Rechtssatz RS0117438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117438
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetzes.Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetzes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/03v
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 5/03v
Veröff: SZ 2003/13
- 4 Ob 233/03y
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y
Auch; Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn der Gewinn nicht nur telefonisch, sondern auch brieflich angefordert werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117438
Dokumentnummer
JJR_20030218_OGH0002_0040OB00005_03V0000_001