Rechtssatz RS0078737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078737
Geschäftszahl
4Ob404/76; 4Ob48/01i (4Ob125/01p)
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Ein Kaufmann, der teils selbsterzeugte Ware und teils zugekaufte Ware verkauft, darf letztere nicht unter der Bezeichnung seines Unternehmens als "Fabrik" verkaufen, es sei denn, daß der Zukauf nur in geringfügigem Umfang erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 404/76
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 404/76
- 4 Ob 48/01i
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 48/01i
Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung "Fabrik" ist nur dann gerechtfertigt, wenn das so bezeichnete Unternehmen die Herstellung oder Veredelung gewerblicher Produkte unter Anwendung von Maschinen bezweckt und eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Wird zugekaufte Handelsware neben selbst hergestellten Erzeugnissen vertrieben, ist der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078737
Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00404_7600000_001