Rechtssatz RS0051280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051280
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Rechtssatz
Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, daß die über die vereinbarte kürzere Arbeitszeit hinausgehende, aber noch innerhalb der Normalarbeitszeit liegende Mehrarbeit bereits als Überstunde zu entgelten sei (hier: Teilzeitbeschäftigung eines Vertragsbediensteten).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/67
Entscheidungstext OGH 31.10.1967 4 Ob 48/67
Veröff: SZ 40/139 = EvBl 1968/238 S 396 = ZAS 1968/22 S 152 (mit Anmerkung von Tomandl) = Arb 8469 = SozM ID,639
- 9 ObA 96/04i
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 96/04i
Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen gibt es für die Mehrarbeit eines Teilzeitarbeitnehmers, die über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit, nicht aber über die Normalarbeitszeit hinausgeht, - anders als für Überstunden (§ 10 Abs 1 AZG) - keinen gesetzlichen Zuschlag zum Entgelt. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass derartige Mehrarbeit im Regelfall nur mit dem normalen Lohn zu vergüten ist. (T1); Beisatz: Hier: Sonderregelung des § 19e AZG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0051280
Dokumentnummer
JJR_19671031_OGH0002_0040OB00048_6700000_001