Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Gesetzesverstoßes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, der Wortlaut des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz lasse die Auslegung vertretbar erscheinen, für das Vorliegen des dort geforderten synallagmatischen Austauschverhältnisses sei der subjektive Eindruck des Teilnehmers maßgeblich; glücksspielrechtlich sei das dem Veranstalter aus einer Mehrwert-Telefonnummer zufließende Entgelt als "Einsatz" zu beurteilen. Dazu ist zu erwägen:Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz lasse die Auslegung vertretbar erscheinen, für das Vorliegen des dort geforderten synallagmatischen Austauschverhältnisses sei der subjektive Eindruck des Teilnehmers maßgeblich; glücksspielrechtlich sei das dem Veranstalter aus einer Mehrwert-Telefonnummer zufließende Entgelt als "Einsatz" zu beurteilen. Dazu ist zu erwägen:
Ob im Zusammenhang mit dem Erlangen eines Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt davon ab, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (stRsp: Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 94 mN in FN 292; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN; ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest uva).Ob im Zusammenhang mit dem Erlangen eines Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, hängt davon ab, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht (stRsp: Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 94 mN in FN 292; ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten mwN; ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest uva).
§ 2 Abs 1 Glücksspielgesetz lautet: Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Gem § 3 Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz lautet: Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Gem Paragraph 3, Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, der Begriff "Gegen"leistung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz bedeute zunächst, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Leistung des Unternehmers (Veranstalters) gleichfalls um eine vermögenswerte Leistung handeln müsse. Darüber hinaus sei der Begriff der "Gegenleistung" so zu verstehen, dass der Unternehmer (Veranstalter) an den Erlag jenes Vermögensgegenstands, der zum Zweck des Spieles übergeben oder hinterlegt wird, die Zusage knüpfe, gemäß den Spielregeln einen Gewinn auszuzahlen. Aus der Sicht des Spielteilnehmers sei damit das mit dem Begriff der Gegenleistung umschriebene Synallagma gegeben, gleichgültig, an wen der Spieler seine Leistung erbringt und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Unternehmer (Veranstalter) bestehen (VwSlg 6523 F/1990).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, der Begriff "Gegen"leistung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz bedeute zunächst, dass es sich bei der in Aussicht gestellten Leistung des Unternehmers (Veranstalters) gleichfalls um eine vermögenswerte Leistung handeln müsse. Darüber hinaus sei der Begriff der "Gegenleistung" so zu verstehen, dass der Unternehmer (Veranstalter) an den Erlag jenes Vermögensgegenstands, der zum Zweck des Spieles übergeben oder hinterlegt wird, die Zusage knüpfe, gemäß den Spielregeln einen Gewinn auszuzahlen. Aus der Sicht des Spielteilnehmers sei damit das mit dem Begriff der Gegenleistung umschriebene Synallagma gegeben, gleichgültig, an wen der Spieler seine Leistung erbringt und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Unternehmer (Veranstalter) bestehen (VwSlg 6523 F/1990).
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, um eine vermögenswerte Leistung iSd § 2 Abs 1 Glückspielgesetz handelt (in diesem Sinne auch Bahr, 0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoß gegen § 1 UWG? wrp 2002, 501 ff, 505 mit weiteren Literaturnachweisen in FN 72). Auch ist es dem Teilnahmewilligen - anders etwa als bei Zahlung eines Brief-Portos an Dritte - in einem solchen Fall nicht möglich, im Verhältnis zum Veranstalter unentgeltlich an dem Gewinnspiel teilzunehmen, weil er für seine Beteiligung immer auch eine Geldleistung an den Veranstalter, also einen vermögenswerten Einsatz, erbringen muss (Bahr aaO 502). Damit sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz erfüllt.Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, um eine vermögenswerte Leistung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glückspielgesetz handelt (in diesem Sinne auch Bahr, 0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG? wrp 2002, 501 ff, 505 mit weiteren Literaturnachweisen in FN 72). Auch ist es dem Teilnahmewilligen - anders etwa als bei Zahlung eines Brief-Portos an Dritte - in einem solchen Fall nicht möglich, im Verhältnis zum Veranstalter unentgeltlich an dem Gewinnspiel teilzunehmen, weil er für seine Beteiligung immer auch eine Geldleistung an den Veranstalter, also einen vermögenswerten Einsatz, erbringen muss (Bahr aaO 502). Damit sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz erfüllt.
Die Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen, es komme in diesem Zusammenhang nicht auf den objektiven Sachverhalt, sondern allein auf den subjektiven Eindruck an, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen, findet weder im Gesetz noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. "In Aussicht gestellt" iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz wird nämlich nach dem Wortlaut der Norm und ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis nur die vermögensrechtliche Gegenleistung des Gewinnspielveranstalters, also der Gewinn, ohne dass mit dieser Formulierung eine subjektive Komponente - nämlich der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, ob sie einen vermögenswerten Einsatz zu leisten haben oder nicht - in den Tatbestand der Ausspielung eingeführt würde. Wenn der Verwaltungsgerichtshof von der "Sicht des Spielteilnehmers" spricht, bezieht sich dies im gegebenen Zusammenhang allein auf das Vorliegen eines Synallagmas zwischen Veranstalter und Teilnehmer bei einem (dort gegebenen) mehrpersonalen Verhältnis, nicht aber - wie dies die Beklagte missversteht - auf den Umstand der Leistung eines vermögenswerten Einsatzes.Die Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen, es komme in diesem Zusammenhang nicht auf den objektiven Sachverhalt, sondern allein auf den subjektiven Eindruck an, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen, findet weder im Gesetz noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. "In Aussicht gestellt" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz wird nämlich nach dem Wortlaut der Norm und ihrer Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis nur die vermögensrechtliche Gegenleistung des Gewinnspielveranstalters, also der Gewinn, ohne dass mit dieser Formulierung eine subjektive Komponente - nämlich der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, ob sie einen vermögenswerten Einsatz zu leisten haben oder nicht - in den Tatbestand der Ausspielung eingeführt würde. Wenn der Verwaltungsgerichtshof von der "Sicht des Spielteilnehmers" spricht, bezieht sich dies im gegebenen Zusammenhang allein auf das Vorliegen eines Synallagmas zwischen Veranstalter und Teilnehmer bei einem (dort gegebenen) mehrpersonalen Verhältnis, nicht aber - wie dies die Beklagte missversteht - auf den Umstand der Leistung eines vermögenswerten Einsatzes.
Die Beklagte kann ihre Auffassung, das beanstandete Gewinnspiel verstoße nicht gegen § 2 Glücksspielgesetz, auch nicht auf zugabenrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Dieser hat zwar - im Zusammenhang mit der Frage nach der Entgeltlichkeit einer Zugabe (§ 9a UWG) - wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Wett-Tipp telefonisch abgegeben wird (wobei das Telefonat nach der Ankündigung zu einem bestimmten Tarif abgerechnet wird) so lange keine Entgeltlichkeit des auf diese Weise durchgeführten Gewinnspiels bewirke, als nicht zugleich in den Ankündigungen in der Zeitung des Veranstalters der Eindruck erweckt werde, dass die Gesprächsgebühr nicht etwa bloß ein Entgelt für die Übermittlung des EM-Tips, sondern für dessen Ermöglichung überhaupt wäre; er hat zugleich aber auch ausgeführt, dass im letzteren Fall ein Entgelt vorläge, das die Beurteilung der Teilnahmemöglichkeit als nicht unentgeltliche Zugabe erscheinen lassen würde (3 Ob 2433/96g = SZ 70/76 = ÖBl 1998, 254 - Fußball EM-Tip; idS auch 3 Ob 92/98w). Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss im Streitfall - bei Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit - von einer Entgeltlichkeit als Voraussetzung der Teilnahme am Gewinnspiel ausgegangen werden, ist doch der Ankündigung ein Gesprächsentgelt von nahezu 10 S pro Minute zu entnehmen, während die Öffnung des Telekommunikationsmarkts und der damit verbundene Preiswettbewerb bereits zu durchschnittlichen Gesprächsgebühren in Höhe eines Bruchteils dieses Betrags geführt haben. Damit können aber die angesprochenen Verkehrskreise, denen diese Marktverhältnisse zum größten Teil bekannt sind, über den Charakter der angegebenen Telefonnummer als Mehrwertnummer und die damit zwangsläufig verbundene Folge, dass dem Veranstalter ein Teil des Verbindungsentgelts als Spiel-Einsatz zufließt, der ihre Teilnahme erst möglich macht, nicht irren.Die Beklagte kann ihre Auffassung, das beanstandete Gewinnspiel verstoße nicht gegen Paragraph 2, Glücksspielgesetz, auch nicht auf zugabenrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Dieser hat zwar - im Zusammenhang mit der Frage nach der Entgeltlichkeit einer Zugabe (Paragraph 9 a, UWG) - wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Wett-Tipp telefonisch abgegeben wird (wobei das Telefonat nach der Ankündigung zu einem bestimmten Tarif abgerechnet wird) so lange keine Entgeltlichkeit des auf diese Weise durchgeführten Gewinnspiels bewirke, als nicht zugleich in den Ankündigungen in der Zeitung des Veranstalters der Eindruck erweckt werde, dass die Gesprächsgebühr nicht etwa bloß ein Entgelt für die Übermittlung des EM-Tips, sondern für dessen Ermöglichung überhaupt wäre; er hat zugleich aber auch ausgeführt, dass im letzteren Fall ein Entgelt vorläge, das die Beurteilung der Teilnahmemöglichkeit als nicht unentgeltliche Zugabe erscheinen lassen würde (3 Ob 2433/96g = SZ 70/76 = ÖBl 1998, 254 - Fußball EM-Tip; idS auch 3 Ob 92/98w). Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung muss im Streitfall - bei Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit - von einer Entgeltlichkeit als Voraussetzung der Teilnahme am Gewinnspiel ausgegangen werden, ist doch der Ankündigung ein Gesprächsentgelt von nahezu 10 S pro Minute zu entnehmen, während die Öffnung des Telekommunikationsmarkts und der damit verbundene Preiswettbewerb bereits zu durchschnittlichen Gesprächsgebühren in Höhe eines Bruchteils dieses Betrags geführt haben. Damit können aber die angesprochenen Verkehrskreise, denen diese Marktverhältnisse zum größten Teil bekannt sind, über den Charakter der angegebenen Telefonnummer als Mehrwertnummer und die damit zwangsläufig verbundene Folge, dass dem Veranstalter ein Teil des Verbindungsentgelts als Spiel-Einsatz zufließt, der ihre Teilnahme erst möglich macht, nicht irren.
Das beanstandete Gewinnspiel ist auch geeignet, der Beklagten - entgegen deren in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung - einen unlauteren Wettbewerbsvorteil dadurch zu verschaffen, dass Abonnenten die Laufzeit ihres Abonnements in der Erwartung verlängern, in Zukunft wieder einmal an Abonnenten-Gewinnspielen teilnehmen zu können.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.