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Rechtssatz RS0117438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117438

Geschäftszahl

4Ob5/03v; 4Ob233/03y

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetzes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/03v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 5/03v
    Veröff: SZ 2003/13
  • 4 Ob 233/03y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y
    Auch; Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn der Gewinn nicht nur telefonisch, sondern auch brieflich angefordert werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117438

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_0040OB00005_03V0000_001