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Entscheidung 4 Ob 5/26b×

Entscheidung 4 Ob 5/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob5/26b

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2014, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 42 R 330/25b-133, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1.1. Gegen die gemeinsame Obsorge der Eltern des Minderjährigen, die ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2022 beendeten, könnte derzeit nur eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sprechen.

[2]         Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein (RS0128811), wobei eine gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen beider oder eines Elternteils angeordnet werden kann vergleiche RS0128810). Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend. Dabei ist aber nicht nur von der momentanen Situation auszugehen, sondern es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen (RS0048632).

[3]              Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt nach ständiger Rechtsprechung ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812 [T4]; RS0130248 [T2, T3]). Dass Schwierigkeiten im gegenseitigen Umgang und Probleme in der Kommunikation bestehen, schließt eine gemeinsame Obsorge nicht generell aus, sind solche für einen Obsorgestreit doch mehr oder weniger typisch (10 Ob 8/19b [Pkt 3.2]).

[4]        Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an (RS0132055). Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen (RS0132055 [T2]). Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kooperation und Kommunikation aber auch nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, eine gemeinsame Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]).

[5]         Die Beurteilung, ob ein ausreichendes Mindestmaß an Kooperation für eine gemeinsame Obsorge besteht oder zumindest zu erwarten ist, und ob eine solche im Kindeswohl liegt, kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfolgen und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, wenn auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt (RS0115719, RS0007101, RS0128812 [T5, T8, T15, T19, T34]; RS0130248 [T2]; 4 Ob 194/25w).

[6]              1.2. Die Vorinstanzen setzten sich umfassend und sorgfältig sowohl mit dem bisherigen Konflikt der Eltern als auch der aktuellen Situation und den Bedürfnissen und Wünschen des Minderjährigen auseinander, wofür sie ua auf Erhebungen der Kinder- und Jugendgerichtshilfe, eine Anhörung des Minderjährigen im Beisein seines Kinderbeistands sowie Verhandlungen mit beiden Elternteilen zurückgreifen konnten. Aus den Gesamtumständen leiteten sie ab, dass beide Eltern geeignet seien, sich um den Minderjährigen zu kümmern und Verantwortung für ihn zu übernehmen, sich beide grundsätzlich an einmal getroffene Vereinbarungen und Gerichtsbeschlüsse hielten und die derzeitige Gesprächsbasis es ihnen ermögliche, den Alltag im Sinne des Minderjährigen zu gestalten. Weiters gingen sie im Rahmen einer Prognose von einer Verbesserung der Situation in der Zukunft aus, ua weil nunmehr wesentliche und konfliktträchtige Fragen wie die Schule, der Fußballverein sowie Kontakt- und Informationsrechte des Vaters einer Lösung zugeführt seien und der Minderjährige mit zunehmendem Alter auch seine Bedürfnisse besser vermitteln könne.

[7]         Der Revisionsrekurs der Mutter zeigt nicht auf, dass insoweit eine zur Wahrung des Kindeswohls korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vorliegt, insbesondere nicht, warum gerade die Beibehaltung ihrer alleinigen Obsorge zu einer Verbesserung der Situation führen würde und damit im Interesse des Minderjährigen gelegen wäre. Soweit sie einen unangemessenen Umgang des Vaters mit ihr ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Kommunikation und Abstimmung im Hinblick auf das Kontakt- sowie das Informations- und Äußerungsrecht gemäß Paragraph 189, Absatz eins, ABGB jedenfalls stattfinden muss. Bedenken gegen eine grundsätzliche Fähigkeit beider Eltern, im Sinne einer gemeinsamen Obsorge Konsens über Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen im Interesse des Kindes zu erzielen, erwecken deren Ausführungen nicht.

[8]         2.1. Auch für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RS0047958, RS0048062). Die Regelung hat die Anbahnung bzw Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen vergleiche Paragraph 187, Absatz eins, ABGB; RS0048072 [T6]; 4 Ob 4/25d). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, solange keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RS0097114; RS0087024 [T6, T9]).

[9]         2.2. Das Kindeswohl kann eine neue Regelung des Kontaktrechts erfordern, wenn die bisherige unnötig häufige, das Kind belastende Betreuungswechsel vorsah. Dabei stellt der Wille des Kindes ein wichtiges, jedoch nicht allein maßgebliches Kriterium dar. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein vergleiche 4 Ob 4/25d mwN; vergleiche auch RS0047937).

[10]          Hier betonten die Vorinstanzen übereinstimmend, dass es für die Beziehung zwischen dem Minderjährigen und seinem Vater wichtig sei, das Regelkontaktrecht nicht nur an Wochenenden, sondern auch unter der Woche beizubehalten, um den Vater am Alltag teilhaben zu lassen. Da der Minderjährige einen Wechsel zum Vater unter der Woche nicht generell ablehnt, sondern die Übernachtung von Donnerstag auf Freitag bloß wegen seines (derzeitigen) Fußballtrainings „ein bisschen stressig findet“, und auch sonst keine objektiven Gründen dagegen sprechen, bestehen keine Bedenken gegen die getroffene Regelung.

[11]          2.3. Ebenso wenig zeigt der Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Aufteilung der Weihnachtsferien auf.

[12]          Die Entscheidung der Vorinstanzen sieht vor, dass der Minderjährige jedes Jahr alternierend bei einem Elternteil Weihnachten und beim anderen Silvester sowie zusätzlich Zeit am 23. 12. verbringen soll. Dies begründeten sie keineswegs bloß mit einer „allgemeinen Vergleichspraxis“, wie vom Revisionsrekurs unterstellt, sondern ausführlich mit der seit der Trennung gelebten Familienübung, der Befragung des Minderjährigen und dessen Interessen. Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu zweitinstanzlicher Rechtsprechung, wonach „ein Kind den Heiligen Abend ungestört im Haushalt des betreuenden Elternteils verbringen soll“, ist dabei nicht ersichtlich. Da wie dort geht es um das Interesse des Kindes an einer störungsfreien und auf seine Bedürfnisse abstellenden Familienfeier, und nicht um ein „Recht auf Weihnachten“ eines Elternteils.

[13]       3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E148378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00005.26B.0806.000

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260806_OGH0002_0040OB00005_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047937 Rechtssatz 28.08.1974Zivilrecht
Bei der Regelung des Besuchsrechtes kann es auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes nicht entscheidend ankommen; es kann zwar auch einem unmündigen Kind die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bekunden, nicht abgesprochen werden, es fehlt aber die nöti …
RS0048072 Rechtssatz 03.07.1979Zivilrecht
Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
RS0128810 Rechtssatz 08.05.2013Zivilrecht
Die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge, aber auch die Belassung einer solchen Obsorgeregelung kann in allen Fällen des § 180 Abs 1 und Abs 3 ABGB auch gegen den Willen beider oder gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.
RS0128811 Rechtssatz 08.05.2013Zivilrecht
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Elternteile (eher) die Regel sein. Kommt eine Belassung der Obsorge beider Eltern in Betracht, so ist letztlich die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut …
RS0130248 Rechtssatz 27.05.2015Zivilrecht
Die beiderseitige Obsorge setzt eine Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes voraus. Entscheidend ist daher, ob beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken.
RS0132055 Rechtssatz 26.01.2018Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermi …