Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, die Berufsangabe "Bio-Chemiker" und der auf dem Arbeitsmantel sichtbare Aufdruck "Blend-A-Med-Forschung" könnten den Gesamteindruck des Werbespots, daß hier ein Arzt eine Empfehlung für "Blend-A-Med" ausspreche, nicht beseitigen, ist beizupflichten:
Für den Verkehr mit kosmetischen Mitteln gelten gemäß § 26 Abs 2 LMG (ua.) die in § 9 Abs 1 LMG für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen enthaltenen Verbote gesundheitsbezogener Angaben mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Demnach ist es auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel verboten, auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen (§ 9 Abs 1 lit b LMG) sowie - mit den sich aus § 26 Abs 2 LMG ergebenden Einschränkungen - gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden (§ 9 Abs 1 lit c LMG). Welche Bedeutung § 26 Abs 2 LMG für die in § 9 Abs 1 lit a LMG genannten gesundheitsbezogenen Angaben hat (vgl dazu ÖBl 1986, 155 mwH), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil der Sicherungsantrag nur solche Verbote nach § 9 Abs 1 lit b und lit c LMG umfaßt, die von der in § 26 Abs 2 LMG enthaltenen Maßgabe nicht berührt werden; Hinweise auf ärztliche Empfehlungen sowie Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe sind auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel ohne weitere Einschränkungen verboten. Für die Beurteilung, ob eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs 1 LMG vorliegt, ist wegen des erklärten Zwecks der Bestimmung, die Verbraucher vor Täuschungen zu schützen (§ 9 Abs 3 LMG), die Verkehrsauffassung maßgebend (so auch VwGH vom 5.11.1984, abgedruckt in Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht, BaPiSmo 28 mit weiteren Judikaturhinweisen). Demnach kommt es bei der Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob der Werbespot der Beklagten für Zahncreme eine ärztliche Empfehlung sowie die Abbildung eines Arztes enthalten hat, darauf an, wie diese Werbung vom Verkehr aufgefaßt wurde, nicht aber darauf, ob der Präsentator tatsächlich ein Arzt war. Auch hier sind die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen; entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt (SZ 44/176; ÖBl 1984, 97 uva). In dem vorliegenden Werbespot wird das Zahnpflegemittel der Beklagten im wesentlichen als wirksamer Schutz vor Zahnfleischproblemen dargestellt. Dabei werden aber nicht etwa konkrete physiologische oder pharmakologische Wirkungen von Bestandteilen dieses Produktes genannt, sondern die Gefahr des Zahnfleischblutens für Zahnfleisch und Zähne schlechthin hervorgehoben; schon damit wird der Eindruck einer ärztlichen Warnung erweckt. Die weitere Aussage des Werbespots "Mit Blend-A-Med können Sie sich wirksam vor Zahnfleischproblemen schützen" wird daher zwangsläufig auch als ärztliche Empfehlung aufgefaßt. Die erwähnten Erklärungen sind typisch für - nach dem Erkennen eines Krankheitssymptomes - erteilte ärztliche Ratschläge. Die weiße Kleidung (als typische Berufskleidung für Angehörige der Heilberufe) und der klinisch saubere Raum, in dem der Werbespot zum Teil spielt, verstärken den Eindruck, daß hier ein Zahnarzt in einem Labor oder einem Ordinationsraum spricht. Durch die gegenüber der Gesamtlänge des Werbespots von 30 Sekunden nur kurzzeitige Einblendung (vier Sekunden) des Berufes des Mannes ("Bio-Chemiker") und den gleichfalls nicht besonders hervorgehobenen, ebenfalls nur kurz sichtbaren Aufdruck auf dem Arbeitsmantel ("Blend-A-Med-Forschung") kann der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Gesamteindruck, es handle sich um die Aussagen eines Zahnarztes, nicht beseitigt werden, sind dies doch insgesamt nur solche Gestaltungselemente, die bei flüchtiger Betrachtung gar nicht besonders auffallen. Die Beklagte hat somit in ihrer Werbung für ein kosmetisches Mittel auf eine ärztliche Empfehlung hingewiesen und die Abbildung eines Angehörigen der Heilberufe verwendet; eine solche Werbung verstößt aber gegen § 9 Abs 1 lit b und lit c iVm § 26 Abs 2 LMG. Die Übertretung dieser Normen begründet auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (ÖBl 1982, 39).Für den Verkehr mit kosmetischen Mitteln gelten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, LMG (ua.) die in Paragraph 9, Absatz eins, LMG für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen enthaltenen Verbote gesundheitsbezogener Angaben mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Demnach ist es auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel verboten, auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen (Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG) sowie - mit den sich aus Paragraph 26, Absatz 2, LMG ergebenden Einschränkungen - gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden (Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG). Welche Bedeutung Paragraph 26, Absatz 2, LMG für die in Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG genannten gesundheitsbezogenen Angaben hat vergleiche dazu ÖBl 1986, 155 mwH), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil der Sicherungsantrag nur solche Verbote nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und Litera c, LMG umfaßt, die von der in Paragraph 26, Absatz 2, LMG enthaltenen Maßgabe nicht berührt werden; Hinweise auf ärztliche Empfehlungen sowie Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe sind auch beim Inverkehrbringen kosmetischer Mittel ohne weitere Einschränkungen verboten. Für die Beurteilung, ob eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, LMG vorliegt, ist wegen des erklärten Zwecks der Bestimmung, die Verbraucher vor Täuschungen zu schützen (Paragraph 9, Absatz 3, LMG), die Verkehrsauffassung maßgebend (so auch VwGH vom 5.11.1984, abgedruckt in Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht, BaPiSmo 28 mit weiteren Judikaturhinweisen). Demnach kommt es bei der Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob der Werbespot der Beklagten für Zahncreme eine ärztliche Empfehlung sowie die Abbildung eines Arztes enthalten hat, darauf an, wie diese Werbung vom Verkehr aufgefaßt wurde, nicht aber darauf, ob der Präsentator tatsächlich ein Arzt war. Auch hier sind die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen; entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt (SZ 44/176; ÖBl 1984, 97 uva). In dem vorliegenden Werbespot wird das Zahnpflegemittel der Beklagten im wesentlichen als wirksamer Schutz vor Zahnfleischproblemen dargestellt. Dabei werden aber nicht etwa konkrete physiologische oder pharmakologische Wirkungen von Bestandteilen dieses Produktes genannt, sondern die Gefahr des Zahnfleischblutens für Zahnfleisch und Zähne schlechthin hervorgehoben; schon damit wird der Eindruck einer ärztlichen Warnung erweckt. Die weitere Aussage des Werbespots "Mit Blend-A-Med können Sie sich wirksam vor Zahnfleischproblemen schützen" wird daher zwangsläufig auch als ärztliche Empfehlung aufgefaßt. Die erwähnten Erklärungen sind typisch für - nach dem Erkennen eines Krankheitssymptomes - erteilte ärztliche Ratschläge. Die weiße Kleidung (als typische Berufskleidung für Angehörige der Heilberufe) und der klinisch saubere Raum, in dem der Werbespot zum Teil spielt, verstärken den Eindruck, daß hier ein Zahnarzt in einem Labor oder einem Ordinationsraum spricht. Durch die gegenüber der Gesamtlänge des Werbespots von 30 Sekunden nur kurzzeitige Einblendung (vier Sekunden) des Berufes des Mannes ("Bio-Chemiker") und den gleichfalls nicht besonders hervorgehobenen, ebenfalls nur kurz sichtbaren Aufdruck auf dem Arbeitsmantel ("Blend-A-Med-Forschung") kann der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Gesamteindruck, es handle sich um die Aussagen eines Zahnarztes, nicht beseitigt werden, sind dies doch insgesamt nur solche Gestaltungselemente, die bei flüchtiger Betrachtung gar nicht besonders auffallen. Die Beklagte hat somit in ihrer Werbung für ein kosmetisches Mittel auf eine ärztliche Empfehlung hingewiesen und die Abbildung eines Angehörigen der Heilberufe verwendet; eine solche Werbung verstößt aber gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera b und Litera c, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, LMG. Die Übertretung dieser Normen begründet auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1982, 39).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Beklagte hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem ihr Antrag, der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, abgewiesen worden war, nicht bekämpft. Sie hat auch nach der Zustellung des erstgerichtlichen Verbotes eine geänderte Fassung des Werbespots senden lassen. Unter diesen Umständen ist die amtswegige Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 390 Abs 2 EO nicht geboten. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Beklagte hat den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem ihr Antrag, der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, abgewiesen worden war, nicht bekämpft. Sie hat auch nach der Zustellung des erstgerichtlichen Verbotes eine geänderte Fassung des Werbespots senden lassen. Unter diesen Umständen ist die amtswegige Auferlegung einer Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 390, Absatz 2, EO nicht geboten. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.