Beide von der beklagten Partei erhobenen Revisionsrekurse sind aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, ist berechtigt, der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 3. 2001, gZ 3 R 39/01b-28, ist teilweise berechtigt.
Der von der Beklagten gebrauchte Begriff "Fabrik" setzt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise einen spezialisierten und automatisierten Fertigungsbetrieb für die serienmäßige Herstellung von Erzeugnissen in großen Stückzahlen voraus (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch 638; Wahlens, Großes Wirtschaftslexikon; Gabler Wirtschaftslexikon14, 1265), der durch eine größere Anzahl von Arbeitskräften gekennzeichnet ist (Brockhaus Enzyklopädie19 47). In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof bereits erkannt (ÖBl 1962, 34), dass die Bezeichnung "Fabrik" nur dann gerechtfertigt ist, wenn das so bezeichnete Unternehmen die Herstellung oder Veredelung gewerblicher Produkte unter Anwendung von Maschinen bezweckt und eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Wird zugekaufte Handelsware neben selbst hergestellten Erzeugnissen vertrieben, ist der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet (ÖBl 1975, 148 - Möbelkauf ab Fabrik; vgl Baumbach/Hefermehl WettbewerbsR22, Rz 371 ff zu § 3 dUWG). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erfüllt der Betrieb der Beklagten - mögen dort auch neben einer Tätigkeit als Handelsunternehmen Geräte selbst erzeugt oder zugelieferte Halbfertigteile zusammengesetzt werden - diese Anforderungen nicht. Eine Zahl von zehn Beschäftigten (die im Übrigen nicht nur in der Produktion, sondern auch im Handelsbetrieb tätig werden) sagt noch nichts über eine fabriksmäßige Fertigung aus. Dass automatisierte Produktionsabläufe ungeachtet der geringen Anzahl von Mitarbeitern den Begriff "Fabrik" rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Das Rekursgericht hat den undifferenziert für Eigenproduktion wie für Handelsware verwendeten Hinweis der Beklagten auf die fabriksmäßige Erzeugung somit zutreffend als zur Täuschung geeignet beurteilt.Der von der Beklagten gebrauchte Begriff "Fabrik" setzt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise einen spezialisierten und automatisierten Fertigungsbetrieb für die serienmäßige Herstellung von Erzeugnissen in großen Stückzahlen voraus (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch 638; Wahlens, Großes Wirtschaftslexikon; Gabler Wirtschaftslexikon14, 1265), der durch eine größere Anzahl von Arbeitskräften gekennzeichnet ist (Brockhaus Enzyklopädie19 47). In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof bereits erkannt (ÖBl 1962, 34), dass die Bezeichnung "Fabrik" nur dann gerechtfertigt ist, wenn das so bezeichnete Unternehmen die Herstellung oder Veredelung gewerblicher Produkte unter Anwendung von Maschinen bezweckt und eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Wird zugekaufte Handelsware neben selbst hergestellten Erzeugnissen vertrieben, ist der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet (ÖBl 1975, 148 - Möbelkauf ab Fabrik; vergleiche Baumbach/Hefermehl WettbewerbsR22, Rz 371 ff zu Paragraph 3, dUWG). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erfüllt der Betrieb der Beklagten - mögen dort auch neben einer Tätigkeit als Handelsunternehmen Geräte selbst erzeugt oder zugelieferte Halbfertigteile zusammengesetzt werden - diese Anforderungen nicht. Eine Zahl von zehn Beschäftigten (die im Übrigen nicht nur in der Produktion, sondern auch im Handelsbetrieb tätig werden) sagt noch nichts über eine fabriksmäßige Fertigung aus. Dass automatisierte Produktionsabläufe ungeachtet der geringen Anzahl von Mitarbeitern den Begriff "Fabrik" rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Das Rekursgericht hat den undifferenziert für Eigenproduktion wie für Handelsware verwendeten Hinweis der Beklagten auf die fabriksmäßige Erzeugung somit zutreffend als zur Täuschung geeignet beurteilt.
Gegen § 2 UWG verstößt auch die Ankündigung eines "Verkaufsbüros" in Deutschland, das - nach den Behauptungen der Beklagten - die "Zusammenarbeit noch einfacher gestalten" soll. Nach dem bescheinigten Sachverhalt besteht das so bezeichnete Büro aus ungenützten Mieträumlichkeiten und einem Postkasten; Telefonate und Faxe werden dort nicht entgegengenommen, sondern automatisch nach Österreich umgeleitet. Das "Verkaufsbüro" ist nicht durch Mitarbeiter besetzt, die - der Kundenerwartung entsprechend - Interessierte an Ort und Stelle beraten könnten.Gegen Paragraph 2, UWG verstößt auch die Ankündigung eines "Verkaufsbüros" in Deutschland, das - nach den Behauptungen der Beklagten - die "Zusammenarbeit noch einfacher gestalten" soll. Nach dem bescheinigten Sachverhalt besteht das so bezeichnete Büro aus ungenützten Mieträumlichkeiten und einem Postkasten; Telefonate und Faxe werden dort nicht entgegengenommen, sondern automatisch nach Österreich umgeleitet. Das "Verkaufsbüro" ist nicht durch Mitarbeiter besetzt, die - der Kundenerwartung entsprechend - Interessierte an Ort und Stelle beraten könnten.
Insoweit ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs der Beklagten zeigt zutreffend auf, dass die Behauptung "original Turbo Geräte gebe es nur von Turbo" im gegebenen Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffen Angaben wie "echt" und "original" die Beschaffenheit einer Ware im Sinn des § 2 UWG, wobei nur das vom Ersterzeuger in Verkehr gebrachte Produkt als "echt" bezeichnet werden darf (ÖBl 1997, 21 - Original Austria Mozartkugeln mwN). "Original" hat die gleiche Bedeutung wie "echt" und wird auch als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder ihre besondere Beziehung zum Namensträger verstanden (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel; 4 Ob 8/01g; RIS-Justiz RS0112075 und RS0112074).Der Revisionsrekurs der Beklagten zeigt zutreffend auf, dass die Behauptung "original Turbo Geräte gebe es nur von Turbo" im gegebenen Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffen Angaben wie "echt" und "original" die Beschaffenheit einer Ware im Sinn des Paragraph 2, UWG, wobei nur das vom Ersterzeuger in Verkehr gebrachte Produkt als "echt" bezeichnet werden darf (ÖBl 1997, 21 - Original Austria Mozartkugeln mwN). "Original" hat die gleiche Bedeutung wie "echt" und wird auch als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder ihre besondere Beziehung zum Namensträger verstanden (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel; 4 Ob 8/01g; RIS-Justiz RS0112075 und RS0112074).
Die Bezeichnung einer Ware als "original" ist daher dann unbedenklich, wenn sie vom so bezeichneten Hersteller stammt oder in einer besonderen Beziehung zum Namensträger steht.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt vertreibt die Beklagte nicht nur Handelsware anderer Erzeuger, sie erzeugt auch selbst Geräte, die sie unter der Bezeichnung "Turbo" auf den Markt bringt. Angesichts dieser - von der Klägerin auch nicht bestrittenen - Umstände ist die Behauptung "original Turbo Geräte gibt es nur von Turbo" jedenfalls in Ansehung der von der Beklagten selbst produzierten Geräte richtig und nicht zur Täuschung geeignet. Die Klägerin meint nun, eine Täuschungseignung sei insofern gegeben, als sich die Aussage auch auf Geräte anderer Hersteller beziehe, die "nackt", das heißt ohne Angabe des Produzenten ausgeliefert würden und auf die jeder Händler seine jeweilige Handelsmarke anbringen könne. In Bezug auf diese Erzeugnisse sei die Aussage "original Turbo Geräte" zur Irreführung geeignet, weil Interessenten irrig annehmen könnten, derartige Geräte gebe es nur bei der Beklagten, sie würden von dieser erzeugt.
Dem ist nicht zu folgen. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird der Hinweis "original Turbo Geräte" als Bezugnahme auf Geräte verstanden, die in einer besonderen Beziehung zum Namensträger stehen und auch tatsächlich diese Bezeichnung tragen. Eine gedankliche Verbindung zu technisch gleichen Geräten, die aber eine andere Herkunftsbezeichnung tragen, entsteht hingegen nicht. Kunden werden nicht annehmen, dass Geräte anderer Herkunft und Bezeichnung (mögen sie auch technisch völlig ident mit jenen sein, die die Beklagte unter der Bezeichnung "Turbo" vertreibt) nur bei der Beklagten erhältlich sind oder nur von ihr erzeugt werden. Eine Irreführungseignung scheidet daher in dieser Hinsicht aus. Ob aber der Hinweis auf "original Turbo Geräte" insofern irreführend sein könnte, als der Eindruck erweckt werde, die Beklagte sei Produzentin der unter dieser Bezeichnung vertriebenen Handelsware anderer Hersteller, kann derzeit offen bleiben. Unter Berücksichtigung des im Sicherungsverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalts kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von ihr nicht hergestellte Handelsware als "Original Turbogeräte" bezeichnet. Soweit sie aber diese Geräte selbst erzeugt (und sei es auch durch Zusammenbau einzelner Komponenten) ist eine Irreführungseignung nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs der Beklagten bekämpft auch das Verbot, zu behaupten, die Klägerin und ähnliche Firmen (darunter namentlich genannte) würden von der Beklagten nicht beliefert. Dieser nach dem bescheinigten Sachverhalt richtige Hinweis habe der nach den Umständen erforderlichen Aufklärung von Vertriebspartnern gedient. Die Beklagte habe sich damit gegen die von der Klägerin verursachten Unsicherheiten zur Wehr gesetzt, ohne dass damit eine Herabwürdigung der Klägerin verbunden wäre.
Die Wettbewerbswidrigkeit einer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Angabe richtet sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese verstehen, wobei der Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit maßgebend ist (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1999, 34 - kleiner Bruder). Dabei ist auch beachtlich, ob die beanstandete Äußerung aus dem Gesichtspunkt der Abwehr wettbewerbswidriger Handlungen erforderlich war. Sie ist dann erlaubt, wenn sie sich bei Abwägung der wechselseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls als Abwehrmaßnahme erforderlich, tauglich und adäquat erweist (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder). In diesem Sinn hat der erkennende Senat eine sachliche Aufklärung über Wettbewerbswidrigkeit von Handlungen des Prozessgegners solange als berechtigte Abwehrmaßnahme beurteilt, als sie nicht selbst durch eine pauschale Abwertung des Gegners wettbewerbswidrig wird (MR 1999, 34 - kleiner Bruder).
Das Erstgericht sah als bescheinigt an, dass der Hinweis der Beklagten, Turbo Geräte gebe es nur bei Turbo und dass Firmen wie die Beklagte mit ihr nichts zu tun hätten und von ihr auch nicht beliefert würden, einer Aufklärung von Kunden der früheren Gemeinschuldnerin T***** und von Kunden der nunmehrigen Beklagten diente; durch das Verhalten der Klägerin (diese habe sich als Nachfolgefirma der Gemeinschuldnerin geriert) sei nämlich eine Verwirrung bei Kunden eingetreten. Schon die den Behauptungen der Beklagten vorangestellten Sätze ("um zum Teil bewusst verbreiteten Gerüchten entgegenzutreten, klären wir Sie hiermit nochmals auf" und "wir möchsten Sie hiermit informieren....") weisen auf den aufklärenden Charakter dieser Kundeninformation hin. Die weitere von der Beklagten gewählte Formulierung hält sich im Rahmen einer sachlichen Kundeninformation, wobei der - im Übrigen zutreffende - Hinweis auf die Nichtbelieferung der Klägerin im gegebenen Zusammenhang und bei Berücksichtigung der Interessen beider Parteien auch sachlich gerechtfertigt erscheint. Der von der Klägerin befürchtete, nach ihren Behauptungen kreditschädigende Eindruck kann bei den durch die Aussendung der Beklagten angesprochenen Kunden nicht entstehen. Gerade sie werden die Behauptungen der Beklagten in dem von ihr beabsichtigten Sinn einer sachlichen Aufklärung und ohne die von der Klägerin darin erblickten abwertenden Tendenzen verstehen, ohne dass die Beklagte auf das fehlende Interesse der Klägerin an einer Belieferung hinweisen müsste. Damit scheidet aber auch eine Irreführung der so angesprochenen Kunden aus.
Im Ergebnis hat daher die Beklagte die zu lit a und b angeführten Behauptungen zu unterlassen, nicht hingegen die Aussagen nach lit c und d des Sicherungsbegehrens. Dem gegen das Unterlassungsgebot lit c gerichteten Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag in diesem Punkt abgewiesen. In Ansehung der zu lit a, b und d erlassenen Gebote wird dem Revisionsrekurs nur insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung über den Widerspruch entsprechend abgeändert und der Sicherungsantrag im Punkt d des Begehrens abgewiesen und im Übrigen bestätigt wird.Im Ergebnis hat daher die Beklagte die zu Litera a und b angeführten Behauptungen zu unterlassen, nicht hingegen die Aussagen nach Litera c und d des Sicherungsbegehrens. Dem gegen das Unterlassungsgebot Litera c, gerichteten Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag in diesem Punkt abgewiesen. In Ansehung der zu Litera a, b und d erlassenen Gebote wird dem Revisionsrekurs nur insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung über den Widerspruch entsprechend abgeändert und der Sicherungsantrag im Punkt d des Begehrens abgewiesen und im Übrigen bestätigt wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Die Höhe der zugesprochenen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Revisionsrekursinteresse. Die Revision gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, betraf nur den Anspruchsteil Punkt c des Begehrens, somit ein Viertel des mit insgesamt 450.000 S bewerteten Unterlassungsbegehrens. In diesem Umfang hat die Beklagte mit ihrem Revisionsrekurs voll obsiegt und erhält daher vollen Ersatz ihrer Revisionsrekurskosten auf Basis eines Streitwerts von 112.500 S. Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 3. 2001, GZ 3 R 39/01b-28, führte zur Teilabweisung eines Drittels des dort zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands (das ist ein Viertel des mit 450.000 S bewerteten gesamten Unterlassungsbegehrens). Dementsprechend hat die Klägerin zwei Drittel der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und ein Drittel davon endgültig selbst zu tragen, während die Beklagte die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Höhe der zugesprochenen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Revisionsrekursinteresse. Die Revision gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, betraf nur den Anspruchsteil Punkt c des Begehrens, somit ein Viertel des mit insgesamt 450.000 S bewerteten Unterlassungsbegehrens. In diesem Umfang hat die Beklagte mit ihrem Revisionsrekurs voll obsiegt und erhält daher vollen Ersatz ihrer Revisionsrekurskosten auf Basis eines Streitwerts von 112.500 S. Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 3. 2001, GZ 3 R 39/01b-28, führte zur Teilabweisung eines Drittels des dort zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands (das ist ein Viertel des mit 450.000 S bewerteten gesamten Unterlassungsbegehrens). Dementsprechend hat die Klägerin zwei Drittel der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und ein Drittel davon endgültig selbst zu tragen, während die Beklagte die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen hat.