Die Rekurse sind im Ergebnis berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Rekursantrag der klagenden Partei verfehlt ist, weil ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß selbst im Falle eines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Fachentscheidung, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung des Rekurses (Fasching IV, 414; 4 Ob 387/76; 3 Ob 78, 79/74; EvBl 1958/28 u.v.a.).Vorauszuschicken ist, daß der Rekursantrag der klagenden Partei verfehlt ist, weil ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß selbst im Falle eines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Fachentscheidung, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung des Rekurses (Fasching römisch vier, 414; 4 Ob 387/76; 3 Ob 78, 79/74; EvBl 1958/28 u.v.a.).
Das Berufungsgericht ist nur deshalb zu einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gelangt, weil es die Auffassung vertritt, im erstgerichtlichen Urteil sei auch ein Ausspruch über die Verpflichtung der beklagten Partei enthalten, in deren Firma die Bezeichnung „Möbelfabrik“ nicht zu führen. Diese Auffassung ist aber nicht berechtigt. Die klagende Partei hat weder im Klagebegehren noch in ihrem Klagevorbringen auch nur angedeutet, daß die beklagte Partei in ihrer Firma die Bezeichnung „Möbelfabrik“ führe und daß die klagende Partei auch darin einen Verstoß gegen den § 2 UWG erblicke. Zu einem solchen Vorbringen hatte die klagende Partei gar keinen Anlaß, weil ihr der volle Wortlaut der Firma der beklagten Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im Zeitpunkt der Klagseinbringung offensichtlich unbekannt war. In der von der klagenden Partei in der Klage angegebenen, mit der prot. Firma nicht übereinstimmenden Bezeichnung der beklagten Partei kommt das Wort „Möbelfabrik“ nicht vor. Die klagende Partei hat aber auch nachdem sie das Vorbringen der beklagten Partei über den vollen Firmenwortlaut als richtig zugegeben hatte, weder ein ergänzendes Vorbringen in der Richtung eines durch den Firmengebrauch erfolgten Verstoßes gegen den § 2 UWG erstattet noch den Wortlaut des Klagebegehrens geändert. In diesem Begehren war aber nur die Unterlassung der näher umschriebenen Bezeichnung des Unternehmens auf Geschäftsdrucksachen, Betriebskraftfahrzeugen, Prospekten, Ankündigungstafeln und ähnlichem enthalten, nicht aber auch die Anführung dieser Bezeichnung in der Firma. Da das Erstgericht im Sinne dieses Klagsbegehrens entschieden hat, ohne in seinen Entscheidungstenor einen Hinweis auf den Firmenwortlaut aufzunehmen, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Überschreitung des Klagebegehrens im Sinne des § 405 ZPO nicht vor. Daran vermag auch der in den Entscheidungsgründen am Schluß der Ausführungen über die rechtliche Beurteilung enthaltene Hinweis des Erstgerichtes nichts zu ändern, es ergäben sich auch in firmenrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das beantragte Unterlassungsbegehren, weil der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma nicht verpflichtet sei, seine Firma zu führen, sondern weil er seine Geschäfte unter seinem bürgerlichen Namen weiterführen könne. Selbst wenn der Erstrichter der (unrichtigen) Auffassung gewesen sein sollte, sein Urteil verpflichte die beklagte Partei auch dazu, den vollen, das Wort „Möbelfabrik“ enthaltenden Firmenwortlaut nicht mehr zu verwenden, dann fände diese Auffassung in seinem zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen jedenfalls keinen erkennbaren Niederschlag. Die Rechtskraft erfaßt grundsätzlich nur die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, nicht auch die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Beurteilung (5 Ob 17/72; 5 Ob 2/69; SZ 44/14 u.a.). Nur wenn der vom Erstgericht gewollte Inhalt der Sachentscheidung im Entscheidungstenor nicht klar und eindeutig formuliert wurde und wenn daher Zweifel über die Tragweite des Spruches vorliegen, sind auch die Entscheidungsgründe für die Auslegung dieser Tragweite heranzuziehen (5 Ob 611/76; 7 Ob 188/74; SZ 41/103 u.v.a.).Das Berufungsgericht ist nur deshalb zu einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gelangt, weil es die Auffassung vertritt, im erstgerichtlichen Urteil sei auch ein Ausspruch über die Verpflichtung der beklagten Partei enthalten, in deren Firma die Bezeichnung „Möbelfabrik“ nicht zu führen. Diese Auffassung ist aber nicht berechtigt. Die klagende Partei hat weder im Klagebegehren noch in ihrem Klagevorbringen auch nur angedeutet, daß die beklagte Partei in ihrer Firma die Bezeichnung „Möbelfabrik“ führe und daß die klagende Partei auch darin einen Verstoß gegen den Paragraph 2, UWG erblicke. Zu einem solchen Vorbringen hatte die klagende Partei gar keinen Anlaß, weil ihr der volle Wortlaut der Firma der beklagten Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im Zeitpunkt der Klagseinbringung offensichtlich unbekannt war. In der von der klagenden Partei in der Klage angegebenen, mit der prot. Firma nicht übereinstimmenden Bezeichnung der beklagten Partei kommt das Wort „Möbelfabrik“ nicht vor. Die klagende Partei hat aber auch nachdem sie das Vorbringen der beklagten Partei über den vollen Firmenwortlaut als richtig zugegeben hatte, weder ein ergänzendes Vorbringen in der Richtung eines durch den Firmengebrauch erfolgten Verstoßes gegen den Paragraph 2, UWG erstattet noch den Wortlaut des Klagebegehrens geändert. In diesem Begehren war aber nur die Unterlassung der näher umschriebenen Bezeichnung des Unternehmens auf Geschäftsdrucksachen, Betriebskraftfahrzeugen, Prospekten, Ankündigungstafeln und ähnlichem enthalten, nicht aber auch die Anführung dieser Bezeichnung in der Firma. Da das Erstgericht im Sinne dieses Klagsbegehrens entschieden hat, ohne in seinen Entscheidungstenor einen Hinweis auf den Firmenwortlaut aufzunehmen, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Überschreitung des Klagebegehrens im Sinne des Paragraph 405, ZPO nicht vor. Daran vermag auch der in den Entscheidungsgründen am Schluß der Ausführungen über die rechtliche Beurteilung enthaltene Hinweis des Erstgerichtes nichts zu ändern, es ergäben sich auch in firmenrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das beantragte Unterlassungsbegehren, weil der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma nicht verpflichtet sei, seine Firma zu führen, sondern weil er seine Geschäfte unter seinem bürgerlichen Namen weiterführen könne. Selbst wenn der Erstrichter der (unrichtigen) Auffassung gewesen sein sollte, sein Urteil verpflichte die beklagte Partei auch dazu, den vollen, das Wort „Möbelfabrik“ enthaltenden Firmenwortlaut nicht mehr zu verwenden, dann fände diese Auffassung in seinem zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen jedenfalls keinen erkennbaren Niederschlag. Die Rechtskraft erfaßt grundsätzlich nur die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, nicht auch die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Beurteilung (5 Ob 17/72; 5 Ob 2/69; SZ 44/14 u.a.). Nur wenn der vom Erstgericht gewollte Inhalt der Sachentscheidung im Entscheidungstenor nicht klar und eindeutig formuliert wurde und wenn daher Zweifel über die Tragweite des Spruches vorliegen, sind auch die Entscheidungsgründe für die Auslegung dieser Tragweite heranzuziehen (5 Ob 611/76; 7 Ob 188/74; SZ 41/103 u.v.a.).
Im gegenständlichen Fall liegen aber angesichts des mit dem Klagsanspruch voll übereinstimmenden, detailliert angegebenen Inhaltes des Klagebegehrens und des darauf gegründeten Entscheidungstenors des erstgerichtlichen Urteiles Zweifel über die Tragweite dieser Entscheidung nicht vor. Ein Verbot der Verwendung des Wortes „Möbelfabrik“ in der Firma der beklagten Partei kann dem hier allein maßgebenden Entscheidungstenor nicht entnommen werden.
Im übrigen befindet sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Berufungsgegnerin habe sich „im Berufungsverfahren ebenfalls eindeutig auf den Standpunkt gestellt, daß die Bezeichnung ‚Fabrik‘ auch in der Firma unzulässig sei“, mit der Aktenlage nicht voll überein. Die klagende Partei hat in der Berufungsmitteilung vielmehr (neuerungsweise) ausgeführt, die beklagte Partei verwende ihre volle Firmenbezeichnung bewußt nicht, sondern begnüge sich mit der gekürzten Bezeichnung „Z* Möbelfabrik“. Sie fügte bei, daß selbst die Verwendung einer vollständigen, in das Handelsregister eingetragenen Firma die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht rechtfertigen könnte, wenn diese Verwendung geeignet sei, das Publikum irrezuführen. Mit diesen letzteren Ausführungen hat die klagende Partei lediglich an eine Hypothese eine rechtliche Schlußfolgerung geknüpft.
Geht man aber davon aus, daß das Verbot der Verwendung des vollen Firmenwortlautes nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, dann kann die Frage, ob die Erzeugungsstätte der beklagten Partei den Charakter eines Industriebetriebes bzw. einer Fabrik, besitzt, offenbleiben, sodaß sich schon aus diesem Grund die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles erübrigt. Das wettbewerbswidrige Verhalten der beklagten Partei liegt nämlich, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, in der schlagwortartigen Verwendung der Worte „Z* Möbelfabrik“ auf die im Entscheidungstenor angeführte Weise begründet. Die beklagte Partei hat dadurch beim angesprochenen Publikum, den Eindruck erweckt, sie sei vor allem Produzent der zum Verkauf angebotenen Möbel. Dies trifft aber auf die beklagte Partei nicht zu, weil der Umsatz der von ihr erzeugten Möbel nur etwa 10 % des Handelsumsatzes beträgt, sodaß die Erzeugung von Möbeln gegenüber dem Möbelhandel ganz in den Hintergrund tritt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, muß der Anpreisende die für ihn ungünstige Auslegung schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch bei unbewußter Mehrdeutigkeit gegen sich gelten lassen (4 Ob 379/76; 4 Ob 365/76; ÖBl 1972, 12; ÖBl 1971, 78 u.v.a.)
Diese Voraussetzungen treffen aber auf den vorliegenden Fall zu. Der Kaufinteressent verbindet mit der Herkunft der Ware vom Erzeuger die Vorstellung besonderer Vorteile, die in der Qualität der angeborenen Ware, vor allem aber in der günstigeren Preisgestaltung liegen können. Er kauft lieber beim Erzeuger als beim Händler, weil er damit rechnet, die Ware beim Erzeuger unter Ausschaltung des Zwischengewinnes und überdies fachlich besser beraten erwerben zu können (ÖBl 1972/65; ÖBl 1969/133 u.a.; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 32). Aus diesem Grund darf ein Kaufmann, der teils selbsterzeugte Ware und teils zugekaufte Ware verkauft, letztere nicht unter der Bezeichnung seines Unternehmens als „Fabrik“ verkaufen, es sei denn, daß der Zukauf nur in geringfügigem Umfang erfolgt ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht11, 910). Diese Ausnahme trifft aber auf die beklagte Partei aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu, sodaß ihr Verhalten gegen § 2 UWG verstößt.Diese Voraussetzungen treffen aber auf den vorliegenden Fall zu. Der Kaufinteressent verbindet mit der Herkunft der Ware vom Erzeuger die Vorstellung besonderer Vorteile, die in der Qualität der angeborenen Ware, vor allem aber in der günstigeren Preisgestaltung liegen können. Er kauft lieber beim Erzeuger als beim Händler, weil er damit rechnet, die Ware beim Erzeuger unter Ausschaltung des Zwischengewinnes und überdies fachlich besser beraten erwerben zu können (ÖBl 1972/65; ÖBl 1969/133 u.a.; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 32). Aus diesem Grund darf ein Kaufmann, der teils selbsterzeugte Ware und teils zugekaufte Ware verkauft, letztere nicht unter der Bezeichnung seines Unternehmens als „Fabrik“ verkaufen, es sei denn, daß der Zukauf nur in geringfügigem Umfang erfolgt ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht11, 910). Diese Ausnahme trifft aber auf die beklagte Partei aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu, sodaß ihr Verhalten gegen Paragraph 2, UWG verstößt.
Da somit für eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils kein Anlaß besteht, die Rechtssache vielmehr spruchreif im Sinne des Klagsbegehrens ist, erweisen sich beide Rekurse, wenn auch nur im Ergebnis, als berechtigt. Der Aufhebungsbeschluß mußte daher aufgehoben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Urteils erster Instanz aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.