Fall, der hier nicht vorliegt. Für den mit diesem Rechtsstreit gleichliegenden Fall des § 1154b (1) ABGB., Entfall der Dienstleistung aus Gründen, die in der Person des Dienstnehmers liegen, ist eine Anrechnung des anderweitig Verdienten nicht vorgesehen. Auch § 8 AngG. kennt nur in Abs. 7 eine Anrechnungsvorschrift, nämlich ein Anrechnungsverbot, wonach Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, auf seine Geldbezüge nicht angerechnet werden dürfen. Wenn es überhaupt zur analogen Anwendung ähnlicher Vorschriften kommen soll, so müßte wohl § 8 (7) AngG. sinngemäß angewendet werden, und Bezüge, die der Kläger auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften bezieht, müßten gleichfalls von der Anrechnung ausgeschlossen werden.Eine solche Anrechnung hat nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht stattzufinden. Zunächst regelt Paragraph 1155, (1) ABGB. einen anderen Sachverhalt, nämlich den Entfall von Dienstleistungen aus Gründen, die auf Seite des Dienstgebers vorliegen, also einen Fall, der hier nicht vorliegt. Für den mit diesem Rechtsstreit gleichliegenden Fall des Paragraph 1154 b, (1) ABGB., Entfall der Dienstleistung aus Gründen, die in der Person des Dienstnehmers liegen, ist eine Anrechnung des anderweitig Verdienten nicht vorgesehen. Auch Paragraph 8, AngG. kennt nur in Absatz 7, eine Anrechnungsvorschrift, nämlich ein Anrechnungsverbot, wonach Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, auf seine Geldbezüge nicht angerechnet werden dürfen. Wenn es überhaupt zur analogen Anwendung ähnlicher Vorschriften kommen soll, so müßte wohl Paragraph 8, (7) AngG. sinngemäß angewendet werden, und Bezüge, die der Kläger auf Grund anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften bezieht, müßten gleichfalls von der Anrechnung ausgeschlossen werden.
Bis zur Wehrgesetznovelle 1966 konnte ein zu einer Inspektion oder Instruktion einberufener Angestellter eine Entschädigung nach § 33aBis zur Wehrgesetznovelle 1966 konnte ein zu einer Inspektion oder Instruktion einberufener Angestellter eine Entschädigung nach Paragraph 33 a
(7) lit. c WehrG. nur beziehen, wenn er einen Verdienstentgang nachgewiesen hatte, was ihm aber zufolge der Vorschrift des § 8 (3) AngG. bei richtiger Gesetzesanwendung nicht möglich gewesen wäre, weil er während einer höchstens vier Tage dauernden Inspektion oder Instruktion jedenfalls Anspruch auf Fortbezahlung seiner Bezüge hatte. Bis zur Wehrgesetznovelle 1966 konnte daher das hier strittige Anrechnungsproblem nicht entstehen. Seit der Wehrgesetznovelle 1966 ist aber die nach § 33a (7) lit. c WehrG. gewährte Entschädigung nicht mehr an den Nachweis eines Verdienstentganges gebunden; der Einberufene hat demnach auf diese Entschädigung Anspruch, gleichgültig, ob er in Arbeit steht oder nicht, gleichgültig wie hoch sein allfälliges Einkommen oder sein allfälliges Vermögen ist. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung der Entschädigung auf das Arbeitsentgelt zum Nachteil des Dienstnehmers und zum Vorteil des Dienstgebers gewünscht, hätte er dies zufolge der Anrechnungsbeschränkung des § 8 (7) AngG. ausdrücklich normieren müssen. Hat er das nicht getan, kommt die Entschädigung nach § 33a(7) Litera c, WehrG. nur beziehen, wenn er einen Verdienstentgang nachgewiesen hatte, was ihm aber zufolge der Vorschrift des Paragraph 8, (3) AngG. bei richtiger Gesetzesanwendung nicht möglich gewesen wäre, weil er während einer höchstens vier Tage dauernden Inspektion oder Instruktion jedenfalls Anspruch auf Fortbezahlung seiner Bezüge hatte. Bis zur Wehrgesetznovelle 1966 konnte daher das hier strittige Anrechnungsproblem nicht entstehen. Seit der Wehrgesetznovelle 1966 ist aber die nach Paragraph 33 a, (7) Litera c, WehrG. gewährte Entschädigung nicht mehr an den Nachweis eines Verdienstentganges gebunden; der Einberufene hat demnach auf diese Entschädigung Anspruch, gleichgültig, ob er in Arbeit steht oder nicht, gleichgültig wie hoch sein allfälliges Einkommen oder sein allfälliges Vermögen ist. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung der Entschädigung auf das Arbeitsentgelt zum Nachteil des Dienstnehmers und zum Vorteil des Dienstgebers gewünscht, hätte er dies zufolge der Anrechnungsbeschränkung des Paragraph 8, (7) AngG. ausdrücklich normieren müssen. Hat er das nicht getan, kommt die Entschädigung nach Paragraph 33 a
(7) lit. c WehrG. dem Dienstnehmer voll zugute, dem sie ja der Bund bedingungslos gewährt.(7) Litera c, WehrG. dem Dienstnehmer voll zugute, dem sie ja der Bund bedingungslos gewährt.