Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist, soweit sie die Zuerkennung von 3141.89 S an den Kläger betrifft, unzulässig. Nach § 23 ArbGerG. gelten für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren mangels besonderer Vorschriften die Bestimmungen des Vierten Teils der Zivilprozeßordnung (§§ 461 - 528 ZPO.). Da abweichende Bestimmungen über die Zulässigkeit der Revision im Arbeitsgerichtsgesetz nicht enthalten sind, ist auch § 502 Abs. 3 ZPO. anzuwenden, wonach gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall kann bei der Berechnung des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (vgl. Judikat 56 neu vom 8. Dezember 1951, Präs. 198/51), der Wert des eingeklagten Geldbetrages von 3141.89 S und der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages nicht nach § 55 JN. (§ 29 ArbGerG.) zusammengerechnet werden. Diese Gesetzesstelle setzt ebenso wie die des § 227 ZPO voraus, daß die zusammenzurechnenden Ansprüche von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemacht werden. Wenn es sich wie hier um einen nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten gestellten Antrag handelt, kann dessen Streitwert mit dem Wert der vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht zusammengerechnet werden. Es ist vielmehr, ähnlich wie bei einer Klage und Widerklage, die Zulässigkeit der Revison für den vom Kläger in der Klage gestellten Antrag und den von der Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung getrennt zu beurteilen (OGH-E. v. 27. Oktober 1951, 4 Ob 98/51, v. 20. September 1951, 4 Ob 111/51). Da nur der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages, nicht aber auch der des bestätigenden Teiles des angefochtenen Urteils den Betrag von 10.000 S übersteigt, erweist sich die Revision gegen diesen Teil als unzulässig und muß zurückgewiesen werden.Die Revision ist, soweit sie die Zuerkennung von 3141.89 S an den Kläger betrifft, unzulässig. Nach Paragraph 23, ArbGerG. gelten für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren mangels besonderer Vorschriften die Bestimmungen des Vierten Teils der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 461, - 528 ZPO.). Da abweichende Bestimmungen über die Zulässigkeit der Revision im Arbeitsgerichtsgesetz nicht enthalten sind, ist auch Paragraph 502, Absatz 3, ZPO. anzuwenden, wonach gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall kann bei der Berechnung des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat vergleiche Judikat 56 neu vom 8. Dezember 1951, Präs. 198/51), der Wert des eingeklagten Geldbetrages von 3141.89 S und der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages nicht nach Paragraph 55, JN. (Paragraph 29, ArbGerG.) zusammengerechnet werden. Diese Gesetzesstelle setzt ebenso wie die des Paragraph 227, ZPO voraus, daß die zusammenzurechnenden Ansprüche von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemacht werden. Wenn es sich wie hier um einen nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten gestellten Antrag handelt, kann dessen Streitwert mit dem Wert der vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht zusammengerechnet werden. Es ist vielmehr, ähnlich wie bei einer Klage und Widerklage, die Zulässigkeit der Revison für den vom Kläger in der Klage gestellten Antrag und den von der Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung getrennt zu beurteilen (OGH-E. v. 27. Oktober 1951, 4 Ob 98/51, v. 20. September 1951, 4 Ob 111/51). Da nur der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages, nicht aber auch der des bestätigenden Teiles des angefochtenen Urteils den Betrag von 10.000 S übersteigt, erweist sich die Revision gegen diesen Teil als unzulässig und muß zurückgewiesen werden.
Was die Bekämpfung der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung betrifft, ist die Revision unberechtigt. Das frühere Urteil, das die Pensionsbezüge des Klägers nur bis zum 31. Juli 1949 zum Gegenstand hatte, hat rechtskräftig festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte Pensionsansprüche zustehen. Diese Ansprüche wurden für die angegebene Zeit auf der Basis berechnet, daß die Dienstzeit des Klägers bis 31. Juli 1947 zugrunde zu legen sei. Die Frage, von wann ab die Pensionierung zu gelten habe und wie daher die Pensionsbezüge zu berechnen seien, ist nichts anderes als eine der Rechtskraft unfähige Vorfrage für die Beantwortung der Hauptfrage, ob und in welcher Höhe dem Kläger der Anspruch auf Pension zukommt. Aussprüche des Gerichtes über bedingende Rechtsverhältnisse sind als bloße Vorfragenentscheidungen der Rechtskraft nicht fähig (Vgl. Stein - Jonas - Schönke, Komm. zur DZPO.[17] I., § 322, S. 10 f.). Dabei ist es selbstverständlich, daß zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung auch die Urteilsgrunde herangezogen werden konnten. Bemerkt sei, daß die Zerlegung der Entscheidung im Vorprozeß in ein Zwischen- und ein später zu erlassendes Endurteil die Rechtskraft auf spätere Ansprüche nicht erweitert hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn über das präjudizielle Rechtsverhältnis der Pensionierung des Klägers vom 31. Juli 1947 auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages mit eigener Rechtskraftwirkung auch für die Zukunft urteilsmäßig entschieden worden wäre. So aber lag nur ein Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung vor, daß dem Ruhegenuß des Klägers die bis 12. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit und der Aktivitätsbezug zu dieser Zeit zugrunde zu legen sei. Dieser Zwischenantrag wurde abgewiesen. Mit Recht haben sich die Untergerichte auf den Standpunkt gestellt, daß sie unabhängig von der Vorentscheidung über den für einen anderen Zeitraum geltend gemachten Pensionsanspruch sachlich entscheiden könnten. Dementsprechend war auch das Berufungsgericht befugt, den Zwischenfeststellungsantrag meritorisch zu erledigen. Daß diese Erledigung mit den Tatsachen etwa nicht übereinstimme, hat die Revisionswerberin gar nicht vorgebracht.Was die Bekämpfung der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung betrifft, ist die Revision unberechtigt. Das frühere Urteil, das die Pensionsbezüge des Klägers nur bis zum 31. Juli 1949 zum Gegenstand hatte, hat rechtskräftig festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte Pensionsansprüche zustehen. Diese Ansprüche wurden für die angegebene Zeit auf der Basis berechnet, daß die Dienstzeit des Klägers bis 31. Juli 1947 zugrunde zu legen sei. Die Frage, von wann ab die Pensionierung zu gelten habe und wie daher die Pensionsbezüge zu berechnen seien, ist nichts anderes als eine der Rechtskraft unfähige Vorfrage für die Beantwortung der Hauptfrage, ob und in welcher Höhe dem Kläger der Anspruch auf Pension zukommt. Aussprüche des Gerichtes über bedingende Rechtsverhältnisse sind als bloße Vorfragenentscheidungen der Rechtskraft nicht fähig (Vgl. Stein - Jonas - Schönke, Komm. zur DZPO.[17] römisch eins., Paragraph 322,, S. 10 f.). Dabei ist es selbstverständlich, daß zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung auch die Urteilsgrunde herangezogen werden konnten. Bemerkt sei, daß die Zerlegung der Entscheidung im Vorprozeß in ein Zwischen- und ein später zu erlassendes Endurteil die Rechtskraft auf spätere Ansprüche nicht erweitert hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn über das präjudizielle Rechtsverhältnis der Pensionierung des Klägers vom 31. Juli 1947 auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages mit eigener Rechtskraftwirkung auch für die Zukunft urteilsmäßig entschieden worden wäre. So aber lag nur ein Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung vor, daß dem Ruhegenuß des Klägers die bis 12. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit und der Aktivitätsbezug zu dieser Zeit zugrunde zu legen sei. Dieser Zwischenantrag wurde abgewiesen. Mit Recht haben sich die Untergerichte auf den Standpunkt gestellt, daß sie unabhängig von der Vorentscheidung über den für einen anderen Zeitraum geltend gemachten Pensionsanspruch sachlich entscheiden könnten. Dementsprechend war auch das Berufungsgericht befugt, den Zwischenfeststellungsantrag meritorisch zu erledigen. Daß diese Erledigung mit den Tatsachen etwa nicht übereinstimme, hat die Revisionswerberin gar nicht vorgebracht.
Auch die Rechtsansicht der Untergerichte, ein Verzicht des Klägers auf die weitergehenden Ansprüche sei nach § 863 ABGB. nicht anzunehmen, ist zu billigen. Wenn der Kläger zunächst einen geringeren Pensionsanspruch auf Grundlage kürzerer Dienstzeiten geltend machte, gab er damit noch nicht unzweideutig zu erkennen, daß er auf weitergehende Forderungen verzichte. Überhaupt ist der Kläger nicht gehalten, bei sonstigem Ausschluß seiner weiteren Ansprüche sogleich in einem alle Forderungen zu stellen. Nur in besonders gelagerten Fällen könnte aus einem derartigen Verhalten auf Verzicht geschlossen werden. Hier dagegen liegen solche besondere Verhältnisse nicht vor, der Kläger hat vielmehr schon in der früheren Klage nichts vorgebracht, woraus auf Verzicht geschlossen werden könnte.Auch die Rechtsansicht der Untergerichte, ein Verzicht des Klägers auf die weitergehenden Ansprüche sei nach Paragraph 863, ABGB. nicht anzunehmen, ist zu billigen. Wenn der Kläger zunächst einen geringeren Pensionsanspruch auf Grundlage kürzerer Dienstzeiten geltend machte, gab er damit noch nicht unzweideutig zu erkennen, daß er auf weitergehende Forderungen verzichte. Überhaupt ist der Kläger nicht gehalten, bei sonstigem Ausschluß seiner weiteren Ansprüche sogleich in einem alle Forderungen zu stellen. Nur in besonders gelagerten Fällen könnte aus einem derartigen Verhalten auf Verzicht geschlossen werden. Hier dagegen liegen solche besondere Verhältnisse nicht vor, der Kläger hat vielmehr schon in der früheren Klage nichts vorgebracht, woraus auf Verzicht geschlossen werden könnte.
Es ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. August 1947 (und nicht erst ab 1. Dezember 1947) im Ruhestand sei, mit Recht abgewiesen hat, weil die Wirkung der Pensionierung erst mit 1. Dezember 1947 eintreten konnte.