Rechtssatz RS0039740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039740
Geschäftszahl
3Ob309/50; 4Ob48/52
Entscheidungsdatum
06.05.1952
Rechtssatz
Wurde von den Untergerichten der vom Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach nicht zu Recht, mit Zwischenurteil abgewiesen, und ändert der OGH in ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Urteil ab, so kann er zugleich aussprechen, daß das Klagebegehren abgewiesen wird und dieses Urteil als Endurteil gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039740
Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0030OB00309_5000000_001