Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Unrecht versuchen die Klägerinnen, ihren Anspruch auf die in den oben näher bezeichneten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes Arb. 7860 und 8012 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zu stützen. In dem der erstgenannten Entscheidung zu Gründe liegenden Fall handelte es sich in erster Linie um die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Entgelt für Sonntagsarbeit. Erst im Berufungsverfahren war zusätzlich behauptet worden, daß die Sonntagsdienste nach Abschluß der 45-Stunden-Woche bzw. der entsprechenden Teilbeschäftigungszeiten geleistet wurden und somit Überstunden seien. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage nicht auseinandergesetzt, ob Mehrleistungen über das vereinbarte Ausmaß hinaus als Überstunden zu entgelten seien. Auch die denselben Rechtsstreit betreffende Entscheidung Arb. 8012 beschäftigte sich mit dieser Frage nicht. Auf Schlüsse, die nach der Meinung der Klägerinnen aus den genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu ziehen seien, können die Klägerinnen also ihren Anspruch nicht grunden.
Daß die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, die sich auf die über das Arbeitsausmaß von acht Stunden täglich hinausgehende Arbeitsleistung beziehen, zur Stützung ihres Anspruches nicht herangezogen werden können, sehen die Klägerinnen selbst ein. Sie berufen sich aber auf den § 20 VBG. 1948 und beharren auf ihrem Standpunkt, daß die Bestimmung des Abs. 4 nur auf vollbeschäftigte Vertragsbedienstete anzuwenden und § 21 zu beachten sei, der bestimme, daß nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den entsprechenden Teil des Monatsentgeltes erhalten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß die Überstundenregelung des Abs. 4 nur für die in Abs. 1 genannten vollbeschäftigten Vertragsbediensteten zu gelten habe und daß sie für die Teilbeschäftigten eine sinngemäße Änderung zu erfahren habe.Daß die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, die sich auf die über das Arbeitsausmaß von acht Stunden täglich hinausgehende Arbeitsleistung beziehen, zur Stützung ihres Anspruches nicht herangezogen werden können, sehen die Klägerinnen selbst ein. Sie berufen sich aber auf den Paragraph 20, VBG. 1948 und beharren auf ihrem Standpunkt, daß die Bestimmung des Absatz 4, nur auf vollbeschäftigte Vertragsbedienstete anzuwenden und Paragraph 21, zu beachten sei, der bestimme, daß nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den entsprechenden Teil des Monatsentgeltes erhalten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß die Überstundenregelung des Absatz 4, nur für die in Absatz eins, genannten vollbeschäftigten Vertragsbediensteten zu gelten habe und daß sie für die Teilbeschäftigten eine sinngemäße Änderung zu erfahren habe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, daß die über die vereinbarte kürzere Arbeitszeit hinausgehende, aber noch innerhalb der Normalarbeitszeit liegende Mehrarbeit bereits als Überstunde zu entgelten sei, besteht nicht. In der Lehre (Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 181, Henrich, Die Überstunde, ÖJZ. 1950, S. 321, Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung[5], S. 149 f., Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des (deutschen) Arbeitsrechtes[7] I, S. 210, Nikisch (Deutsches) Arbeitsrecht[3] I, S. 349) wird als Überstunde nur jene Arbeitszeit angesehen, die die für das Arbeitsverhältnis bestehende Normalarbeitszeit überschreitet. Diese Normalarbeitszeit beträgt für den voll beschäftigten Vertragsbediensteten gemäß § 20 (1) VBG. 1948 45 Wochenstunden. Wird mit einem Dienstnehmer die wöchentliche Arbeitszeit im Ausmaß von 221/2 Stunden vereinbart, so ändert sich dadurch nichts am Ausmaß der Normalarbeitszeit. Der Regelung des § 20 (4) VBG. 1948 liegt derselbe Gedanke zu Gründe, von dem auch die Lehre ausgeht: Ab der 46. Stunde, also bei Überschreitung der Normalarbeitszeit, besteht Anspruch auf Überstundenentgelt.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, daß die über die vereinbarte kürzere Arbeitszeit hinausgehende, aber noch innerhalb der Normalarbeitszeit liegende Mehrarbeit bereits als Überstunde zu entgelten sei, besteht nicht. In der Lehre (Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 181, Henrich, Die Überstunde, ÖJZ. 1950, S. 321, Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung[5], S. 149 f., Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des (deutschen) Arbeitsrechtes[7] römisch eins, S. 210, Nikisch (Deutsches) Arbeitsrecht[3] römisch eins, S. 349) wird als Überstunde nur jene Arbeitszeit angesehen, die die für das Arbeitsverhältnis bestehende Normalarbeitszeit überschreitet. Diese Normalarbeitszeit beträgt für den voll beschäftigten Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 20, (1) VBG. 1948 45 Wochenstunden. Wird mit einem Dienstnehmer die wöchentliche Arbeitszeit im Ausmaß von 221/2 Stunden vereinbart, so ändert sich dadurch nichts am Ausmaß der Normalarbeitszeit. Der Regelung des Paragraph 20, (4) VBG. 1948 liegt derselbe Gedanke zu Gründe, von dem auch die Lehre ausgeht: Ab der 46. Stunde, also bei Überschreitung der Normalarbeitszeit, besteht Anspruch auf Überstundenentgelt.
Der Grund, warum für Überstunden ein erhöhtes Entgelt zu bezahlen ist, liegt einerseits darin, daß ein Dienstnehmer nach Absolvierung der Normalarbeitszeit (oder doch der Zeit, die in seiner Arbeitssparte als Vollbeschäftigung gilt) erhöhter Anspannung bedarf, um weitere Arbeit leisten zu können, und deshalb für die Mehrleistung höher entlohnt werden muß. Ein weiterer Grund ist aber auch darin zu erblicken, daß der Dienstgeber abgehalten werden soll, den Dienstnehmer über das Normalmaß hinaus in Anspruch zu nehmen (so schon Breyer, Leitfaden durch das österreichische Arbeitsrecht, S. 99). Diese Erwägungen treffen auf einen Teilzeitbeschäftigten nicht zu.
Wenn der § 21 VBG. 1948 vorsieht, daß nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage erhalten, bedeutet dies einerseits, daß der Gesetzgeber den Vertragsparteien anheim stellt, auch eine kürzere Beschäftigungszeit als die Normalarbeitszeit zu vereinbaren, und andererseits, daß dem Vertragsbediensteten in diesem Fall kein geringeres Entgelt zukommen darf, als dem Verhältnis seiner vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit der vollbeschäftigten Dienstnehmer entspricht. Dieser Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß auch jenes Ausmaß an Arbeitszeit geändert werden sollte, bis zu dem nach dem vierten Absatz des § 20 VBG. 1948 kein Anspruch auf Überstundenentlohnung besteht. Gemäß § 8a VBG. 1948 gebührt den Vertragsbediensteten das Monatsentgelt, dessen Höhe sich aus dem § 14 ergibt, und allfällige Zuschläge (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Haushaltszulage, Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge). Es wird hier also ausdrücklich zwischen dem Monatsentgelt und den Zulagen unterschieden. Die Anordnung des § 21 VBG. 1948, daß nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes erhalten, kann sich daher schon nach dem Wortlaut nicht auf die Überstunden in der Weise beziehen, daß der Anspruch auf Überstundenentlohnung bei Teilbeschäftigten anders, als dies im § 20 (4) VBG. 1948 bestimmt ist, nämlich schon bei der ersten, das vereinbarte Teilbeschäftigungsausmaß überschreitenden Stunde, begänne. So hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb. 6302, der allerdings einen durch Kollektivvertrag geregelten Fall betrifft, zum Ausdruck gebracht, daß Mehrarbeit innerhalb der im Kollektivvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit keinen Anspruch auf Überstundenentlohnung begrundet. Dieselbe Auffassung vertrat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Arb. 4429. Dort war eine 48stundige Wochenarbeitszeit bedungen, gegenüber einem Dienstnehmer jedoch auf einige Arbeitsstunden in der Woche verzichtet worden. Auch in diesem Fall ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß Mehrarbeit im Rahmen des Achtstundentages keinen Anspruch auf Überstundenentlohnung begrunde. Derselben Meinung sind auch Tomandl, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung, ZAS 1966, S. 77, und wohl auch Isele, Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Teilzeitarbeit, RdA 1964, S. 204 oben.Wenn der Paragraph 21, VBG. 1948 vorsieht, daß nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage erhalten, bedeutet dies einerseits, daß der Gesetzgeber den Vertragsparteien anheim stellt, auch eine kürzere Beschäftigungszeit als die Normalarbeitszeit zu vereinbaren, und andererseits, daß dem Vertragsbediensteten in diesem Fall kein geringeres Entgelt zukommen darf, als dem Verhältnis seiner vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit der vollbeschäftigten Dienstnehmer entspricht. Dieser Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß auch jenes Ausmaß an Arbeitszeit geändert werden sollte, bis zu dem nach dem vierten Absatz des Paragraph 20, VBG. 1948 kein Anspruch auf Überstundenentlohnung besteht. Gemäß Paragraph 8 a, VBG. 1948 gebührt den Vertragsbediensteten das Monatsentgelt, dessen Höhe sich aus dem Paragraph 14, ergibt, und allfällige Zuschläge (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Haushaltszulage, Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge). Es wird hier also ausdrücklich zwischen dem Monatsentgelt und den Zulagen unterschieden. Die Anordnung des Paragraph 21, VBG. 1948, daß nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes erhalten, kann sich daher schon nach dem Wortlaut nicht auf die Überstunden in der Weise beziehen, daß der Anspruch auf Überstundenentlohnung bei Teilbeschäftigten anders, als dies im Paragraph 20, (4) VBG. 1948 bestimmt ist, nämlich schon bei der ersten, das vereinbarte Teilbeschäftigungsausmaß überschreitenden Stunde, begänne. So hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb. 6302, der allerdings einen durch Kollektivvertrag geregelten Fall betrifft, zum Ausdruck gebracht, daß Mehrarbeit innerhalb der im Kollektivvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit keinen Anspruch auf Überstundenentlohnung begrundet. Dieselbe Auffassung vertrat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Arb. 4429. Dort war eine 48stundige Wochenarbeitszeit bedungen, gegenüber einem Dienstnehmer jedoch auf einige Arbeitsstunden in der Woche verzichtet worden. Auch in diesem Fall ging der Oberste Gerichtshof davon aus, daß Mehrarbeit im Rahmen des Achtstundentages keinen Anspruch auf Überstundenentlohnung begrunde. Derselben Meinung sind auch Tomandl, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung, ZAS 1966, S. 77, und wohl auch Isele, Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Teilzeitarbeit, RdA 1964, S. 204 oben.
Auch Erwägungen der Art, der Dienstgeber könnte sich die Zahlung von Überstunden auf die Weise ersparen, daß er an Stelle eines vollbeschäftigten Dienstnehmers zwei Halbtagsbeschäftigte aufnimmt, sind kein Argument gegen die hier vertretene Ansicht. Denn die gesetzlichen Bestimmungen stellen ihre Vorschriften auf den Normalfall eines bestimmten Dienstverhältnisses, nicht aber auf mögliche Zusammenhänge mehrerer Dienstverhältnisse ab. Ein Dienstnehmer, der neben seiner Normalbeschäftigung etwa noch einen zweiten Beruf, zum Beispiel als Billeteur in einem Theater, ausübt, kann deshalb auch nicht verlangen, daß er für den zweiten, die Normalarbeitszeit im ganzen übersteigenden Beruf nur Überstundenentlohnung erhalte.
Geht man von den dargelegten Erwägungen aus, lassen sich die den Feststellungsbegehren zu Gründe liegenden Ansprüche nicht auf gesetzliche Bestimmungen stützen.
Was das behauptete Anerkenntnis durch das Bundesministerium für Unterricht betrifft, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Erlaß dieses Ministeriums vom 12. März 1965 ein konstitutives Anerkenntnis für die Zukunft bedeutet, wie dies die Klägerinnen behaupten. Durch ein solches Anerkenntnis würde nämlich eine Regelung getroffen werden, die von den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abweicht. Es läge ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG. 1948 vor, der zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzleramtes bedürfte. Das Vorliegen einer solchen Genehmigung wird aber nicht behauptet. Die im Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht vom 12. März 1965 erwähnte Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 4. August 1955 kann nicht als Genehmigung eines speziellen Sondervertrages der beklagten Partei mit den beiden Klägerinnen angesehen werden.Was das behauptete Anerkenntnis durch das Bundesministerium für Unterricht betrifft, so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Erlaß dieses Ministeriums vom 12. März 1965 ein konstitutives Anerkenntnis für die Zukunft bedeutet, wie dies die Klägerinnen behaupten. Durch ein solches Anerkenntnis würde nämlich eine Regelung getroffen werden, die von den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abweicht. Es läge ein Sondervertrag im Sinne des Paragraph 36, VBG. 1948 vor, der zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzleramtes bedürfte. Das Vorliegen einer solchen Genehmigung wird aber nicht behauptet. Die im Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht vom 12. März 1965 erwähnte Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 4. August 1955 kann nicht als Genehmigung eines speziellen Sondervertrages der beklagten Partei mit den beiden Klägerinnen angesehen werden.